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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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werden, daß die Schüler bei dem Abgange von der Schule sich im
Deutschen mündlich und schriftlich geläufig ausdrücken können.

III. Schullehrer-Seminare.

1) An den Schullehrer-Seminaren sind von jetzt an möglichst
nur solche Lehrer anzustellen, welche sich bei dem Unterricht der deut-
schen und polnischen Sprache mit Fertigkeit bedienen können.

2) Um für die katholischen Schullehrer-Seminare der Provinz
die erforderliche Anzahl beider Sprachen kundiger, geistig und sittlich
gehörig vorbereiteter Aspiranten zu gewinnen, sollen geeignete Jüng-
linge, welche sich dem Schullehrerberufe widmen wollen, nach ihrer
Entlassung aus der Elementarschule, zur Aufnahme in die Schul-
lehrer-Seminare von tüchtigen Lehrern vorbereitet werden.

Im Falle der Dürftigkeit erhalten dieselben während dieser Zeit
eine Unterstützung, die Lehrer aber, welche ihre Ausbildung übernehmen,
für ihre Bemühung eine angemessene Entschädigung.

3) Da allen Seminaristen die Kenntniß der deutschen Sprache
und eine hinreichende Fertigkeit im mündlichen Gebrauche derselben
für ihren Beruf unentbehrlich ist, diese aber von den Seminaristen
polnischer Abkunft ohne anhaltende Uebung nicht gewonnen werden
kann; so muß der Unterricht in den Seminarien, mit Ausnahme des
Unterrichts in der Religionslehre und biblischen Geschichte, welchen
jeder Zögling in seiner Muttersprache empfängt, wie bisher in deut-
scher Sprache ertheilt werden. Indessen müssen die Lehrer bei allen
Unterrichtsgegenständen, welche mittelst der deutschen Sprache ertheilt
werden, fortwährend auf das sorgfältigste darauf achten, ob auch alle
Zöglinge polnischer Abkunft ihren ganzen Vortrag richtig und voll-
ständig verstanden haben. Wo ihnen dies zweifelhaft ist, müssen sie
ihren Zöglingen das deutsch Vorgetragene nochmals in polnischer
Sprache wiederholen, und sie dann veranlassen, dasselbe sowohl polnisch
als deutsch, wie sie es aufgefaßt haben, wiederzugeben.

4) Es ist dahin zu wirken, daß die Lehrbücher, welche bei dem
Unterrichte zu Grunde gelegt werden, in deutscher und zugleich in pol-
nischer Sprache abgefaßt werden.

5) Die Seminaristen sind zu üben und anzuweisen, den Unterricht
in der Uebungsschule des Seminars, je nach dem Bedürfnisse der
Kinder, sowohl in polnischer als deutscher Sprache zu ertheilen.

6) Die Seminarlehrer sind zu verpflichten, mit den Seminaristen

werden, daß die Schüler bei dem Abgange von der Schule ſich im
Deutſchen mündlich und ſchriftlich geläufig ausdrücken können.

III. Schullehrer-Seminare.

1) An den Schullehrer-Seminaren ſind von jetzt an möglichſt
nur ſolche Lehrer anzuſtellen, welche ſich bei dem Unterricht der deut-
ſchen und polniſchen Sprache mit Fertigkeit bedienen können.

2) Um für die katholiſchen Schullehrer-Seminare der Provinz
die erforderliche Anzahl beider Sprachen kundiger, geiſtig und ſittlich
gehörig vorbereiteter Aſpiranten zu gewinnen, ſollen geeignete Jüng-
linge, welche ſich dem Schullehrerberufe widmen wollen, nach ihrer
Entlaſſung aus der Elementarſchule, zur Aufnahme in die Schul-
lehrer-Seminare von tüchtigen Lehrern vorbereitet werden.

Im Falle der Dürftigkeit erhalten dieſelben während dieſer Zeit
eine Unterſtützung, die Lehrer aber, welche ihre Ausbildung übernehmen,
für ihre Bemühung eine angemeſſene Entſchädigung.

