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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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essiren suchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbesuchen nicht immer
dieselben Frauen einladen, sondern können darin abwechseln. Die
Specialaufsicht über einzelne Mädchenschulen dürfen sie Frauen,
welche vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Er-
ziehung an den Tag legen, übertragen und sie zu Mitvorsteherinnen
derselben ernennen.
§. 15. Eben so sehr aber, wie auf Thätigkeit der Schuldepu-
tationen in der Aufsicht über das Schulwesen, wird auf ihren Eifer
in der Fürsorge für dasselbe, um es in guten Zustand zu bringen
und darin es zu erhalten, gerechnet. Sie haben daher dafür zu
sorgen, daß jeder Ort die seiner Bevölkerung und seiner Bedeutsam-
keit angemessene Anzahl und Art von Schulen erhalte, daß das Ver-
mögen, die Gebäude und sonstigen Pertinenzien der Schulen unge-
schmälert, in guter Verfassung und in Verlegenheiten ihrer Städte
möglichst geschont bleibe, auch daß sie nach den Bedürfnissen ver-
mehrt, verbessert, zweckmäßiger eingerichtet und verwaltet werden.
Nach den Bedürfnissen der Schulen in Ansehung des Unterrichts
und seiner Hülfsmittel haben sie sich sorgfältig zu erkundigen, und
so oft sie dergleichen wahrnehmen, oder sie ihnen angezeigt werden,
ihnen nach Möglichkeit entweder selbst abzuhelfen, oder den compe-
tenten Behörden darüber Anträge zu machen.
§. 16. Das Ansehen der Schulen und ihrer Lehrer haben sie
aufrecht zu erhalten und dahin zu streben, daß diesen durch eine
sorgenfreie Lage die zur Erfüllung der Pflichten ihres verdienstlichen
und schweren Berufs nöthige Heiterkeit und Muße erhalten werde.
Das Interesse ihrer Mitbürger für das Schulwesen sollen sie zu be-
leben und dasselbe zu einem der wichtigsten Gegenstände ihrer Auf-
merksamkeit und Pflege zu machen sich bemühen.
§. 17. Mit der Fürsorge für die Schulen hängt zusammen die
Aufsicht über die Verwaltung ihres Vermögens, welche den Schul-
deputationen in Betreff der ihnen uneingeschränkt (§. 10.) übergebenen
Schulen zusteht. Wo ein gemeinschaftlicher Schulfonds in den
Städten schon existirt oder noch gebildet wird, da steht dieser unter
unmittelbarer Administration der Schuldeputationen. So wie diese
das Maaß des Schulgeldes für diejenigen Schulen, welche ihnen
uneingeschränkt anvertraut worden, nach den Localverhältnissen der
geistlichen und Schuldeputationen der Regierung vorschlagen und
darauf antragen können, welcher Theil desselben zum allgemeinen
Schulfonds zu ziehen, und welcher den Lehrern einer jeden Schule
zur Vertheilung nach gewissen Verhältnissen zu lassen sei: so sorgen
sie auch anderer Seits für die pünktliche Ausführung der höhern Orts
hierüber etwa schon getroffenen oder noch zu treffenden Festsetzungen.
§. 18. Auch haben sie die Einrichtung zu treffen, daß das Schul-
geld nicht durch die Lehrer, sondern durch die Vorsteher der einzelnen
Schulen erhoben und der Schuldeputation nach den in jeder Stadt
angenommenen Grundsätzen verrechnet werde.
§. 19. Jede Schule behält aber ihr eigenes Vermögen, und nur
die Etats sämmtlicher Schulen werden den Deputirten jährlich vor-
gelegt, von ihnen revidirt und der geistlichen und Schuldeputation
der Regierung zur Vollziehung eingesandt. Auch die sämmtlichen
Jahresrechnungen werden den Deputationen vorgelegt, welche sich nach
§. 183. der Städteordnung von dem Stadtverordneten-Collegium
dechargiren lassen. Im Allgemeinen aber finden auch in Absicht des
eſſiren ſuchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer
dieſelben Frauen einladen, ſondern können darin abwechſeln. Die
Specialaufſicht über einzelne Mädchenſchulen dürfen ſie Frauen,
welche vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Er-
ziehung an den Tag legen, übertragen und ſie zu Mitvorſteherinnen
derſelben ernennen.
