Posen auszumitteln, auch aus andern Provinzen der Monarchie für den Lehrstand qualificirte jüdische Glaubensgenossen zu den gedachten Stellen berufen werden dürfen. Die Erlaubniß zum Aufenthalte muß aber in dergleichen Fällen lediglich auf die Dauer des Engagements für bestimmte Lehrämter eingeschränkt werden, und kann nicht über diese Dauer hinaus Statt finden; gleichwie sie denn überhaupt nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel zu betrachten ist.
8. Rescr. v. 10. Mai 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 394.), betr. die Zulassung fremder Juden zu Schullehrerstellen.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 23. v. M., betreffend die Zulassung fremder Juden zu Schullehrerstellen, der desfalls, in Gemeinschaft mit dem Königl. Ministerio der Geistlichen etc. Angelegenheiten, an die Regierung zu Bromberg erlassene Bescheid vom 26. März c. hierneben abschriftlich mitgetheilt, um Sich nach dessen Inhalt gleichmäßig zu achten. Daß dergleichen Juden neben dem Schullehrergeschäfte weder Handel noch sonst ein bürgerliches Gewerbe treiben dürfen, versteht sich übrigens von selbst, und ent- spricht dies auch der Absicht des genannten Ministerii bei dem Erlasse des beregten Bescheides. Sämmtliche Beilagen des Berichts erfolgen hierneben zurück.
9. Rescr. v. 10. Januar 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 94.), betr. die Einsendung von Verzeichnissen über den Schulbesuch jüdischer Kinder.
10. Rescr. v. 29. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 431.), betr. die Anstellung jüdischer Schullehrer.
Der Königl. Regierung wird hierneben Abschrift eines von der Königl. Regierung in Stettin eingereichten Entwurfs zu einer an die Magistrate und Schul-Deputationen ihres Bezirks zu erlassenden, von dem Ministerio zweckmäßig befundenen Verfügung, betreffend die An- stellung jüdischer Lehrer, mit dem Auftrage zugefertigt, auch in ihrem Verwaltungs-Bezirke eine ähnliche Verordnung unter den dort etwa nöthigen Modificationen zu erlassen.
Abschrift. Um dem willkürlichen Verfahren, welches bei An- stellung der jüdischen Lehrer bisher Statt gefunden hat, und dem häufigen Wechsel dieser Lehrer vorzubeugen, werden, auf den Grund der be- stehenden Gesetze und der früheren Verordnungen, insbesondere mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 30. August 1824. und
Poſen auszumitteln, auch aus andern Provinzen der Monarchie für den Lehrſtand qualificirte jüdiſche Glaubensgenoſſen zu den gedachten Stellen berufen werden dürfen. Die Erlaubniß zum Aufenthalte muß aber in dergleichen Fällen lediglich auf die Dauer des Engagements für beſtimmte Lehrämter eingeſchränkt werden, und kann nicht über dieſe Dauer hinaus Statt finden; gleichwie ſie denn überhaupt nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel zu betrachten iſt.
8. Reſcr. v. 10. Mai 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 394.), betr. die Zulaſſung fremder Juden zu Schullehrerſtellen.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 23. v. M., betreffend die Zulaſſung fremder Juden zu Schullehrerſtellen, der desfalls, in Gemeinſchaft mit dem Königl. Miniſterio der Geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten, an die Regierung zu Bromberg erlaſſene Beſcheid vom 26. März c. hierneben abſchriftlich mitgetheilt, um Sich nach deſſen Inhalt gleichmäßig zu achten. Daß dergleichen Juden neben dem Schullehrergeſchäfte weder Handel noch ſonſt ein bürgerliches Gewerbe treiben dürfen, verſteht ſich übrigens von ſelbſt, und ent- ſpricht dies auch der Abſicht des genannten Miniſterii bei dem Erlaſſe des beregten Beſcheides. Sämmtliche Beilagen des Berichts erfolgen hierneben zurück.
9. Reſcr. v. 10. Januar 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 94.), betr. die Einſendung von Verzeichniſſen über den Schulbeſuch jüdiſcher Kinder.
