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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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nur eine einzige Behörde sowohl für die innern als für die äußern
Angelegenheiten des Schulwesens ihrer Stadt bilden.
§. 10. Der Wirkungskreis der städtischen Schuldeputation dehnt
sich zunächst auf sämmtliche Lehr- und Erziehungsanstalten innerhalb
der Städte und deren Vorstädte aus, welche städtischen Patronats
sind, ohne Unterschied der Confessionen und der verschiedenen Arten
und Grade der Schulen. Die städtischen Waisenhäuser, Armen-
und milden Stiftungsschulen sind mit darunter begriffen, und nur
in Ansehung der Verwaltung concurrirt bei diesen die Armendirection.
Ferner werden sämmtliche Elementarschulen in den Städten, welche
nicht städtischen Patronats, und zwar die Königlichen ganz mit Vor-
behalt der Vermögens-Verwaltung für die Patronen, imgleichen der
Lehrerwahlen überhaupt, (§. 21.) den städtischen Schuldeputationen
untergeordnet, desgleichen die Schulen der jüdischen Gemeinen.
Schulen gemischten städtischen und fremden Patronats, ohne Unter-
schied ihres Grades, werden der Aufsicht der städtischen Schuldepu-
tationen ebenfalls übergeben, und nur ein oder zwei Deputirte von
Seiten des andern Patrons nach Maaßgabe der Wichtigkeit der
Schulen den Deputationen zugeordnet. Ueber alle Privatschulen und
Privatinstitute führen unter Leitung der Regierung die Schuldepu-
tationen diejenige Aufsicht, welche der Staat in Ansehung derselben
ausübt.
§. 11. Das den Schuldeputationen zugestandene Recht der Auf-
sicht erstreckt sich dahin, daß sie auf genaue Befolgung der Gesetze
und Anordnungen des Staats in Ansehung des ihnen untergebnen
Schulwesens halten, auf die zweckmäßigste und den Localverhältnissen
angemessenste Art sie auszuführen suchen, darauf sehen, daß das
Personale derer, die am Schulwesen arbeiten, seine Pflicht thut,
und dasselbe dazu anhalten, daß sie das Streben zum Bessern in
demselben anzufachen, und endlich einen regelmäßigen und ordent-
lichen Schulbesuch sämmtlicher schulfähigen Kinder des Orts zu be-
wirken und zu befördern suchen. Sie haben deswegen nicht nur die
Befugniß, den Prüfungen und Censuren der Schulen beizuwohnen,
sondern sind auch verpflichtet, diese von Zeit zu Zeit außerordentlich
zu besuchen und sich aufs genaueste in ununterbrochener Kenntniß
ihres ganzen innern und äußern Zustandes zu erhalten. Vorzüglich
liegt dieses den sachkundigen Mitgliedern der Schuldeputationen ob.
§. 12. In Beziehung auf die Rectoren der größern Schulen
müssen aber die Deputationen den Gesichtspunkt fassen, daß diesen
innerhalb des durch die Gesetze und Vorschriften des Staats zuge-
zogenen und noch zu bestimmenden Geschäftskreises die freieste Wirk-
samkeit zu lassen sei, und haben sich daher einer positiven Einmischung
in deren amtlichen Wirkungskreis gänzlich zu enthalten.
§. 13. Die Specialaufsicht, welche Prediger und Schulvorsteher
außer den Deputationen ausüben, wird übrigens durch die Einrich-
tung der letztern nicht aufgehoben, sondern nur mit der allgemeinen
Oberaufsicht derselben in Verbindung gesetzt.
§. 14. Bei der Aufsicht über die Töchterschulen werden die Schul-
deputationen die verständigsten und achtbarsten Frauen aus den ver-
schiedenen Ständen zu Rathe ziehen, ihnen wesentlichen Antheil an
Schulbesuchen, Prüfung und Beurtheilung der Arbeiten, der Erzie-
hung und Unterweisung geben, und die Hausmütter des Orts auf
alle Weise für die Verbesserung der weiblichen Erziehung zu inter-
nur eine einzige Behörde ſowohl für die innern als für die äußern
Angelegenheiten des Schulweſens ihrer Stadt bilden.
