Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

werden jedoch abwechselnd, je nachdem sich die Lehrer dazu eignen,
polnisch und deutsch übersetzt, und auch mittelst derselben Sprache
erklärt. Beim Unterricht in der polnischen Sprache und Literatur
bleibt das Polnische Unterrichtssprache; bei der Mathematik und Physik,
sowie beim Unterricht im Französischen, kann dasselbe auch in den
oberen Klassen angewendet werden.

3) In wie weit diese Bestimmungen auch auf das Gymnasium zu
Lissa und die Kreisschule zu Krotoschin Anwendung finden sollen, dar-
über wird die Bestimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung
des neuen Gymnasiums erfolgt, und der Einfluß erkannt sein wird,
den dasselbe auf jene Anstalten äußert. Indeß soll einstweilen auch
bei dem Gymnasium zu Lissa und der Kreisschule zu Krotoschin mög-
lichst auf die Anstellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge-
nommen werden.

Indem die in vorstehender Instruction enthaltenen Bestimmungen
von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlassenen
Vorschriften über den Gebrauch der deutschen und polnischen Sprache
in den Unterrichts-Anstalten der Provinz treten, ist es nicht die Ab-
sicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzustellen; viel-
mehr bleibt es vorbehalten, diese Instruction jederzeit nach den bei
ihrer Ausführung zu sammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren
Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen
Theilen aufzuheben oder zu modificiren.

19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843.
S. 1.), betr. die Anstellung der Directoren und Lehrer an Gymnasien,
Seminaren etc.

Wir etc. verordnen zur nähern Bestimmung der Vorschriften der
Dienstinstruction für die Provinzialconsistorien v. 23. Octbr. 1817.
§. 6. und 7., der Regierungsinstruction vom nämlichen Tage §. 18.
lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An-
stellung der Directoren und Lehrer der Gymnasien, der Schullehrer-
seminare
und der zu Entlassungsprüfungen berechtigten höheren
Bürger- und Realschulen, unter Aufhebung der bisher bestandenen
theilweisen Suspension dieser Vorschriften, auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt.

§. 1.

Das Recht zur Anstellung und Beförderung der Lehrer an den

werden jedoch abwechſelnd, je nachdem ſich die Lehrer dazu eignen,
polniſch und deutſch überſetzt, und auch mittelſt derſelben Sprache
erklärt. Beim Unterricht in der polniſchen Sprache und Literatur
bleibt das Polniſche Unterrichtsſprache; bei der Mathematik und Phyſik,
ſowie beim Unterricht im Franzöſiſchen, kann daſſelbe auch in den
oberen Klaſſen angewendet werden.

3) In wie weit dieſe Beſtimmungen auch auf das Gymnaſium zu
Liſſa und die Kreisſchule zu Krotoſchin Anwendung finden ſollen, dar-
über wird die Beſtimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung
des neuen Gymnaſiums erfolgt, und der Einfluß erkannt ſein wird,
den daſſelbe auf jene Anſtalten äußert. Indeß ſoll einſtweilen auch
bei dem Gymnaſium zu Liſſa und der Kreisſchule zu Krotoſchin mög-
lichſt auf die Anſtellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge-
nommen werden.

Indem die in vorſtehender Inſtruction enthaltenen Beſtimmungen
von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlaſſenen
Vorſchriften über den Gebrauch der deutſchen und polniſchen Sprache
in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz treten, iſt es nicht die Ab-
ſicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzuſtellen; viel-
mehr bleibt es vorbehalten, dieſe Inſtruction jederzeit nach den bei
ihrer Ausführung zu ſammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren
Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen
Theilen aufzuheben oder zu modificiren.

19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843.
S. 1.), betr. die Anſtellung der Directoren und Lehrer an Gymnaſien,
Seminaren ꝛc.

