Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.b. Privatlehrer dagegen ist derjenige, der in Gemäßheit eines Con- tracts, gleichviel zwar, ob mit einer Familie oder mehreren derselben, jedoch nur mit bestimmten einzelnen Familien, die Kinder derselben in ebenfalls festgesetzten Lehrgegenständen unterrichtet, wiederum gleich- viel, ob in seinem eigenen Hause oder in dem einer Familie, nur daß er letzternfalls nicht, wie zu a. bemerkt, Mitglied des Haus- standes ist. c. Privat-Schullehrer endlich ist der, welcher auf seine eigene Rechnung generaliter auf gewisse Bedingungen eine dem Publicum offenstehende Unterrichtsanstalt unterhält. ihren, nach vorstehenden Merkmalen sich ergebenden, innern Character niemals ändern. Der Hauslehrer hört nicht auf, Hauslehrer zu sein, wenn auch die Familie, die ihn angenommen hat, die Kinder anderer Familien an ihrem häuslichen Unterrichte mit Theil nehmen läßt, und der zu b. bezeichnete Privatlehrer wird durch die Zahl der, seinen Un- terricht besuchenden, Kinder nicht zum Schullehrer, so lange er in spe- ciellem Contracte mit den Eltern steht, dergestalt, daß er insonderheit ohne deren besondere Zustimmung keine andern, als die in dem Con- tracte eingeschlossenen Kinder an den contractsmäßigen Lehrstunden Theil nehmen lassen darf. Irgend eines der vorbezeichneten Institute im Interesse der gemeinen Ortsschulen zu verbinden, berechtigt kein Gesetz. 3. Cab.-O. v. 10. Juni 1834. (G.-S. S. 135.), betr. die Aufsicht des Staates über Privatanstalten und Privatpersonen, welche sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beschäftigen. Nach den Vorschriften des Landrechts haben Privatanstalten und Privatpersonen, die sich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerbsweise beschäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufsicht über das Schul- und Erziehungs-Wesen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geschäfte zuvor nachzuweisen und das Zeugniß derselben sich auszuwirken. Durch die Bestim- mungen des Gewerbe-Polizei-Gesetzes vom 7. Sept. 1811, §§. 83. bis 86., sind die landrechtlichen Vorschriften zum Theil abgeändert worden; da die Erfahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Miß- bräuche und wesentliche Nachtheile für das Erziehungs- und Unter- richts-Wesen entstehen, so habe Ich Mich bewogen gefunden, die Bestimmungen des Gewerbe-Polizei-Gesetzes, in so weit sie die Vorschriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der nachzuweisenden Qualification für diejenigen Per- sonen, welche Privatschulen und Pensions-Anstalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrstunden in den Häusern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vorschriften §§. 3. und 8., Tit. 12. P. II. herzustellen, und festzusetzen, daß ohne das Zeugniß der ört- lichen Aufsichts-Behörde keine Schul- und Erziehungs-Anstalt errichtet, auch ohne dasselbe Niemand zur Ertheilung von Lehrstunden als einem Gewerbe zugelassen werden darf. Diese Zeugnisse sollen sich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts-Ertheilung in Beziehung auf Kenntnisse beschränken, sondern sich auf Sittlichkeit und Lauter- keit der Gesinnungen in religiöser und politischer Hinsicht erstrecken. Die betreffende Aufsichts-Behörde soll indeß nicht befugt sein, solche Zeugnisse für Ausländer auszufertigen, bevor die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Polizei erfolgt ist. In welcher b. Privatlehrer dagegen iſt derjenige, der in Gemäßheit eines Con- tracts, gleichviel zwar, ob mit einer Familie oder mehreren derſelben, jedoch nur mit beſtimmten einzelnen Familien, die Kinder derſelben in ebenfalls feſtgeſetzten Lehrgegenſtänden unterrichtet, wiederum gleich- viel, ob