Gymnasien und Schullehrerseminaren, und wo diese Anstalten dem Patronate einer Stadt oder andern Corporation unterworfen sind, das Recht zur Bestätigung der Lehrer steht den Provinzial- Schul-Collegien zu; diese müssen jedoch zur Anstellung, Beförde- rung oder Bestätigung, sofern solche nicht blos einen Hülfslehrer oder einen auf Kündigung angestellten technischen Lehrer betrifft, die Genehmigung des Ministeriums der geistlichen und Unterrichts-An- gelegenheiten einholen. Auch sind dieselben verpflichtet, wenn das Ministerium sich in einzelnen Fällen veranlaßt findet, wegen der An- stellung, Beförderung oder Versetzung eines Lehrers besondere Anwei- sung zu ertheilen, diese Anweisung zu befolgen. Dem Ministerium ist daher von jeder Erledigung einer Lehrerstelle sofort Anzeige zu machen.
§. 2.
Die Bestimmungen des §. 1. finden auch auf die Anstellung, Be- förderung und Versetzung, ingleichen auf die Bestätigung der Lehrer an den zur Entlassungsprüfung nach der Instruction vom 8. März 1832. berechtigten höhern Bürger- und Realschulen mit der Maaß- gabe Anwendung, daß in Beziehung auf diese Anstalten die Regierung an die Stelle des Provinzial-Schul-Collegiums tritt.
§. 3.
Die Ernennung der Directoren der in den §§. 1. und 2. er- wähnten Unterrichtsanstalten, ingleichen die Bestätigung der Directoren in den Fällen, wo jene Anstalten dem Patronate einer Stadt oder Corporation unterworfen sind, behalten Wir uns vor.
§. 4.
In den Rechten der Patrone der gedachten Unterrichtsanstalten zur Wahl der Directoren und Lehrer wird durch die Bestimmungen der §§. 1--3. nichts geändert.
20. Circ.-Rescr. v. 19. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), betr. die Dispensirung der Zöglinge des Predigerseminars zu Wittenberg vom Besuche eines Seminars für Elementarschullehrer.
21. Circ.-Rescr. v. 22. März 1844. (M.-Bl. S. 103.), betr. die Ableistung der Militairpflicht Seitens der in dem Seminar zu Gnadenfeldt ausgebildeten Lehrer.
22. Verordnung v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Pensionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanstalten, mit Aus- schluß der Universitäten, §. 1. (s. Anhang Nr. 35.)
Gymnaſien und Schullehrerſeminaren, und wo dieſe Anſtalten dem Patronate einer Stadt oder andern Corporation unterworfen ſind, das Recht zur Beſtätigung der Lehrer ſteht den Provinzial- Schul-Collegien zu; dieſe müſſen jedoch zur Anſtellung, Beförde- rung oder Beſtätigung, ſofern ſolche nicht blos einen Hülfslehrer oder einen auf Kündigung angeſtellten techniſchen Lehrer betrifft, die Genehmigung des Miniſteriums der geiſtlichen und Unterrichts-An- gelegenheiten einholen. Auch ſind dieſelben verpflichtet, wenn das Miniſterium ſich in einzelnen Fällen veranlaßt findet, wegen der An- ſtellung, Beförderung oder Verſetzung eines Lehrers beſondere Anwei- ſung zu ertheilen, dieſe Anweiſung zu befolgen. Dem Miniſterium iſt daher von jeder Erledigung einer Lehrerſtelle ſofort Anzeige zu machen.
§. 2.
Die Beſtimmungen des §. 1. finden auch auf die Anſtellung, Be- förderung und Verſetzung, ingleichen auf die Beſtätigung der Lehrer an den zur Entlaſſungsprüfung nach der Inſtruction vom 8. März 1832. berechtigten höhern Bürger- und Realſchulen mit der Maaß- gabe Anwendung, daß in Beziehung auf dieſe Anſtalten die Regierung an die Stelle des Provinzial-Schul-Collegiums tritt.
§. 3.
Die Ernennung der Directoren der in den §§. 1. und 2. er- wähnten Unterrichtsanſtalten, ingleichen die Beſtätigung der Directoren in den Fällen, wo jene Anſtalten dem Patronate einer Stadt oder Corporation unterworfen ſind, behalten Wir uns vor.
§. 4.
In den Rechten der Patrone der gedachten Unterrichtsanſtalten zur Wahl der Directoren und Lehrer wird durch die Beſtimmungen der §§. 1—3. nichts geändert.
20. Circ.-Reſcr. v. 19. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), betr. die Dispenſirung der Zöglinge des Predigerſeminars zu Wittenberg vom Beſuche eines Seminars für Elementarſchullehrer.
21. Circ.-Reſcr. v. 22. März 1844. (M.-Bl. S. 103.), betr. die Ableiſtung der Militairpflicht Seitens der in dem Seminar zu Gnadenfeldt ausgebildeten Lehrer.
22. Verordnung v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr. die Penſionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanſtalten, mit Aus- ſchluß der Univerſitäten, §. 1. (ſ. Anhang Nr. 35.)
