stellung vom 30. August v. J. zu bescheiden und die erforderlichen Schritte zu thun, um die gesetzliche Befriedigung der Judenschaft baldmöglichst zu bewirken.
17. Rescr. v. 30. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 418.), betr. den jüdischen Unterricht.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 22. v. M., das jüdische Schulwesen betreffend, hierdurch eröffnet, daß es keines- weges einer neuen gesetzlichen Bestimmung bedarf, um die in der über diesen Gegenstand erlassenen Verfügung vom 28. Januar c. ausge- führten Grundsätze zu rechtfertigen, und daß eben so wenig dieselben mit den allegirten frühern Verfügungen des Ministerii, wenn diese richtig aufgefaßt werden, im Widerspruche stehen. Die Circular-Ver- fügung vom 15. Mai 1824. beschäftigt sich in der allegirten Stelle gar nicht mit der in dem vorliegenden Berichte angeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Communal-Schulen, sondern mit der davon ganz verschiedenen Verpflichtung der Eltern, ihren Kindern auf irgend einem zweckmäßigen Wege den gehörigen Unterricht zu ver- schaffen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung können sich die Eltern, so wie der öffentlichen Schulen, ebenso auch der Privatschulen, der Annahme von Hauslehrern, oder jedes sonstigen, den Zweck erfüllenden Mittels bedienen, und daher hat auch die gedachte Verfügung die Verpflichtung der jüdischen Eltern, ihre Kinder in die christlichen Schulen zu schicken, nur in der Voraussetzung aussprechen können, daß sie nicht eigene Schulen ihres Glaubens haben, und sich vorkom- menden Falls über den Statt findenden ordnungsmäßigen Unterricht ihrer Kinder in denselben ausweisen, ohne daß aber durch diese Gegen- überstellung der Charakter aller jüdischen Schulen, als bloßer Privat- Anstalten, hat tangirt werden können oder sollen. Ebenso ist auch in der Verfügung vom 4. April pr. die Gemeineschule, zu deren Einrichtung die jüdische Gemeine zu Inowraclaw in Stelle der früher ordnungswidrig daselbst bestandenen Winkelschulen angehalten worden, nur im Gegensatze zu den letztern mit der Benennung einer öffent- lichen Schule bezeichnet, keineswegs aber der Communal-Schule zur Seite gestellt worden. Die Verpflichtung aller derjenigen Eltern aber, die sich für den Unterricht ihrer Kinder der häuslichen Infor- mation oder einer Privatschule bedienen, neben dem diesfälligen Auf- wande auch die Communal-Schulbeiträge unverändert fort zu entrichten,
ſtellung vom 30. Auguſt v. J. zu beſcheiden und die erforderlichen Schritte zu thun, um die geſetzliche Befriedigung der Judenſchaft baldmöglichſt zu bewirken.
17. Reſcr. v. 30. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 418.), betr. den jüdiſchen Unterricht.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 22. v. M., das jüdiſche Schulweſen betreffend, hierdurch eröffnet, daß es keines- weges einer neuen geſetzlichen Beſtimmung bedarf, um die in der über dieſen Gegenſtand erlaſſenen Verfügung vom 28. Januar c. ausge- führten Grundſätze zu rechtfertigen, und daß eben ſo wenig dieſelben mit den allegirten frühern Verfügungen des Miniſterii, wenn dieſe richtig aufgefaßt werden, im Widerſpruche ſtehen. Die Circular-Ver- fügung vom 15. Mai 1824. beſchäftigt ſich in der allegirten Stelle gar nicht mit der in dem vorliegenden Berichte angeführten geſetzlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Communal-Schulen, ſondern mit der davon ganz verſchiedenen Verpflichtung der Eltern, ihren Kindern auf irgend einem zweckmäßigen Wege den gehörigen Unterricht zu ver- ſchaffen. Zur Erfüllung dieſer Verpflichtung können ſich die Eltern, ſo wie der öffentlichen Schulen, ebenſo auch der Privatſchulen, der Annahme von Hauslehrern, oder jedes ſonſtigen, den Zweck erfüllenden Mittels bedienen, und