in ſeinem eigenen Hauſe oder in dem einer Familie, nur daß er letzternfalls nicht, wie zu a. bemerkt, Mitglied des Haus- ſtandes iſt. c. Privat-Schullehrer endlich iſt der, welcher auf ſeine eigene Rechnung generaliter auf gewiſſe Bedingungen eine dem Publicum offenſtehende Unterrichtsanſtalt unterhält. ihren, nach vorſtehenden Merkmalen ſich ergebenden, innern Character niemals ändern. Der Hauslehrer hört nicht auf, Hauslehrer zu ſein, wenn auch die Familie, die ihn angenommen hat, die Kinder anderer Familien an ihrem häuslichen Unterrichte mit Theil nehmen läßt, und der zu b. bezeichnete Privatlehrer wird durch die Zahl der, ſeinen Un- terricht beſuchenden, Kinder nicht zum Schullehrer, ſo lange er in ſpe- ciellem Contracte mit den Eltern ſteht, dergeſtalt, daß er inſonderheit ohne deren beſondere Zuſtimmung keine andern, als die in dem Con- tracte eingeſchloſſenen Kinder an den contractsmäßigen Lehrſtunden Theil nehmen laſſen darf. Irgend eines der vorbezeichneten Inſtitute im Intereſſe der gemeinen Ortsſchulen zu verbinden, berechtigt kein Geſetz. 3. Cab.-O. v. 10. Juni 1834. (G.-S. S. 135.), betr. die Aufſicht des Staates über Privatanſtalten und Privatperſonen, welche ſich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend beſchäftigen. Nach den Vorſchriften des Landrechts haben Privatanſtalten und Privatperſonen, die ſich mit dem Unterrichte und der Erziehung der Jugend gewerbsweiſe beſchäftigen wollen, bei derjenigen Behörde, welche die Aufſicht über das Schul- und Erziehungs-Weſen des Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geſchäfte zuvor nachzuweiſen und das Zeugniß derſelben ſich auszuwirken. Durch die Beſtim- mungen des Gewerbe-Polizei-Geſetzes vom 7. Sept. 1811, §§. 83. bis 86., ſind die landrechtlichen Vorſchriften zum Theil abgeändert worden; da die Erfahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Miß- bräuche und weſentliche Nachtheile für das Erziehungs- und Unter- richts-Weſen entſtehen, ſo habe Ich Mich bewogen gefunden, die Beſtimmungen des Gewerbe-Polizei-Geſetzes, in ſo weit ſie die Vorſchriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das Erforderniß der nachzuweiſenden Qualification für diejenigen Per- ſonen, welche Privatſchulen und Penſions-Anſtalten errichten, oder ein Gewerbe daraus machen, Lehrſtunden in den Häuſern zu geben, in Gemäßheit der landrechtlichen Vorſchriften §§. 3. und 8., Tit. 12. P. II. herzuſtellen, und feſtzuſetzen, daß ohne das Zeugniß der ört- lichen Aufſichts-Behörde keine Schul- und Erziehungs-Anſtalt errichtet, auch ohne daſſelbe Niemand zur Ertheilung von Lehrſtunden als einem Gewerbe zugelaſſen werden darf. Dieſe Zeugniſſe ſollen ſich nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts-Ertheilung in Beziehung auf Kenntniſſe beſchränken, ſondern ſich auf Sittlichkeit und Lauter- keit der Geſinnungen in religiöſer und politiſcher Hinſicht erſtrecken. Die betreffende Aufſichts-Behörde ſoll indeß nicht befugt ſein, ſolche Zeugniſſe für Ausländer auszufertigen, bevor die Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Polizei erfolgt iſt. 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b. Privatlehrer dagegen iſt derjenige, der in Gemäßheit eines Con-
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jedoch nur mit beſtimmten einzelnen Familien, die Kinder derſelben
in ebenfalls feſtgeſetzten Lehrgegenſtänden unterrichtet, wiederum gleich-
viel, ob in ſeinem eigenen Hauſe oder in dem einer Familie, nur
daß er letzternfalls nicht, wie zu a. bemerkt, Mitglied des Haus-
ſtandes iſt.
c. Privat-Schullehrer endlich iſt der, welcher auf ſeine eigene
Rechnung generaliter auf gewiſſe Bedingungen eine dem Publicum
offenſtehende Unterrichtsanſtalt unterhält.