Wir ꝛc. verordnen zur nähern Beſtimmung der Vorſchriften der
Dienſtinſtruction für die Provinzialconſiſtorien v. 23. Octbr. 1817.
§. 6. und 7., der Regierungsinſtruction vom nämlichen Tage §. 18.
lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An-
ſtellung der Directoren und Lehrer der Gymnaſien, der Schullehrer-
ſeminare
und der zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten höheren
Bürger- und Realſchulen, unter Aufhebung der bisher beſtandenen
theilweiſen Suſpenſion dieſer Vorſchriften, auf den Antrag Unſeres
Staatsminiſteriums, was folgt.

§. 1.

Das Recht zur Anſtellung und Beförderung der Lehrer an den

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0109" n="95"/>
werden jedoch abwech&#x017F;elnd, je nachdem &#x017F;ich die Lehrer dazu eignen,<lb/>
polni&#x017F;ch und deut&#x017F;ch über&#x017F;etzt, und auch mittel&#x017F;t der&#x017F;elben Sprache<lb/>
erklärt. Beim Unterricht in der polni&#x017F;chen Sprache und Literatur<lb/>
bleibt das Polni&#x017F;che Unterrichts&#x017F;prache; bei der Mathematik und Phy&#x017F;ik,<lb/>
&#x017F;owie beim Unterricht im Franzö&#x017F;i&#x017F;chen, <hi rendition="#g">kann</hi> da&#x017F;&#x017F;elbe auch in den<lb/>
oberen Kla&#x017F;&#x017F;en angewendet werden.</p><lb/>
          <p>3) In wie weit die&#x017F;e Be&#x017F;timmungen auch auf das Gymna&#x017F;ium zu<lb/>
Li&#x017F;&#x017F;a und die Kreis&#x017F;chule zu Kroto&#x017F;chin Anwendung finden &#x017F;ollen, dar-<lb/>
über wird die Be&#x017F;timmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung<lb/>
des neuen Gymna&#x017F;iums erfolgt, und der Einfluß erkannt &#x017F;ein wird,<lb/>
den da&#x017F;&#x017F;elbe auf jene An&#x017F;talten äußert. Indeß &#x017F;oll ein&#x017F;tweilen auch<lb/>
bei dem Gymna&#x017F;ium zu Li&#x017F;&#x017F;a und der Kreis&#x017F;chule zu Kroto&#x017F;chin mög-<lb/>
lich&#x017F;t auf die An&#x017F;tellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge-<lb/>
nommen werden.</p><lb/>
          <p>Indem die in vor&#x017F;tehender In&#x017F;truction enthaltenen Be&#x017F;timmungen<lb/>
von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erla&#x017F;&#x017F;enen<lb/>
Vor&#x017F;chriften über den Gebrauch der deut&#x017F;chen und polni&#x017F;chen Sprache<lb/>
in den Unterrichts-An&#x017F;talten der Provinz treten, i&#x017F;t es nicht die Ab-<lb/>
&#x017F;icht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzu&#x017F;tellen; viel-<lb/>
mehr bleibt es vorbehalten, die&#x017F;e In&#x017F;truction jederzeit nach den bei<lb/>
ihrer Ausführung zu &#x017F;ammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren<lb/>
Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen<lb/>
Theilen aufzuheben oder zu modificiren.</p><lb/>
          <p>19. <hi rendition="#g">Verordnung</hi> v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. <hi rendition="#aq">pro</hi> 1843.<lb/>
S. 1.), betr. die An&#x017F;tellung der Directoren und Lehrer an Gymna&#x017F;ien,<lb/>
Seminaren &#xA75B;c.</p><lb/>
          <p>Wir &#xA75B;c. verordnen zur nähern Be&#x017F;timmung der Vor&#x017F;chriften der<lb/>
Dien&#x017F;tin&#x017F;truction für die Provinzialcon&#x017F;i&#x017F;torien v. 23. Octbr. 1817.<lb/>
