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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Schulen entstanden ist, die Juden dagegen ihre Schule auf eigene
Kosten unterhalten müssen, und daher billig verlangen können, ent-
weder, daß man sie mit Beiträgen verschone, oder daß man ihr Schul-
bedürfniß mit auf den Kämmerei-Etat nehme, wodurch dann das
Deficit verhältnißmäßig würde vermehrt, folglich eine mindere Besteue-
rung der christlichen Einwohner nicht würde erzielt werden.

27. Rescr. v. 23. Januar 1842. (M.-Bl. S. 289.), betr.
die Klassensteuerpflichtigkeit der jüdischen Lehrer.

Die dem Lehrstande zugestandene Befreiung von den Personal-
steuern beschränkt sich auf die Lehrer der christlichen Confessionen an
öffentlichen Schulen. Die Circular-Verfügung vom 30. Decbr. v. J.
(M.-Bl. 1842. S. 35. Nr. 52.) handelt, wie aus dem Eingange
derselben deutlich hervorgeht, nur davon, ob und in welchem Maaße
die ihres persönlichen Standes wegen von der Klassensteuer befreieten
Geistlichen und Schullehrer, zu welchen letzteren die jüdischen Lehrer
also nicht zu zählen, klassensteuerpflichtig sind, wenn sie, außer dem
Einkommen aus ihren geistlichen und Schulämtern, noch sonstiges
Einkommen beziehen.

28. Rescr. v. 19. Octbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die
Grundsteuerverhältnisse der jüdischen Synagogen, Schulhäuser und
der Dienstwohnungen der öffentlichen jüdischen Lehrer, daß die jüdischen
Schulhäuser und die Dienstwohnungen der öffentlichen jüdischen Lehrer
von der Grundsteuer befreit, die Synagogen dagegen besteuert sein
müssen.

29. Circ.-Rescr. v. 24. April 1846. (M.-Bl. S. 80.), betr.
die Erwerbung von Grundeigenthum zur Errichtung jüdischer Schulen.

In Verfolg der Verfügung vom 18. Novbr. v. J. (M.-Bl. Jahrg.
1845. S. 344.), die Ertheilung der obrigkeitlichen Genehmigung zum
Erwerbe von Grundstücken an Judengemeinen behufs Anlegung jüdischer
Bethäuser und Synagogen, sowie Errichtung anderer, zur Ausübung
der ihren Religionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche erforderlichen Ge-
bäude betreffend, wird der Königl. Regierung hierdurch eröffnet, daß
des Königs Majestät uns mittelst Allerhöchster Cabinets-Ordre vom
13. März d. J. die selbstständige gemeinschaftliche Beschlußnahme und
Entscheidung auch für diejenigen Fälle zu übertragen geruht haben,
wo es sich um den Erwerb von Grundeigenthum zur Errichtung von
jüdischen Schulen handelt.

Schulen entſtanden iſt, die Juden dagegen ihre Schule auf eigene
Koſten unterhalten müſſen, und daher billig verlangen können, ent-
weder, daß man ſie mit Beiträgen verſchone, oder daß man ihr Schul-
bedürfniß mit auf den Kämmerei-Etat nehme, wodurch dann das
Deficit verhältnißmäßig würde vermehrt, folglich eine mindere Beſteue-
rung der chriſtlichen Einwohner nicht würde erzielt werden.

27. Reſcr. v. 23. Januar 1842. (M.-Bl. S. 289.), betr.
die Klaſſenſteuerpflichtigkeit der jüdiſchen Lehrer.

Die dem Lehrſtande zugeſtandene Befreiung von den Perſonal-
ſteuern beſchränkt ſich auf die Lehrer der chriſtlichen Confeſſionen an
öffentlichen Schulen. Die Circular-Verfügung vom 30. Decbr. v. J.
(M.-Bl. 1842. S. 35. Nr. 52.) handelt, wie aus dem Eingange
derſelben deutlich hervorgeht, nur davon, ob und in welchem Maaße
die ihres perſönlichen Standes wegen von der Klaſſenſteuer befreieten
Geiſtlichen und Schullehrer, zu welchen letzteren die jüdiſchen Lehrer
alſo nicht zu zählen, klaſſenſteuerpflichtig ſind, wenn ſie, außer dem
Einkommen aus ihren geiſtlichen und Schulämtern, noch ſonſtiges
Einkommen beziehen.