§. 15. Eben ſo ſehr aber, wie auf Thätigkeit der Schuldepu-
tationen in der Aufſicht über das Schulweſen, wird auf ihren Eifer
in der Fürſorge für daſſelbe, um es in guten Zuſtand zu bringen
und darin es zu erhalten, gerechnet. Sie haben daher dafür zu
ſorgen, daß jeder Ort die ſeiner Bevölkerung und ſeiner Bedeutſam-
keit angemeſſene Anzahl und Art von Schulen erhalte, daß das Ver-
mögen, die Gebäude und ſonſtigen Pertinenzien der Schulen unge-
ſchmälert, in guter Verfaſſung und in Verlegenheiten ihrer Städte
möglichſt geſchont bleibe, auch daß ſie nach den Bedürfniſſen ver-
mehrt, verbeſſert, zweckmäßiger eingerichtet und verwaltet werden.
Nach den Bedürfniſſen der Schulen in Anſehung des Unterrichts
und ſeiner Hülfsmittel haben ſie ſich ſorgfältig zu erkundigen, und
ſo oft ſie dergleichen wahrnehmen, oder ſie ihnen angezeigt werden,
ihnen nach Möglichkeit entweder ſelbſt abzuhelfen, oder den compe-
tenten Behörden darüber Anträge zu machen.
§. 16. Das Anſehen der Schulen und ihrer Lehrer haben ſie
aufrecht zu erhalten und dahin zu ſtreben, daß dieſen durch eine
ſorgenfreie Lage die zur Erfüllung der Pflichten ihres verdienſtlichen
und ſchweren Berufs nöthige Heiterkeit und Muße erhalten werde.
Das Intereſſe ihrer Mitbürger für das Schulweſen ſollen ſie zu be-
leben und daſſelbe zu einem der wichtigſten Gegenſtände ihrer Auf-
merkſamkeit und Pflege zu machen ſich bemühen.
§. 17. Mit der Fürſorge für die Schulen hängt zuſammen die
Aufſicht über die Verwaltung ihres Vermögens, welche den Schul-
deputationen in Betreff der ihnen uneingeſchränkt (§. 10.) übergebenen
Schulen zuſteht. Wo ein gemeinſchaftlicher Schulfonds in den
Städten ſchon exiſtirt oder noch gebildet wird, da ſteht dieſer unter
unmittelbarer Adminiſtration der Schuldeputationen. So wie dieſe
das Maaß des Schulgeldes für diejenigen Schulen, welche ihnen
uneingeſchränkt anvertraut worden, nach den Localverhältniſſen der
geiſtlichen und Schuldeputationen der Regierung vorſchlagen und
darauf antragen können, welcher Theil deſſelben zum allgemeinen
Schulfonds zu ziehen, und welcher den Lehrern einer jeden Schule
zur Vertheilung nach gewiſſen Verhältniſſen zu laſſen ſei: ſo ſorgen
ſie auch anderer Seits für die pünktliche Ausführung der höhern Orts
hierüber etwa ſchon getroffenen oder noch zu treffenden Feſtſetzungen.
§. 18. Auch haben ſie die Einrichtung zu treffen, daß das Schul-
geld nicht durch die Lehrer, ſondern durch die Vorſteher der einzelnen
Schulen erhoben und der Schuldeputation nach den in jeder Stadt
angenommenen Grundſätzen verrechnet werde.