§. 10. Der Wirkungskreis der ſtädtiſchen Schuldeputation dehnt
ſich zunächſt auf ſämmtliche Lehr- und Erziehungsanſtalten innerhalb
der Städte und deren Vorſtädte aus, welche ſtädtiſchen Patronats
ſind, ohne Unterſchied der Confeſſionen und der verſchiedenen Arten
und Grade der Schulen. Die ſtädtiſchen Waiſenhäuſer, Armen-
und milden Stiftungsſchulen ſind mit darunter begriffen, und nur
in Anſehung der Verwaltung concurrirt bei dieſen die Armendirection.
Ferner werden ſämmtliche Elementarſchulen in den Städten, welche
nicht ſtädtiſchen Patronats, und zwar die Königlichen ganz mit Vor-
behalt der Vermögens-Verwaltung für die Patronen, imgleichen der
Lehrerwahlen überhaupt, (§. 21.) den ſtädtiſchen Schuldeputationen
untergeordnet, desgleichen die Schulen der jüdiſchen Gemeinen.
Schulen gemiſchten ſtädtiſchen und fremden Patronats, ohne Unter-
ſchied ihres Grades, werden der Aufſicht der ſtädtiſchen Schuldepu-
tationen ebenfalls übergeben, und nur ein oder zwei Deputirte von
Seiten des andern Patrons nach Maaßgabe der Wichtigkeit der
Schulen den Deputationen zugeordnet. Ueber alle Privatſchulen und
Privatinſtitute führen unter Leitung der Regierung die Schuldepu-
tationen diejenige Aufſicht, welche der Staat in Anſehung derſelben
ausübt.
§. 11. Das den Schuldeputationen zugeſtandene Recht der Auf-
ſicht erſtreckt ſich dahin, daß ſie auf genaue Befolgung der Geſetze
und Anordnungen des Staats in Anſehung des ihnen untergebnen
Schulweſens halten, auf die zweckmäßigſte und den Localverhältniſſen
angemeſſenſte Art ſie auszuführen ſuchen, darauf ſehen, daß das
Perſonale derer, die am Schulweſen arbeiten, ſeine Pflicht thut,
und daſſelbe dazu anhalten, daß ſie das Streben zum Beſſern in
demſelben anzufachen, und endlich einen regelmäßigen und ordent-
lichen Schulbeſuch ſämmtlicher ſchulfähigen Kinder des Orts zu be-
wirken und zu befördern ſuchen. Sie haben deswegen nicht nur die
Befugniß, den Prüfungen und Cenſuren der Schulen beizuwohnen,
ſondern ſind auch verpflichtet, dieſe von Zeit zu Zeit außerordentlich
zu beſuchen und ſich aufs genaueſte in ununterbrochener Kenntniß
ihres ganzen innern und äußern Zuſtandes zu erhalten. Vorzüglich
liegt dieſes den ſachkundigen Mitgliedern der Schuldeputationen ob.
§. 12. In Beziehung auf die Rectoren der größern Schulen
müſſen aber die Deputationen den Geſichtspunkt faſſen, daß dieſen
innerhalb des durch die Geſetze und Vorſchriften des Staats zuge-
zogenen und noch zu beſtimmenden Geſchäftskreiſes die freieſte Wirk-
ſamkeit zu laſſen ſei, und haben ſich daher einer poſitiven Einmiſchung
in deren amtlichen Wirkungskreis gänzlich zu enthalten.
§. 13. Die Specialaufſicht, welche Prediger und Schulvorſteher
außer den Deputationen ausüben, wird übrigens durch die Einrich-
tung der letztern nicht aufgehoben, ſondern nur mit der allgemeinen
Oberaufſicht derſelben in Verbindung geſetzt.