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0110"n="96"/>
Gymnaſien und Schullehrerſeminaren, und wo dieſe Anſtalten dem<lb/>
Patronate einer Stadt oder andern Corporation unterworfen ſind,<lb/>
das Recht zur Beſtätigung der Lehrer ſteht den Provinzial-<lb/>
Schul-Collegien zu; dieſe müſſen jedoch zur Anſtellung, Beförde-<lb/>
rung oder Beſtätigung, ſofern ſolche nicht blos einen Hülfslehrer<lb/>
oder einen auf Kündigung angeſtellten techniſchen Lehrer betrifft, die<lb/>
Genehmigung des Miniſteriums der geiſtlichen und Unterrichts-An-<lb/>
gelegenheiten einholen. Auch ſind dieſelben verpflichtet, wenn das<lb/>
Miniſterium ſich in einzelnen Fällen veranlaßt findet, wegen der An-<lb/>ſtellung, Beförderung oder Verſetzung eines Lehrers beſondere Anwei-<lb/>ſung zu ertheilen, dieſe Anweiſung zu befolgen. Dem Miniſterium iſt<lb/>
daher von jeder Erledigung einer Lehrerſtelle ſofort Anzeige zu machen.</p><lb/><p>§. 2.</p><lb/><p>Die Beſtimmungen des §. 1. finden auch auf die Anſtellung, Be-<lb/>
förderung und Verſetzung, ingleichen auf die Beſtätigung der Lehrer<lb/>
an den zur Entlaſſungsprüfung nach der Inſtruction vom 8. März<lb/>
1832. berechtigten höhern Bürger- und Realſchulen mit der Maaß-<lb/>
gabe Anwendung, daß in Beziehung auf dieſe Anſtalten die Regierung<lb/>
an die Stelle des Provinzial-Schul-Collegiums tritt.</p><lb/><p>§. 3.</p><lb/><p>Die Ernennung der Directoren der in den §§. 1. und 2. er-<lb/>
wähnten Unterrichtsanſtalten, ingleichen die Beſtätigung der Directoren<lb/>
in den Fällen, wo jene Anſtalten dem Patronate einer Stadt oder<lb/>
Corporation unterworfen ſind, behalten Wir uns vor.</p><lb/><p>§. 4.</p><lb/><p>In den Rechten der Patrone der gedachten Unterrichtsanſtalten<lb/>
zur Wahl der Directoren und Lehrer wird durch die Beſtimmungen<lb/>
der §§. 1—3. nichts geändert.</p><lb/><p>20. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 19. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), betr.<lb/>
die Dispenſirung der Zöglinge des Predigerſeminars zu Wittenberg<lb/>
vom Beſuche eines Seminars für Elementarſchullehrer.</p><lb/><p>21. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 22. März 1844. (M.-Bl. S. 103.),<lb/>
betr. die Ableiſtung der Militairpflicht Seitens der in dem Seminar<lb/>
zu Gnadenfeldt ausgebildeten Lehrer.</p><lb/><p>22. <hirendition="#g">Verordnung</hi> v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr.<lb/>
die Penſionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanſtalten, mit Aus-<lb/>ſchluß der Univerſitäten, §. 1. (ſ. Anhang Nr. 35.)</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></body></text></TEI>
[96/0110]
Gymnaſien und Schullehrerſeminaren, und wo dieſe Anſtalten dem
Patronate einer Stadt oder andern Corporation unterworfen ſind,
das Recht zur Beſtätigung der Lehrer ſteht den Provinzial-
Schul-Collegien zu; dieſe müſſen jedoch zur Anſtellung, Beförde-
rung oder Beſtätigung, ſofern ſolche nicht blos einen Hülfslehrer
oder einen auf Kündigung angeſtellten techniſchen Lehrer betrifft, die
Genehmigung des Miniſteriums der geiſtlichen und Unterrichts-An-
gelegenheiten einholen. Auch ſind dieſelben verpflichtet, wenn das
Miniſterium ſich in einzelnen Fällen veranlaßt findet, wegen der An-
ſtellung, Beförderung oder Verſetzung eines Lehrers beſondere Anwei-
ſung zu ertheilen, dieſe Anweiſung zu befolgen. Dem Miniſterium iſt
daher von jeder Erledigung einer Lehrerſtelle ſofort Anzeige zu machen.
§. 2.
Die Beſtimmungen des §. 1. finden auch auf die Anſtellung, Be-
förderung und Verſetzung, ingleichen auf die Beſtätigung der Lehrer
an den zur Entlaſſungsprüfung nach der Inſtruction vom 8. März
1832. berechtigten höhern Bürger- und Realſchulen mit der Maaß-
gabe Anwendung, daß in Beziehung auf dieſe Anſtalten die Regierung
an die Stelle des Provinzial-Schul-Collegiums tritt.
§. 3.
Die Ernennung der Directoren der in den §§. 1. und 2. er-
wähnten Unterrichtsanſtalten, ingleichen die Beſtätigung der Directoren
in den Fällen, wo jene Anſtalten dem Patronate einer Stadt oder
Corporation unterworfen ſind, behalten Wir uns vor.
§. 4.
In den Rechten der Patrone der gedachten Unterrichtsanſtalten
zur Wahl der Directoren und Lehrer wird durch die Beſtimmungen
der §§. 1—3. nichts geändert.
20. Circ.-Reſcr. v. 19. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), betr.
die Dispenſirung der Zöglinge des Predigerſeminars zu Wittenberg
vom Beſuche eines Seminars für Elementarſchullehrer.
21. Circ.-Reſcr. v. 22. März 1844. (M.-Bl. S. 103.),
betr. die Ableiſtung der Militairpflicht Seitens der in dem Seminar
zu Gnadenfeldt ausgebildeten Lehrer.
22. Verordnung v. 28. Mai 1846. (G.-S. S. 214.), betr.
die Penſionirung der Lehrer an höheren Unterrichtsanſtalten, mit Aus-
ſchluß der Univerſitäten, §. 1. (ſ. Anhang Nr. 35.)
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 96. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/110>, abgerufen am 21.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.