10. Reſcr. v. 29. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 431.), betr. die Anſtellung jüdiſcher Schullehrer.
Der Königl. Regierung wird hierneben Abſchrift eines von der Königl. Regierung in Stettin eingereichten Entwurfs zu einer an die Magiſtrate und Schul-Deputationen ihres Bezirks zu erlaſſenden, von dem Miniſterio zweckmäßig befundenen Verfügung, betreffend die An- ſtellung jüdiſcher Lehrer, mit dem Auftrage zugefertigt, auch in ihrem Verwaltungs-Bezirke eine ähnliche Verordnung unter den dort etwa nöthigen Modificationen zu erlaſſen.
Abſchrift. Um dem willkürlichen Verfahren, welches bei An- ſtellung der jüdiſchen Lehrer bisher Statt gefunden hat, und dem häufigen Wechſel dieſer Lehrer vorzubeugen, werden, auf den Grund der be- ſtehenden Geſetze und der früheren Verordnungen, insbeſondere mit Bezugnahme auf unſere Bekanntmachung vom 30. Auguſt 1824. und
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Poſen auszumitteln, auch aus andern Provinzen der Monarchie für
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Stellen berufen werden dürfen. Die Erlaubniß zum Aufenthalte muß
aber in dergleichen Fällen lediglich auf die Dauer des Engagements
für beſtimmte Lehrämter eingeſchränkt werden, und kann nicht über
dieſe Dauer hinaus Statt finden; gleichwie ſie denn überhaupt nur als
Ausnahme von der allgemeinen Regel zu betrachten iſt.
8. Reſcr. v. 10. Mai 1825. (v. K. Ann. B. 9. S. 394.),
betr. die Zulaſſung fremder Juden zu Schullehrerſtellen.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 23. v. M.,
betreffend die Zulaſſung fremder Juden zu Schullehrerſtellen, der
desfalls, in Gemeinſchaft mit dem Königl. Miniſterio der Geiſtlichen ꝛc.
Angelegenheiten, an die Regierung zu Bromberg erlaſſene Beſcheid
vom 26. März c. hierneben abſchriftlich mitgetheilt, um Sich nach
deſſen Inhalt gleichmäßig zu achten. Daß dergleichen Juden neben
dem Schullehrergeſchäfte weder Handel noch ſonſt ein bürgerliches
Gewerbe treiben dürfen, verſteht ſich übrigens von ſelbſt, und ent-
ſpricht dies auch der Abſicht des genannten Miniſterii bei dem Erlaſſe
des beregten Beſcheides. Sämmtliche Beilagen des Berichts erfolgen
hierneben zurück.
9. Reſcr. v. 10. Januar 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 94.),
betr. die Einſendung von Verzeichniſſen über den Schulbeſuch jüdiſcher
Kinder.
10. Reſcr. v. 29. April 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 431.),
betr. die Anſtellung jüdiſcher Schullehrer.
Der Königl. Regierung wird hierneben Abſchrift eines von der
Königl. Regierung in Stettin eingereichten Entwurfs zu einer an die
Magiſtrate und Schul-Deputationen ihres Bezirks zu erlaſſenden, von
dem Miniſterio zweckmäßig befundenen Verfügung, betreffend die An-
ſtellung jüdiſcher Lehrer, mit dem Auftrage zugefertigt, auch in ihrem
Verwaltungs-Bezirke eine ähnliche Verordnung unter den dort etwa
nöthigen Modificationen zu erlaſſen.
Abſchrift. Um dem willkürlichen Verfahren, welches bei An-
ſtellung der jüdiſchen Lehrer bisher Statt gefunden hat, und dem häufigen
Wechſel dieſer Lehrer vorzubeugen, werden, auf den Grund der be-
ſtehenden Geſetze und der früheren Verordnungen, insbeſondere mit
Bezugnahme auf unſere Bekanntmachung vom 30. Auguſt 1824. und
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 197. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/211>, abgerufen am 21.11.2024.
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