§. 14. Bei der Aufſicht über die Töchterſchulen werden die Schul-
deputationen die verſtändigſten und achtbarſten Frauen aus den ver-
ſchiedenen Ständen zu Rathe ziehen, ihnen weſentlichen Antheil an
Schulbeſuchen, Prüfung und Beurtheilung der Arbeiten, der Erzie-
hung und Unterweiſung geben, und die Hausmütter des Orts auf
alle Weiſe für die Verbeſſerung der weiblichen Erziehung zu inter-
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[10/0024] nur eine einzige Behörde ſowohl für die innern als für die äußern Angelegenheiten des Schulweſens ihrer Stadt bilden. §. 10. Der Wirkungskreis der ſtädtiſchen Schuldeputation dehnt ſich zunächſt auf ſämmtliche Lehr- und Erziehungsanſtalten innerhalb der Städte und deren Vorſtädte aus, welche ſtädtiſchen Patronats ſind, ohne Unterſchied der Confeſſionen und der verſchiedenen Arten und Grade der Schulen. Die ſtädtiſchen Waiſenhäuſer, Armen- und milden Stiftungsſchulen ſind mit darunter begriffen, und nur in Anſehung der Verwaltung concurrirt bei dieſen die Armendirection. Ferner werden ſämmtliche Elementarſchulen in den Städten, welche nicht ſtädtiſchen Patronats, und zwar die Königlichen ganz mit Vor- behalt der Vermögens-Verwaltung für die Patronen, imgleichen der Lehrerwahlen überhaupt, (§. 21.) den ſtädtiſchen Schuldeputationen untergeordnet, desgleichen die Schulen der jüdiſchen Gemeinen. Schulen gemiſchten ſtädtiſchen und fremden Patronats, ohne Unter- ſchied ihres Grades, werden der Aufſicht der ſtädtiſchen Schuldepu- tationen ebenfalls übergeben, und nur ein oder zwei Deputirte von Seiten des andern Patrons nach Maaßgabe der Wichtigkeit der Schulen den Deputationen zugeordnet. Ueber alle Privatſchulen und Privatinſtitute führen unter Leitung der Regierung die Schuldepu- tationen diejenige Aufſicht, welche der Staat in Anſehung derſelben ausübt. §. 11. Das den Schuldeputationen zugeſtandene Recht der Auf- ſicht erſtreckt ſich dahin, daß ſie auf genaue Befolgung der Geſetze und Anordnungen des Staats in Anſehung des ihnen untergebnen Schulweſens halten, auf die zweckmäßigſte und den Localverhältniſſen angemeſſenſte Art ſie auszuführen ſuchen, darauf ſehen, daß das Perſonale derer, die am Schulweſen arbeiten, ſeine Pflicht thut, und daſſelbe dazu anhalten, daß ſie das Streben zum Beſſern in demſelben anzufachen, und endlich einen regelmäßigen und ordent- lichen Schulbeſuch ſämmtlicher ſchulfähigen Kinder des Orts zu be- wirken und zu befördern ſuchen. Sie haben deswegen nicht nur die Befugniß, den Prüfungen und Cenſuren der Schulen beizuwohnen, ſondern ſind auch verpflichtet, dieſe von Zeit zu Zeit außerordentlich zu beſuchen und ſich aufs genaueſte in ununterbrochener Kenntniß ihres ganzen innern und äußern Zuſtandes zu erhalten. Vorzüglich liegt dieſes den ſachkundigen Mitgliedern der Schuldeputationen ob. §. 12. In Beziehung auf die Rectoren der größern Schulen müſſen aber die Deputationen den Geſichtspunkt faſſen, daß dieſen innerhalb des durch die Geſetze und Vorſchriften des Staats zuge- zogenen und noch zu beſtimmenden Geſchäftskreiſes die freieſte Wirk- ſamkeit zu laſſen ſei, und haben ſich daher einer poſitiven Einmiſchung in deren amtlichen Wirkungskreis gänzlich zu enthalten. §. 13. Die Specialaufſicht, welche Prediger und Schulvorſteher außer den Deputationen ausüben, wird übrigens durch die Einrich- tung der letztern nicht aufgehoben, ſondern nur mit der allgemeinen Oberaufſicht derſelben in Verbindung geſetzt. §. 14. Bei der Aufſicht über die Töchterſchulen werden die Schul- deputationen die verſtändigſten und achtbarſten Frauen aus den ver- ſchiedenen Ständen zu Rathe ziehen, ihnen weſentlichen Antheil an Schulbeſuchen, Prüfung und Beurtheilung der Arbeiten, der Erzie- hung und Unterweiſung geben, und die Hausmütter des Orts auf alle Weiſe für die Verbeſſerung der weiblichen Erziehung zu inter-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 10. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/24>, abgerufen am 21.11.2024.