Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Nach der Allerhöchsten Bestimmung Sr. Majestät des Königs 30. Conf. zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59. Nach der Allerhöchſten Beſtimmung Sr. Majeſtät des Königs 30. Conf. zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0238" n="224"/> <p>Nach der Allerhöchſten Beſtimmung Sr. Majeſtät des Königs<lb/> ſoll jedoch den jüdiſchen Gemeinen die Genehmigung zum Erwerbe<lb/> von Grundſtücken zum Zweck der Anlegung eigener jüdiſcher Schulen<lb/> nur in den Fällen des nachgewieſenen wirklichen Bedürfniſſes ertheilt<lb/> werden. Die Königl. Regierung hat daher derartige Geſuche in jedem<lb/> einzelnen Falle zu prüfen und die Ertheilung der Genehmigung nur<lb/> alsdann zu beantragen, wenn miethweiſe ein geeignetes Schullocal<lb/> nicht beſchafft werden kann.</p><lb/> <p>30. <hi rendition="#aq">Conf</hi>. zu Abthl. <hi rendition="#aq">I. ad</hi> §§. 28. 29. 43. 59.</p> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [224/0238]
Nach der Allerhöchſten Beſtimmung Sr. Majeſtät des Königs
ſoll jedoch den jüdiſchen Gemeinen die Genehmigung zum Erwerbe
von Grundſtücken zum Zweck der Anlegung eigener jüdiſcher Schulen
nur in den Fällen des nachgewieſenen wirklichen Bedürfniſſes ertheilt
werden. Die Königl. Regierung hat daher derartige Geſuche in jedem
einzelnen Falle zu prüfen und die Ertheilung der Genehmigung nur
alsdann zu beantragen, wenn miethweiſe ein geeignetes Schullocal
nicht beſchafft werden kann.
30. Conf. zu Abthl. I. ad §§. 28. 29. 43. 59.
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