Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, sind ihre 2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein- gerichtete Institute, mit der Befugniß, deren specielle Verwaltung den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein solches Institut belegen ist. 6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum. §. 3. In den Provinzial-Consistorien, Schul- und Medicinal- §. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen §. 7. Gehen Beschwerden über Verfügungen der benannten Be- Aus besonderen Rücksichten werden den Oberpräsidenten auch 4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün- dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einschränkung oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten. e. Die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Collecten in den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchencollecten. 13. Rescr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), 14. Rescr. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die Das Ministerium will unter den von dem Königl. Consistorium betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, ſind ihre 2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein- gerichtete Inſtitute, mit der Befugniß, deren ſpecielle Verwaltung den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein ſolches Inſtitut belegen iſt. 6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum. §. 3. In den Provinzial-Conſiſtorien, Schul- und Medicinal- §. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen §. 7. Gehen Beſchwerden über Verfügungen der benannten Be- Aus beſonderen Rückſichten werden den Oberpräſidenten auch 4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün- dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einſchränkung oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger Anſtalten. e. Die Genehmigung zur Ausſchreibung öffentlicher Collecten in den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchencollecten. 13. Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), 14. Reſcr. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die Das Miniſterium will unter den von dem Königl. Conſiſtorium <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0253" n="239"/> betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, ſind ihre<lb/> Organe. Es gehören hierzu insbeſondere:</p><lb/> <list> <item>2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein-<lb/> gerichtete Inſtitute, mit der Befugniß, deren ſpecielle Verwaltung<lb/> den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein ſolches Inſtitut<lb/> belegen iſt.</item><lb/> <item>6. Die Wahrnehmung des <hi rendition="#aq">juris circa sacra catholicorum</hi>.</item> </list><lb/> <p>§. 3. In den Provinzial-Conſiſtorien, Schul- und Medicinal-<lb/> Collegien haben die Oberpräſidenten den Vorſitz und die Leitung der<lb/> Geſchäfte.</p><lb/> <p>§. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen<lb/> und General-Commiſſionen, welche Generalien der Verwaltung, Ab-<lb/> änderung der beſtehenden Einrichtungen, oder Anſtellung, Entlaſſung<lb/> und Penſionirung der Beamten zum Gegenſtande haben, ingleichen die<lb/> an die Miniſterien einzuſendenden Conduitenliſten werden an ihn<lb/> couvertirt ꝛc.</p><lb/> <p>§. 7. Gehen Beſchwerden über Verfügungen der benannten Be-<lb/> hörden (§. 1. <hi rendition="#aq">ad II.</hi>) bei den Oberpräſidenten ein, ſo iſt er ver-<lb/> pflichtet, ſolche anzunehmen, zu prüfen, und, inſofern ſie nach den be-<lb/> ſtehenden Geſetzen und Vorſchriften begründet ſind, auf ihre Erledigung<lb/> zu wirken.</p><lb/> <p>Aus beſonderen Rückſichten werden den Oberpräſidenten auch<lb/> nachfolgende einzelne Verwaltungs-Gegenſtände überwieſen:</p><lb/> <list> <item>4. <hi rendition="#aq">d.</hi> Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün-<lb/> dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einſchränkung<lb/> oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger Anſtalten.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">e.</hi> Die Genehmigung zur Ausſchreibung öffentlicher Collecten in<lb/> den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit<lb/> Ausnahme der Kirchencollecten.</item> </list><lb/> <p>13. <hi rendition="#g">Reſcr</hi>. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.),<lb/> betr. die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtädtiſchen Schul-<lb/> deputationen. (ſ. Anhang Nr. 3.)</p><lb/> <p>14. <hi rendition="#g">Reſcr</hi>. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die<lb/> Beaufſichtigung der öffentlichen und Privatſchulen durch die Geiſtlichen.</p><lb/> <p>Das Miniſterium will unter den von dem Königl. Conſiſtorium<lb/> und Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 10. d. M. erör-<lb/> terten Umſtänden nunmehr genehmigen, daß die Geiſtlichen zu der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [239/0253]
betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, ſind ihre
Organe. Es gehören hierzu insbeſondere:
2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein-
gerichtete Inſtitute, mit der Befugniß, deren ſpecielle Verwaltung
den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein ſolches Inſtitut
belegen iſt.
6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum.
§. 3. In den Provinzial-Conſiſtorien, Schul- und Medicinal-
Collegien haben die Oberpräſidenten den Vorſitz und die Leitung der
Geſchäfte.
§. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen
und General-Commiſſionen, welche Generalien der Verwaltung, Ab-
änderung der beſtehenden Einrichtungen, oder Anſtellung, Entlaſſung
und Penſionirung der Beamten zum Gegenſtande haben, ingleichen die
an die Miniſterien einzuſendenden Conduitenliſten werden an ihn
couvertirt ꝛc.
§. 7. Gehen Beſchwerden über Verfügungen der benannten Be-
hörden (§. 1. ad II.) bei den Oberpräſidenten ein, ſo iſt er ver-
pflichtet, ſolche anzunehmen, zu prüfen, und, inſofern ſie nach den be-
ſtehenden Geſetzen und Vorſchriften begründet ſind, auf ihre Erledigung
zu wirken.
Aus beſonderen Rückſichten werden den Oberpräſidenten auch
nachfolgende einzelne Verwaltungs-Gegenſtände überwieſen:
4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün-
dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einſchränkung
oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger Anſtalten.
e. Die Genehmigung zur Ausſchreibung öffentlicher Collecten in
den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit
Ausnahme der Kirchencollecten.
13. Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.),
betr. die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtädtiſchen Schul-
deputationen. (ſ. Anhang Nr. 3.)
14. Reſcr. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die
Beaufſichtigung der öffentlichen und Privatſchulen durch die Geiſtlichen.
Das Miniſterium will unter den von dem Königl. Conſiſtorium
und Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 10. d. M. erör-
terten Umſtänden nunmehr genehmigen, daß die Geiſtlichen zu der
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