Die Zahl der Theilnehmer an der einen oder andern Anſtalt kann
ihren, nach vorſtehenden Merkmalen ſich ergebenden, innern Character
niemals ändern. Der Hauslehrer hört nicht auf, Hauslehrer zu ſein,
wenn auch die Familie, die ihn angenommen hat, die Kinder anderer
Familien an ihrem häuslichen Unterrichte mit Theil nehmen läßt, und
der zu b. bezeichnete Privatlehrer wird durch die Zahl der, ſeinen Un-
terricht beſuchenden, Kinder nicht zum Schullehrer, ſo lange er in ſpe-
ciellem Contracte mit den Eltern ſteht, dergeſtalt, daß er inſonderheit
ohne deren beſondere Zuſtimmung keine andern, als die in dem Con-
tracte eingeſchloſſenen Kinder an den contractsmäßigen Lehrſtunden
Theil nehmen laſſen darf.
Irgend eines der vorbezeichneten Inſtitute im Intereſſe der gemeinen
Ortsſchulen zu verbinden, berechtigt kein Geſetz.
3. Cab.-O. v. 10. Juni 1834. (G.-S. S. 135.), betr. die Aufſicht des
Staates über Privatanſtalten und Privatperſonen, welche ſich mit dem
Unterrichte und der Erziehung der Jugend beſchäftigen.
Nach den Vorſchriften des Landrechts haben Privatanſtalten und
Privatperſonen, die ſich mit dem Unterrichte und der Erziehung der
Jugend gewerbsweiſe beſchäftigen wollen, bei derjenigen Behörde,
welche die Aufſicht über das Schul- und Erziehungs-Weſen des
Ortes führt, ihre Tüchtigkeit zu dem Geſchäfte zuvor nachzuweiſen
und das Zeugniß derſelben ſich auszuwirken. Durch die Beſtim-
mungen des Gewerbe-Polizei-Geſetzes vom 7. Sept. 1811, §§. 83.
bis 86., ſind die landrechtlichen Vorſchriften zum Theil abgeändert
worden; da die Erfahrung jedoch ergeben hat, daß hieraus Miß-
bräuche und weſentliche Nachtheile für das Erziehungs- und Unter-
richts-Weſen entſtehen, ſo habe Ich Mich bewogen gefunden, die
Beſtimmungen des Gewerbe-Polizei-Geſetzes, in ſo weit ſie die
Vorſchriften des Landrechts abändern, wieder aufzuheben, und das
Erforderniß der nachzuweiſenden Qualification für diejenigen Per-
ſonen, welche Privatſchulen und Penſions-Anſtalten errichten, oder
ein Gewerbe daraus machen, Lehrſtunden in den Häuſern zu geben,
in Gemäßheit der landrechtlichen Vorſchriften §§. 3. und 8., Tit. 12.
P. II. herzuſtellen, und feſtzuſetzen, daß ohne das Zeugniß der ört-
lichen Aufſichts-Behörde keine Schul- und Erziehungs-Anſtalt errichtet,
auch ohne daſſelbe Niemand zur Ertheilung von Lehrſtunden als
einem Gewerbe zugelaſſen werden darf. Dieſe Zeugniſſe ſollen ſich
nicht auf die Tüchtigkeit zur Unterrichts-Ertheilung in Beziehung
auf Kenntniſſe beſchränken, ſondern ſich auf Sittlichkeit und Lauter-
keit der Geſinnungen in religiöſer und politiſcher Hinſicht erſtrecken.
Die betreffende Aufſichts-Behörde ſoll indeß nicht befugt ſein, ſolche
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