daher hat auch die gedachte Verfügung die Verpflichtung der jüdiſchen Eltern, ihre Kinder in die chriſtlichen Schulen zu ſchicken, nur in der Vorausſetzung ausſprechen können, daß ſie nicht eigene Schulen ihres Glaubens haben, und ſich vorkom- menden Falls über den Statt findenden ordnungsmäßigen Unterricht ihrer Kinder in denſelben ausweiſen, ohne daß aber durch dieſe Gegen- überſtellung der Charakter aller jüdiſchen Schulen, als bloßer Privat- Anſtalten, hat tangirt werden können oder ſollen. Ebenſo iſt auch in der Verfügung vom 4. April pr. die Gemeineſchule, zu deren Einrichtung die jüdiſche Gemeine zu Inowraclaw in Stelle der früher ordnungswidrig daſelbſt beſtandenen Winkelſchulen angehalten worden, nur im Gegenſatze zu den letztern mit der Benennung einer öffent- lichen Schule bezeichnet, keineswegs aber der Communal-Schule zur Seite geſtellt worden. Die Verpflichtung aller derjenigen Eltern aber, die ſich für den Unterricht ihrer Kinder der häuslichen Infor- mation oder einer Privatſchule bedienen, neben dem diesfälligen Auf- wande auch die Communal-Schulbeiträge unverändert fort zu entrichten,
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ſtellung vom 30. Auguſt v. J. zu beſcheiden und die erforderlichen
Schritte zu thun, um die geſetzliche Befriedigung der Judenſchaft
baldmöglichſt zu bewirken.
17. Reſcr. v. 30. Juni 1828. (v. K. Ann. B. 12. S. 418.),
betr. den jüdiſchen Unterricht.
Der Königl. Regierung wird auf den Bericht vom 22. v. M.,
das jüdiſche Schulweſen betreffend, hierdurch eröffnet, daß es keines-
weges einer neuen geſetzlichen Beſtimmung bedarf, um die in der über
dieſen Gegenſtand erlaſſenen Verfügung vom 28. Januar c. ausge-
führten Grundſätze zu rechtfertigen, und daß eben ſo wenig dieſelben
mit den allegirten frühern Verfügungen des Miniſterii, wenn dieſe
richtig aufgefaßt werden, im Widerſpruche ſtehen. Die Circular-Ver-
fügung vom 15. Mai 1824. beſchäftigt ſich in der allegirten Stelle
gar nicht mit der in dem vorliegenden Berichte angeführten geſetzlichen
Verpflichtung zur Unterhaltung der Communal-Schulen, ſondern mit
der davon ganz verſchiedenen Verpflichtung der Eltern, ihren Kindern
auf irgend einem zweckmäßigen Wege den gehörigen Unterricht zu ver-
ſchaffen. Zur Erfüllung dieſer Verpflichtung können ſich die Eltern,
ſo wie der öffentlichen Schulen, ebenſo auch der Privatſchulen, der
Annahme von Hauslehrern, oder jedes ſonſtigen, den Zweck erfüllenden
Mittels bedienen, und daher hat auch die gedachte Verfügung die
Verpflichtung der jüdiſchen Eltern, ihre Kinder in die chriſtlichen
Schulen zu ſchicken, nur in der Vorausſetzung ausſprechen können,
daß ſie nicht eigene Schulen ihres Glaubens haben, und ſich vorkom-
menden Falls über den Statt findenden ordnungsmäßigen Unterricht
ihrer Kinder in denſelben ausweiſen, ohne daß aber durch dieſe Gegen-
überſtellung der Charakter aller jüdiſchen Schulen, als bloßer Privat-
Anſtalten, hat tangirt werden können oder ſollen. Ebenſo iſt auch
in der Verfügung vom 4. April pr. die Gemeineſchule, zu deren
Einrichtung die jüdiſche Gemeine zu Inowraclaw in Stelle der früher
ordnungswidrig daſelbſt beſtandenen Winkelſchulen angehalten worden,
nur im Gegenſatze zu den letztern mit der Benennung einer öffent-
lichen Schule bezeichnet, keineswegs aber der Communal-Schule zur
Seite geſtellt worden. Die Verpflichtung aller derjenigen Eltern
aber, die ſich für den Unterricht ihrer Kinder der häuslichen Infor-
mation oder einer Privatſchule bedienen, neben dem diesfälligen Auf-
wande auch die Communal-Schulbeiträge unverändert fort zu entrichten,
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 207. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/221>, abgerufen am 21.11.2024.
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