daselbst §. 8.), und ohne eine, auf den Grund des von der compe- tenten Prüfungsbehörde ihnen über ihre hinlängliche Qualification ausgestellten Zeugnisses, von der Provinzial-Regierung ertheilte Con- cession, nicht befugt sein sollen, Lehrstunden zu geben.
Wenn nach obigen Bestimmungen in allen Punkten ernstlich ver- fahren, wenn alle jüdischen Winkelschulen geschlossen, wenn zugleich mit allen bisher noch nicht geprüften jüdischen Lehrern die erforderliche Prüfung vorgenommen, und denjenigen, welche darin nicht bestehen, oder derselben zu unterziehen sich weigern, das Unterrichtgeben nicht weiter verstattet, wenn alle schulfähige jüdische Kinder in die Orts- schule eingewiesen, und die betreffenden Local-Behörden zur pünkt- lichsten und aufmerksamsten Ausführung der gegebenen Vorschriften angehalten, auch allgemeinere Revisionen, um sich von der Art der Ausführung zu überzeugen, vorgenommen werden, so wird der wohl- thätige Erfolg dieser Anordnungen unfehlbar in kurzer Zeit sich er- weisen etc. etc.
4. Rescr. v. 1. Octbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.), betr. die Aufnahme jüdischer Schullehrer.
Da, wie der Königl. Regierung in Bescheidung auf den Bericht vom 6. v. M. eröffnet wird, ausländischen Juden die Aufnahme in die Preußischen Staaten als Schullehrer eben so wenig, als in einer andern Eigenschaft zugestanden werden kann, so wird die Königl. Regierung wohlthun, zu den Seitens des Königl. Ministerii der Geistlichen etc. Angelegenheiten unterm 15. Juni c. verordneten Prü- fungen überall nur solche Juden zuzulassen, welche zum bleibenden Aufenthalte im Lande an und für sich berechtigt sind.
5. Rescr. v. 12. Januar 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 145.), daß jüdische Religionslehrer von öffentlichen und Communallasten nicht befreit sein können.
6. Rescr. v. 11. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.), betr. die Anwendung von Zwangsmitteln gegen jüdische Familien- häupter, ihre Kinder zur Schule zu schicken.
7. Rescr. v. 26. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 119.), betr. die Annahme von Ausländern zu erledigten jüdischen Schullehrerstellen.
Auf der Königl. Regierung Bericht vom 17. v. M. genehmigen wir hiermit, daß da, wo es an Gelegenheit fehlt, zu erledigten jüdischen Schullehrerstellen tüchtige Subjecte innerhalb des Großherzogthums
daſelbſt §. 8.), und ohne eine, auf den Grund des von der compe- tenten Prüfungsbehörde ihnen über ihre hinlängliche Qualification ausgeſtellten Zeugniſſes, von der Provinzial-Regierung ertheilte Con- ceſſion, nicht befugt ſein ſollen, Lehrſtunden zu geben.
Wenn nach obigen Beſtimmungen in allen Punkten ernſtlich ver- fahren, wenn alle jüdiſchen Winkelſchulen geſchloſſen, wenn zugleich mit allen bisher noch nicht geprüften jüdiſchen Lehrern die erforderliche Prüfung vorgenommen, und denjenigen, welche darin nicht beſtehen, oder derſelben zu unterziehen ſich weigern, das Unterrichtgeben nicht weiter verſtattet, wenn alle ſchulfähige jüdiſche Kinder in die Orts- ſchule eingewieſen, und die betreffenden Local-Behörden zur pünkt- lichſten und aufmerkſamſten Ausführung der gegebenen Vorſchriften angehalten, auch allgemeinere Reviſionen, um ſich von der Art der Ausführung zu überzeugen, vorgenommen werden, ſo wird der wohl- thätige Erfolg dieſer Anordnungen unfehlbar in kurzer Zeit ſich er- weiſen ꝛc. ꝛc.