§. 6. und 7., der Regierungsin&#x017F;truction vom nämlichen Tage §. 18.<lb/><hi rendition="#aq">lit. a</hi> und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. <hi rendition="#aq">lit. B.</hi> Nr. 8. wegen An-<lb/>
&#x017F;tellung der Directoren und Lehrer der Gymna&#x017F;ien, der <hi rendition="#g">Schullehrer-<lb/>
&#x017F;eminare</hi> und der zu Entla&#x017F;&#x017F;ungsprüfungen berechtigten höheren<lb/>
Bürger- und Real&#x017F;chulen, unter Aufhebung der bisher be&#x017F;tandenen<lb/>
theilwei&#x017F;en Su&#x017F;pen&#x017F;ion die&#x017F;er Vor&#x017F;chriften, auf den Antrag Un&#x017F;eres<lb/>
Staatsmini&#x017F;teriums, was folgt.</p><lb/>
          <p>§. 1.</p><lb/>
          <p>Das Recht zur An&#x017F;tellung und Beförderung der Lehrer an den<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[95/0109] werden jedoch abwechſelnd, je nachdem ſich die Lehrer dazu eignen, polniſch und deutſch überſetzt, und auch mittelſt derſelben Sprache erklärt. Beim Unterricht in der polniſchen Sprache und Literatur bleibt das Polniſche Unterrichtsſprache; bei der Mathematik und Phyſik, ſowie beim Unterricht im Franzöſiſchen, kann daſſelbe auch in den oberen Klaſſen angewendet werden. 3) In wie weit dieſe Beſtimmungen auch auf das Gymnaſium zu Liſſa und die Kreisſchule zu Krotoſchin Anwendung finden ſollen, dar- über wird die Beſtimmung bis dahin vorbehalten, daß die Errichtung des neuen Gymnaſiums erfolgt, und der Einfluß erkannt ſein wird, den daſſelbe auf jene Anſtalten äußert. Indeß ſoll einſtweilen auch bei dem Gymnaſium zu Liſſa und der Kreisſchule zu Krotoſchin mög- lichſt auf die Anſtellung beider Sprachen kundiger Lehrer Bedacht ge- nommen werden. Indem die in vorſtehender Inſtruction enthaltenen Beſtimmungen von jetzt ab an die Stelle der hierdurch aufgehobenen früher erlaſſenen Vorſchriften über den Gebrauch der deutſchen und polniſchen Sprache in den Unterrichts-Anſtalten der Provinz treten, iſt es nicht die Ab- ſicht, darin eine für immer unabänderliche Regel hinzuſtellen; viel- mehr bleibt es vorbehalten, dieſe Inſtruction jederzeit nach den bei ihrer Ausführung zu ſammelnden Erfahrungen, und nach dem wahren Bedürfniß, wie es die Zeit ergeben wird, im Ganzen oder in einzelnen Theilen aufzuheben oder zu modificiren. 19. Verordnung v. 9. Decbr. 1842. (G.-S. pro 1843. S. 1.), betr. die Anſtellung der Directoren und Lehrer an Gymnaſien, Seminaren ꝛc. Wir ꝛc. verordnen zur nähern Beſtimmung der Vorſchriften der Dienſtinſtruction für die Provinzialconſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. §. 6. und 7., der Regierungsinſtruction vom nämlichen Tage §. 18. lit. a und der Ordre v. 31. Decbr. 1825. lit. B. Nr. 8. wegen An- ſtellung der Directoren und Lehrer der Gymnaſien, der Schullehrer- ſeminare und der zu Entlaſſungsprüfungen berechtigten höheren Bürger- und Realſchulen, unter Aufhebung der bisher beſtandenen theilweiſen Suſpenſion dieſer Vorſchriften, auf den Antrag Unſeres Staatsminiſteriums, was folgt. §. 1. Das Recht zur Anſtellung und Beförderung der Lehrer an den

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/109
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/109>, abgerufen am 21.11.2024.