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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Es wird vielmehr nöthig, von Seiten der Regierung mit Ernst und
Nachdruck zu verfahren, und die bestehenden Gesetze gewähren dazu
einen hinlänglichen Anhalt. Es kommt nur darauf an, daß folgende
Punkte, nachdem selbige zur öffentlichen Kenntniß gebracht sind, mit
nachhaltigem Ernst und nöthigenfalls durch angemessene Strenge
ausgeführt werden:

1) daß, wie (nach A. L.-R. II. 12. §. 43.) jeder Einwohner,
so auch die Juden, welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder
in ihrem Hause nicht besorgen können oder wollen, schuldig sind, die-
selben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu schicken; --
2) daß auch die jüdischen schulfähigen Kinder, erforderlichen Falls
durch Zwangsmittel und Bestrafung der nachlässigen Eltern, zum Besuch
der Schule angehalten werden; (ebendaselbst §. 48.) -- 3) daß die
Juden, wo selbige eigene Schulen ihres Glaubens nicht eingerichtet
haben, ihre Kinder in die öffentlichen christlichen Schulen zu schicken
verpflichtet sind, in welchen diese jedoch dem Unterrichte in den eigent-
lich christlichen Religionswahrheiten wider Willen beizuwohnen nicht
gezwungen werden können; (ebendaselbst §. 11.) -- 4) daß die Prü-
fung und Bestätigung der Lehr- und Einrichtungspläne auch der
jüdischen Schulen, so wie die Prüfung der zum Gebrauch bestimmten
Schulbücher und überhaupt die Aufsicht und Verwaltung des gesammten
jüdischen Schulwesens ganz in der Art erfolgt, wie dieses durch die
Consistorial- und Regierungs-Instruction vom 23. Octbr. 1817. im
Allgemeinen regulirt worden ist; -- 5) besonders, daß auch an den
jüdischen Schulen kein Lehrer angestellt wird, der nicht in einer Prüfung,
die mit ihm, die Religionskenntnisse ausgenommen, in ganz gleicher
Art, wie mit einem Lehrer an einer christlichen Schule der nämlichen
Gattung, vorzunehmen ist, als tüchtig zum Lehramte erfunden worden;
(ebendaselbst §. 24.) -- 6) daß die vorige Bestimmung sich auch auf
die etwa ausschließlich für den jüdischen Religionsunterricht zu be-
stellenden Lehrer in so weit erstreckt, daß zwar nicht ihre eigentlich
jüdischen Religionskenntnisse Gegenstand der Prüfung sein, wohl aber
untersucht werden soll, ob sie die übrigen, von einem dem Lehrstande
gewidmeten Subjecte erwarteten Kenntnisse und Geschicklichkeiten be-
sitzen; -- 7) und endlich, daß auch diejenigen jüdischen Privatlehrer,
welche Lehrstunden in den Häusern geben wollen, ihre Tüchtigkeit dazu
in einer mit ihnen zu veranstaltenden Prüfung ausweisen müssen (eben-

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Es wird vielmehr nöthig, von Seiten der Regierung mit Ernſt und
Nachdruck zu verfahren, und die beſtehenden Geſetze gewähren dazu
einen hinlänglichen Anhalt. Es kommt nur darauf an, daß folgende
Punkte, nachdem ſelbige zur öffentlichen Kenntniß gebracht ſind, mit
nachhaltigem Ernſt und nöthigenfalls durch angemeſſene Strenge
ausgeführt werden:

1) daß, wie (nach A. L.-R. II. 12. §. 43.) jeder Einwohner,
ſo auch die Juden, welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder
in ihrem Hauſe nicht beſorgen können oder wollen, ſchuldig ſind, die-
ſelben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu ſchicken; —
2) daß auch die jüdiſchen ſchulfähigen Kinder, erforderlichen Falls
durch Zwangsmittel und Beſtrafung der nachläſſigen Eltern, zum Beſuch
der Schule angehalten werden; (ebendaſelbſt §. 48.) — 3) daß die
Juden, wo ſelbige eigene Schulen ihres Glaubens nicht eingerichtet
haben, ihre Kinder in die öffentlichen chriſtlichen Schulen zu ſchicken
verpflichtet ſind, in welchen dieſe jedoch dem Unterrichte in den eigent-
lich chriſtlichen Religionswahrheiten wider Willen beizuwohnen nicht
gezwungen werden können; (ebendaſelbſt §. 11.) — 4) daß die Prü-
fung und Beſtätigung der Lehr- und Einrichtungspläne auch der
jüdiſchen Schulen, ſo wie die Prüfung der zum Gebrauch beſtimmten
Schulbücher und überhaupt die Aufſicht und Verwaltung des geſammten
jüdiſchen Schulweſens ganz in der Art erfolgt, wie dieſes durch die
Conſiſtorial- und Regierungs-Inſtruction vom 23. Octbr. 1817. im
Allgemeinen regulirt worden iſt; — 5) beſonders, daß auch an den
jüdiſchen Schulen kein Lehrer angeſtellt wird, der nicht in einer Prüfung,
die mit ihm, die Religionskenntniſſe ausgenommen, in ganz gleicher
Art, wie mit einem Lehrer an einer chriſtlichen Schule der nämlichen
Gattung, vorzunehmen iſt, als tüchtig zum Lehramte erfunden worden;
(ebendaſelbſt §. 24.) — 6) daß die vorige Beſtimmung ſich auch auf
die etwa ausſchließlich für den jüdiſchen Religionsunterricht zu be-
ſtellenden Lehrer in ſo weit erſtreckt, daß zwar nicht ihre eigentlich
jüdiſchen Religionskenntniſſe Gegenſtand der Prüfung ſein, wohl aber
unterſucht werden ſoll, ob ſie die übrigen, von einem dem Lehrſtande
gewidmeten Subjecte erwarteten Kenntniſſe und Geſchicklichkeiten be-
ſitzen; — 7) und endlich, daß auch diejenigen jüdiſchen Privatlehrer,
welche Lehrſtunden in den Häuſern geben wollen, ihre Tüchtigkeit dazu
in einer mit ihnen zu veranſtaltenden Prüfung ausweiſen müſſen (eben-

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[195/0209] Es wird vielmehr nöthig, von Seiten der Regierung mit Ernſt und Nachdruck zu verfahren, und die beſtehenden Geſetze gewähren dazu einen hinlänglichen Anhalt. Es kommt nur darauf an, daß folgende Punkte, nachdem ſelbige zur öffentlichen Kenntniß gebracht ſind, mit nachhaltigem Ernſt und nöthigenfalls durch angemeſſene Strenge ausgeführt werden: 1) daß, wie (nach A. L.-R. II. 12. §. 43.) jeder Einwohner, ſo auch die Juden, welche den nöthigen Unterricht für ihre Kinder in ihrem Hauſe nicht beſorgen können oder wollen, ſchuldig ſind, die- ſelben nach zurückgelegtem fünften Jahre zur Schule zu ſchicken; — 2) daß auch die jüdiſchen ſchulfähigen Kinder, erforderlichen Falls durch Zwangsmittel und Beſtrafung der nachläſſigen Eltern, zum Beſuch der Schule angehalten werden; (ebendaſelbſt §. 48.) — 3) daß die Juden, wo ſelbige eigene Schulen ihres Glaubens nicht eingerichtet haben, ihre Kinder in die öffentlichen chriſtlichen Schulen zu ſchicken verpflichtet ſind, in welchen dieſe jedoch dem Unterrichte in den eigent- lich chriſtlichen Religionswahrheiten wider Willen beizuwohnen nicht gezwungen werden können; (ebendaſelbſt §. 11.) — 4) daß die Prü- fung und Beſtätigung der Lehr- und Einrichtungspläne auch der jüdiſchen Schulen, ſo wie die Prüfung der zum Gebrauch beſtimmten Schulbücher und überhaupt die Aufſicht und Verwaltung des geſammten jüdiſchen Schulweſens ganz in der Art erfolgt, wie dieſes durch die Conſiſtorial- und Regierungs-Inſtruction vom 23. Octbr. 1817. im Allgemeinen regulirt worden iſt; — 5) beſonders, daß auch an den jüdiſchen Schulen kein Lehrer angeſtellt wird, der nicht in einer Prüfung, die mit ihm, die Religionskenntniſſe ausgenommen, in ganz gleicher Art, wie mit einem Lehrer an einer chriſtlichen Schule der nämlichen Gattung, vorzunehmen iſt, als tüchtig zum Lehramte erfunden worden; (ebendaſelbſt §. 24.) — 6) daß die vorige Beſtimmung ſich auch auf die etwa ausſchließlich für den jüdiſchen Religionsunterricht zu be- ſtellenden Lehrer in ſo weit erſtreckt, daß zwar nicht ihre eigentlich jüdiſchen Religionskenntniſſe Gegenſtand der Prüfung ſein, wohl aber unterſucht werden ſoll, ob ſie die übrigen, von einem dem Lehrſtande gewidmeten Subjecte erwarteten Kenntniſſe und Geſchicklichkeiten be- ſitzen; — 7) und endlich, daß auch diejenigen jüdiſchen Privatlehrer, welche Lehrſtunden in den Häuſern geben wollen, ihre Tüchtigkeit dazu in einer mit ihnen zu veranſtaltenden Prüfung ausweiſen müſſen (eben- 13*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/209>, abgerufen am 21.11.2024.