§. 19. Jede Schule behält aber ihr eigenes Vermögen, und nur
die Etats ſämmtlicher Schulen werden den Deputirten jährlich vor-
gelegt, von ihnen revidirt und der geiſtlichen und Schuldeputation
der Regierung zur Vollziehung eingeſandt. Auch die ſämmtlichen
Jahresrechnungen werden den Deputationen vorgelegt, welche ſich nach
§. 183. der Städteordnung von dem Stadtverordneten-Collegium
dechargiren laſſen. Im Allgemeinen aber finden auch in Abſicht des
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[11/0025] eſſiren ſuchen. Sie dürfen deshalb zu den Schulbeſuchen nicht immer dieſelben Frauen einladen, ſondern können darin abwechſeln. Die Specialaufſicht über einzelne Mädchenſchulen dürfen ſie Frauen, welche vorzüglich Sinn und Eifer für Beförderung einer guten Er- ziehung an den Tag legen, übertragen und ſie zu Mitvorſteherinnen derſelben ernennen. §. 15. Eben ſo ſehr aber, wie auf Thätigkeit der Schuldepu- tationen in der Aufſicht über das Schulweſen, wird auf ihren Eifer in der Fürſorge für daſſelbe, um es in guten Zuſtand zu bringen und darin es zu erhalten, gerechnet. Sie haben daher dafür zu ſorgen, daß jeder Ort die ſeiner Bevölkerung und ſeiner Bedeutſam- keit angemeſſene Anzahl und Art von Schulen erhalte, daß das Ver- mögen, die Gebäude und ſonſtigen Pertinenzien der Schulen unge- ſchmälert, in guter Verfaſſung und in Verlegenheiten ihrer Städte möglichſt geſchont bleibe, auch daß ſie nach den Bedürfniſſen ver- mehrt, verbeſſert, zweckmäßiger eingerichtet und verwaltet werden. Nach den Bedürfniſſen der Schulen in Anſehung des Unterrichts und ſeiner Hülfsmittel haben ſie ſich ſorgfältig zu erkundigen, und ſo oft ſie dergleichen wahrnehmen, oder ſie ihnen angezeigt werden, ihnen nach Möglichkeit entweder ſelbſt abzuhelfen, oder den compe- tenten Behörden darüber Anträge zu machen. §. 16. Das Anſehen der Schulen und ihrer Lehrer haben ſie aufrecht zu erhalten und dahin zu ſtreben, daß dieſen durch eine ſorgenfreie Lage die zur Erfüllung der Pflichten ihres verdienſtlichen und ſchweren Berufs nöthige Heiterkeit und Muße erhalten werde. Das Intereſſe ihrer Mitbürger für das Schulweſen ſollen ſie zu be- leben und daſſelbe zu einem der wichtigſten Gegenſtände ihrer Auf- merkſamkeit und Pflege zu machen ſich bemühen. §. 17. Mit der Fürſorge für die Schulen hängt zuſammen die Aufſicht über die Verwaltung ihres Vermögens, welche den Schul- deputationen in Betreff der ihnen uneingeſchränkt (§. 10.) übergebenen Schulen zuſteht. Wo ein gemeinſchaftlicher Schulfonds in den Städten ſchon exiſtirt oder noch gebildet wird, da ſteht dieſer unter unmittelbarer Adminiſtration der Schuldeputationen. So wie dieſe das Maaß des Schulgeldes für diejenigen Schulen, welche ihnen uneingeſchränkt anvertraut worden, nach den Localverhältniſſen der geiſtlichen und Schuldeputationen der Regierung vorſchlagen und darauf antragen können, welcher Theil deſſelben zum allgemeinen Schulfonds zu ziehen, und welcher den Lehrern einer jeden Schule zur Vertheilung nach gewiſſen Verhältniſſen zu laſſen ſei: ſo ſorgen ſie auch anderer Seits für die pünktliche Ausführung der höhern Orts hierüber etwa ſchon getroffenen oder noch zu treffenden Feſtſetzungen. §. 18. Auch haben ſie die Einrichtung zu treffen, daß das Schul- geld nicht durch die Lehrer, ſondern durch die Vorſteher der einzelnen Schulen erhoben und der Schuldeputation nach den in jeder Stadt angenommenen Grundſätzen verrechnet werde. §. 19. Jede Schule behält aber ihr eigenes Vermögen, und nur die Etats ſämmtlicher Schulen werden den Deputirten jährlich vor- gelegt, von ihnen revidirt und der geiſtlichen und Schuldeputation der Regierung zur Vollziehung eingeſandt. Auch die ſämmtlichen Jahresrechnungen werden den Deputationen vorgelegt, welche ſich nach §. 183. der Städteordnung von dem Stadtverordneten-Collegium dechargiren laſſen. Im Allgemeinen aber finden auch in Abſicht des

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/25>, abgerufen am 24.11.2024.