28. Reſcr. v. 19. Octbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die
Grundſteuerverhältniſſe der jüdiſchen Synagogen, Schulhäuſer und
der Dienſtwohnungen der öffentlichen jüdiſchen Lehrer, daß die jüdiſchen
Schulhäuſer und die Dienſtwohnungen der öffentlichen jüdiſchen Lehrer
von der Grundſteuer befreit, die Synagogen dagegen beſteuert ſein
müſſen.

29. Circ.-Reſcr. v. 24. April 1846. (M.-Bl. S. 80.), betr.
die Erwerbung von Grundeigenthum zur Errichtung jüdiſcher Schulen.

In Verfolg der Verfügung vom 18. Novbr. v. J. (M.-Bl. Jahrg.
1845. S. 344.), die Ertheilung der obrigkeitlichen Genehmigung zum
Erwerbe von Grundſtücken an Judengemeinen behufs Anlegung jüdiſcher
Bethäuſer und Synagogen, ſowie Errichtung anderer, zur Ausübung
der ihren Religionsgrundſätzen gemäßen Gebräuche erforderlichen Ge-
bäude betreffend, wird der Königl. Regierung hierdurch eröffnet, daß
des Königs Majeſtät uns mittelſt Allerhöchſter Cabinets-Ordre vom
13. März d. J. die ſelbſtſtändige gemeinſchaftliche Beſchlußnahme und
Entſcheidung auch für diejenigen Fälle zu übertragen geruht haben,
wo es ſich um den Erwerb von Grundeigenthum zur Errichtung von
jüdiſchen Schulen handelt.

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[223/0237] Schulen entſtanden iſt, die Juden dagegen ihre Schule auf eigene Koſten unterhalten müſſen, und daher billig verlangen können, ent- weder, daß man ſie mit Beiträgen verſchone, oder daß man ihr Schul- bedürfniß mit auf den Kämmerei-Etat nehme, wodurch dann das Deficit verhältnißmäßig würde vermehrt, folglich eine mindere Beſteue- rung der chriſtlichen Einwohner nicht würde erzielt werden. 27. Reſcr. v. 23. Januar 1842. (M.-Bl. S. 289.), betr. die Klaſſenſteuerpflichtigkeit der jüdiſchen Lehrer. Die dem Lehrſtande zugeſtandene Befreiung von den Perſonal- ſteuern beſchränkt ſich auf die Lehrer der chriſtlichen Confeſſionen an öffentlichen Schulen. Die Circular-Verfügung vom 30. Decbr. v. J. (M.-Bl. 1842. S. 35. Nr. 52.) handelt, wie aus dem Eingange derſelben deutlich hervorgeht, nur davon, ob und in welchem Maaße die ihres perſönlichen Standes wegen von der Klaſſenſteuer befreieten Geiſtlichen und Schullehrer, zu welchen letzteren die jüdiſchen Lehrer alſo nicht zu zählen, klaſſenſteuerpflichtig ſind, wenn ſie, außer dem Einkommen aus ihren geiſtlichen und Schulämtern, noch ſonſtiges Einkommen beziehen. 28. Reſcr. v. 19. Octbr. 1845. (M.-Bl. S. 361.), betr. die Grundſteuerverhältniſſe der jüdiſchen Synagogen, Schulhäuſer und der Dienſtwohnungen der öffentlichen jüdiſchen Lehrer, daß die jüdiſchen Schulhäuſer und die Dienſtwohnungen der öffentlichen jüdiſchen Lehrer von der Grundſteuer befreit, die Synagogen dagegen beſteuert ſein müſſen. 29. Circ.-Reſcr. v. 24. April 1846. (M.-Bl. S. 80.), betr. die Erwerbung von Grundeigenthum zur Errichtung jüdiſcher Schulen. In Verfolg der Verfügung vom 18. Novbr. v. J. (M.-Bl. Jahrg. 1845. S. 344.), die Ertheilung der obrigkeitlichen Genehmigung zum Erwerbe von Grundſtücken an Judengemeinen behufs Anlegung jüdiſcher Bethäuſer und Synagogen, ſowie Errichtung anderer, zur Ausübung der ihren Religionsgrundſätzen gemäßen Gebräuche erforderlichen Ge- bäude betreffend, wird der Königl. Regierung hierdurch eröffnet, daß des Königs Majeſtät uns mittelſt Allerhöchſter Cabinets-Ordre vom 13. März d. J. die ſelbſtſtändige gemeinſchaftliche Beſchlußnahme und Entſcheidung auch für diejenigen Fälle zu übertragen geruht haben, wo es ſich um den Erwerb von Grundeigenthum zur Errichtung von jüdiſchen Schulen handelt.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 223. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/237>, abgerufen am 24.11.2024.