4. Reſcr. v. 1. Octbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.), betr. die Aufnahme jüdiſcher Schullehrer.
Da, wie der Königl. Regierung in Beſcheidung auf den Bericht vom 6. v. M. eröffnet wird, ausländiſchen Juden die Aufnahme in die Preußiſchen Staaten als Schullehrer eben ſo wenig, als in einer andern Eigenſchaft zugeſtanden werden kann, ſo wird die Königl. Regierung wohlthun, zu den Seitens des Königl. Miniſterii der Geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten unterm 15. Juni c. verordneten Prü- fungen überall nur ſolche Juden zuzulaſſen, welche zum bleibenden Aufenthalte im Lande an und für ſich berechtigt ſind.
5. Reſcr. v. 12. Januar 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 145.), daß jüdiſche Religionslehrer von öffentlichen und Communallaſten nicht befreit ſein können.
6. Reſcr. v. 11. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.), betr. die Anwendung von Zwangsmitteln gegen jüdiſche Familien- häupter, ihre Kinder zur Schule zu ſchicken.
7. Reſcr. v. 26. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 119.), betr. die Annahme von Ausländern zu erledigten jüdiſchen Schullehrerſtellen.
Auf der Königl. Regierung Bericht vom 17. v. M. genehmigen wir hiermit, daß da, wo es an Gelegenheit fehlt, zu erledigten jüdiſchen Schullehrerſtellen tüchtige Subjecte innerhalb des Großherzogthums
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daſelbſt §. 8.), und ohne eine, auf den Grund des von der compe-
tenten Prüfungsbehörde ihnen über ihre hinlängliche Qualification
ausgeſtellten Zeugniſſes, von der Provinzial-Regierung ertheilte Con-
ceſſion, nicht befugt ſein ſollen, Lehrſtunden zu geben.
Wenn nach obigen Beſtimmungen in allen Punkten ernſtlich ver-
fahren, wenn alle jüdiſchen Winkelſchulen geſchloſſen, wenn zugleich
mit allen bisher noch nicht geprüften jüdiſchen Lehrern die erforderliche
Prüfung vorgenommen, und denjenigen, welche darin nicht beſtehen,
oder derſelben zu unterziehen ſich weigern, das Unterrichtgeben nicht
weiter verſtattet, wenn alle ſchulfähige jüdiſche Kinder in die Orts-
ſchule eingewieſen, und die betreffenden Local-Behörden zur pünkt-
lichſten und aufmerkſamſten Ausführung der gegebenen Vorſchriften
angehalten, auch allgemeinere Reviſionen, um ſich von der Art der
Ausführung zu überzeugen, vorgenommen werden, ſo wird der wohl-
thätige Erfolg dieſer Anordnungen unfehlbar in kurzer Zeit ſich er-
weiſen ꝛc. ꝛc.
4. Reſcr. v. 1. Octbr. 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 1100.),
betr. die Aufnahme jüdiſcher Schullehrer.
Da, wie der Königl. Regierung in Beſcheidung auf den Bericht
vom 6. v. M. eröffnet wird, ausländiſchen Juden die Aufnahme in
die Preußiſchen Staaten als Schullehrer eben ſo wenig, als in einer
andern Eigenſchaft zugeſtanden werden kann, ſo wird die Königl.
Regierung wohlthun, zu den Seitens des Königl. Miniſterii der
Geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten unterm 15. Juni c. verordneten Prü-
fungen überall nur ſolche Juden zuzulaſſen, welche zum bleibenden
Aufenthalte im Lande an und für ſich berechtigt ſind.
5. Reſcr. v. 12. Januar 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 145.),
daß jüdiſche Religionslehrer von öffentlichen und Communallaſten nicht
befreit ſein können.
6. Reſcr. v. 11. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 120.),
betr. die Anwendung von Zwangsmitteln gegen jüdiſche Familien-
häupter, ihre Kinder zur Schule zu ſchicken.
7. Reſcr. v. 26. März 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 119.), betr.
die Annahme von Ausländern zu erledigten jüdiſchen Schullehrerſtellen.
Auf der Königl. Regierung Bericht vom 17. v. M. genehmigen
wir hiermit, daß da, wo es an Gelegenheit fehlt, zu erledigten jüdiſchen
Schullehrerſtellen tüchtige Subjecte innerhalb des Großherzogthums
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/210>, abgerufen am 21.11.2024.
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