3) Da allen Seminariſten die Kenntniß der deutſchen Sprache
und eine hinreichende Fertigkeit im mündlichen Gebrauche derſelben
für ihren Beruf unentbehrlich iſt, dieſe aber von den Seminariſten
polniſcher Abkunft ohne anhaltende Uebung nicht gewonnen werden
kann; ſo muß der Unterricht in den Seminarien, mit Ausnahme des
Unterrichts in der Religionslehre und bibliſchen Geſchichte, welchen
jeder Zögling in ſeiner Mutterſprache empfängt, wie bisher in deut-
ſcher Sprache ertheilt werden. Indeſſen müſſen die Lehrer bei allen
Unterrichtsgegenſtänden, welche mittelſt der deutſchen Sprache ertheilt
werden, fortwährend auf das ſorgfältigſte darauf achten, ob auch alle
Zöglinge polniſcher Abkunft ihren ganzen Vortrag richtig und voll-
ſtändig verſtanden haben. Wo ihnen dies zweifelhaft iſt, müſſen ſie
ihren Zöglingen das deutſch Vorgetragene nochmals in polniſcher
Sprache wiederholen, und ſie dann veranlaſſen, daſſelbe ſowohl polniſch
als deutſch, wie ſie es aufgefaßt haben, wiederzugeben.

4) Es iſt dahin zu wirken, daß die Lehrbücher, welche bei dem
Unterrichte zu Grunde gelegt werden, in deutſcher und zugleich in pol-
niſcher Sprache abgefaßt werden.

5) Die Seminariſten ſind zu üben und anzuweiſen, den Unterricht
in der Uebungsſchule des Seminars, je nach dem Bedürfniſſe der
Kinder, ſowohl in polniſcher als deutſcher Sprache zu ertheilen.

6) Die Seminarlehrer ſind zu verpflichten, mit den Seminariſten

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[93/0107] werden, daß die Schüler bei dem Abgange von der Schule ſich im Deutſchen mündlich und ſchriftlich geläufig ausdrücken können. III. Schullehrer-Seminare. 1) An den Schullehrer-Seminaren ſind von jetzt an möglichſt nur ſolche Lehrer anzuſtellen, welche ſich bei dem Unterricht der deut- ſchen und polniſchen Sprache mit Fertigkeit bedienen können. 2) Um für die katholiſchen Schullehrer-Seminare der Provinz die erforderliche Anzahl beider Sprachen kundiger, geiſtig und ſittlich gehörig vorbereiteter Aſpiranten zu gewinnen, ſollen geeignete Jüng- linge, welche ſich dem Schullehrerberufe widmen wollen, nach ihrer Entlaſſung aus der Elementarſchule, zur Aufnahme in die Schul- lehrer-Seminare von tüchtigen Lehrern vorbereitet werden. Im Falle der Dürftigkeit erhalten dieſelben während dieſer Zeit eine Unterſtützung, die Lehrer aber, welche ihre Ausbildung übernehmen, für ihre Bemühung eine angemeſſene Entſchädigung. 3) Da allen Seminariſten die Kenntniß der deutſchen Sprache und eine hinreichende Fertigkeit im mündlichen Gebrauche derſelben für ihren Beruf unentbehrlich iſt, dieſe aber von den Seminariſten polniſcher Abkunft ohne anhaltende Uebung nicht gewonnen werden kann; ſo muß der Unterricht in den Seminarien, mit Ausnahme des Unterrichts in der Religionslehre und bibliſchen Geſchichte, welchen jeder Zögling in ſeiner Mutterſprache empfängt, wie bisher in deut- ſcher Sprache ertheilt werden. Indeſſen müſſen die Lehrer bei allen Unterrichtsgegenſtänden, welche mittelſt der deutſchen Sprache ertheilt werden, fortwährend auf das ſorgfältigſte darauf achten, ob auch alle Zöglinge polniſcher Abkunft ihren ganzen Vortrag richtig und voll- ſtändig verſtanden haben. Wo ihnen dies zweifelhaft iſt, müſſen ſie ihren Zöglingen das deutſch Vorgetragene nochmals in polniſcher Sprache wiederholen, und ſie dann veranlaſſen, daſſelbe ſowohl polniſch als deutſch, wie ſie es aufgefaßt haben, wiederzugeben. 4) Es iſt dahin zu wirken, daß die Lehrbücher, welche bei dem Unterrichte zu Grunde gelegt werden, in deutſcher und zugleich in pol- niſcher Sprache abgefaßt werden. 5) Die Seminariſten ſind zu üben und anzuweiſen, den Unterricht in der Uebungsſchule des Seminars, je nach dem Bedürfniſſe der Kinder, ſowohl in polniſcher als deutſcher Sprache zu ertheilen. 6) Die Seminarlehrer ſind zu verpflichten, mit den Seminariſten

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/107>, abgerufen am 18.05.2024.