§. 1. Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
1. Generallandschulen-Reglement v. 12. August 1763. (N. C. C. S. 255. Nr. 51. de 1763.) (s. Anhang Nr. 24.)
2. Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845 (G.-S. pro 1846. S. 1.) (s. Anhang Nr. 32.)
§. 2. Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und Ge- nehmigung des Staats errichtet werden.
conf. §. 4. 13. 56. 68. d. Tit.
Von Privaterziehungsanstalten.
§. 3. Wer eine Privaterziehungs- oder sogenannte Pensions- anstalt errichten will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Auf- sicht über das Schul- und Erziehungswesen des Ortes aufgetragen ist, seine Tüchtigkeit zu diesem Geschäfte nachweisen, und seinen Plan, sowohl in Ansehung der Erziehung, als des Unterrichts, zur Genehmi- gung vorlegen.
1. Reglement v. 28. Mai 1812. für Privatlehrer und Erziehungs- anstalten zu Berlin. (Churmärk. Amtsblatt S. 135.) (s. Anhang Nr. 34.)
2. Rescript v. 30. Octbr. 1827. (v. K. Annalen Bd. 11. S. 962.), betr. die Verhältnisse der Hauslehrer und Privatschullehrer zu den Orts- schulen. -- Wenn die Königl. Regierung in Ihrem Berichte v. 28. v. M. auf eine genauere Feststellung des Begriffes eines Hauslehrers etc. anträgt, so wird derselben Nachstehendes eröffnet.
a.Hauslehrer (Informator) ist derjenige, den eine Familie zum Un- terrichte ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat.
1*
Von niedern und höhern Schulen.
Begriff.
§. 1. Schulen und Univerſitäten ſind Veranſtaltungen, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntniſſen und Wiſſenſchaften zur Abſicht haben.
1. Generallandſchulen-Reglement v. 12. Auguſt 1763. (N. C. C. S. 255. Nr. 51. de 1763.) (ſ. Anhang Nr. 24.)
2. Schulordnung für die Elementarſchulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845 (G.-S. pro 1846. S. 1.) (ſ. Anhang Nr. 32.)
§. 2. Dergleichen Anſtalten ſollen nur mit Vorwiſſen und Ge- nehmigung des Staats errichtet werden.
conf. §. 4. 13. 56. 68. d. Tit.
Von Privaterziehungsanſtalten.
§. 3. Wer eine Privaterziehungs- oder ſogenannte Penſions- anſtalt errichten will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Auf- ſicht über das Schul- und Erziehungsweſen des Ortes aufgetragen iſt, ſeine Tüchtigkeit zu dieſem Geſchäfte nachweiſen, und ſeinen Plan, ſowohl in Anſehung der Erziehung, als des Unterrichts, zur Genehmi- gung vorlegen.
1. Reglement v. 28. Mai 1812. für Privatlehrer und Erziehungs- anſtalten zu Berlin. (Churmärk. Amtsblatt S. 135.) (ſ. Anhang Nr. 34.)
2. Reſcript v. 30. Octbr. 1827. (v. K. Annalen Bd. 11. S. 962.), betr. die Verhältniſſe der Hauslehrer und Privatſchullehrer zu den Orts- ſchulen. — Wenn die Königl. Regierung in Ihrem Berichte v. 28. v. M. auf eine genauere Feſtſtellung des Begriffes eines Hauslehrers ꝛc. anträgt, ſo wird derſelben Nachſtehendes eröffnet.
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Von niedern und höhern Schulen.
Begriff.
§. 1. Schulen und Univerſitäten ſind Veranſtaltungen, welche
den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntniſſen und Wiſſenſchaften
zur Abſicht haben.
1. Generallandſchulen-Reglement v. 12. Auguſt 1763. (N. C. C.
S. 255. Nr. 51. de 1763.) (ſ. Anhang Nr. 24.)
2. Schulordnung für die Elementarſchulen der Provinz Preußen v.
11. Decbr. 1845 (G.-S. pro 1846. S. 1.) (ſ. Anhang Nr. 32.)
§. 2. Dergleichen Anſtalten ſollen nur mit Vorwiſſen und Ge-
nehmigung des Staats errichtet werden.
conf. §. 4. 13. 56. 68. d. Tit.
Von Privaterziehungsanſtalten.
§. 3. Wer eine Privaterziehungs- oder ſogenannte Penſions-
anſtalt errichten will, muß bei derjenigen Behörde, welcher die Auf-
ſicht über das Schul- und Erziehungsweſen des Ortes aufgetragen
iſt, ſeine Tüchtigkeit zu dieſem Geſchäfte nachweiſen, und ſeinen Plan,
ſowohl in Anſehung der Erziehung, als des Unterrichts, zur Genehmi-
gung vorlegen.
1. Reglement v. 28. Mai 1812. für Privatlehrer und Erziehungs-
anſtalten zu Berlin. (Churmärk. Amtsblatt S. 135.) (ſ. Anhang Nr. 34.)
2. Reſcript v. 30. Octbr. 1827. (v. K. Annalen Bd. 11. S. 962.),
betr. die Verhältniſſe der Hauslehrer und Privatſchullehrer zu den Orts-
ſchulen. — Wenn die Königl. Regierung in Ihrem Berichte v. 28. v.
M. auf eine genauere Feſtſtellung des Begriffes eines Hauslehrers
ꝛc. anträgt, ſo wird derſelben Nachſtehendes eröffnet.
a. Hauslehrer (Informator) iſt derjenige, den eine Familie zum Un-
terrichte ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausſtandes bei ſich
aufgenommen hat.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [3]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/17>, abgerufen am 16.07.2024.
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