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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, sind ihre
Organe. Es gehören hierzu insbesondere:

2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein-
gerichtete Institute, mit der Befugniß, deren specielle Verwaltung
den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein solches Institut
belegen ist.
6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum.

§. 3. In den Provinzial-Consistorien, Schul- und Medicinal-
Collegien haben die Oberpräsidenten den Vorsitz und die Leitung der
Geschäfte.

§. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen
und General-Commissionen, welche Generalien der Verwaltung, Ab-
änderung der bestehenden Einrichtungen, oder Anstellung, Entlassung
und Pensionirung der Beamten zum Gegenstande haben, ingleichen die
an die Ministerien einzusendenden Conduitenlisten werden an ihn
couvertirt etc.

§. 7. Gehen Beschwerden über Verfügungen der benannten Be-
hörden (§. 1. ad II.) bei den Oberpräsidenten ein, so ist er ver-
pflichtet, solche anzunehmen, zu prüfen, und, insofern sie nach den be-
stehenden Gesetzen und Vorschriften begründet sind, auf ihre Erledigung
zu wirken.

Aus besonderen Rücksichten werden den Oberpräsidenten auch
nachfolgende einzelne Verwaltungs-Gegenstände überwiesen:

4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün-
dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einschränkung
oder Aufhebung schon bestehender gemeinnütziger Anstalten.
e. Die Genehmigung zur Ausschreibung öffentlicher Collecten in
den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit
Ausnahme der Kirchencollecten.

13. Rescr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.),
betr. die Verhältnisse der Superintendenten zu den städtischen Schul-
deputationen. (s. Anhang Nr. 3.)

14. Rescr. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die
Beaufsichtigung der öffentlichen und Privatschulen durch die Geistlichen.

Das Ministerium will unter den von dem Königl. Consistorium
und Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 10. d. M. erör-
terten Umständen nunmehr genehmigen, daß die Geistlichen zu der

betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, ſind ihre
Organe. Es gehören hierzu insbeſondere:

2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein-
gerichtete Inſtitute, mit der Befugniß, deren ſpecielle Verwaltung
den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein ſolches Inſtitut
belegen iſt.
6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum.

§. 3. In den Provinzial-Conſiſtorien, Schul- und Medicinal-
Collegien haben die Oberpräſidenten den Vorſitz und die Leitung der
Geſchäfte.

§. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen
und General-Commiſſionen, welche Generalien der Verwaltung, Ab-
änderung der beſtehenden Einrichtungen, oder Anſtellung, Entlaſſung
und Penſionirung der Beamten zum Gegenſtande haben, ingleichen die
an die Miniſterien einzuſendenden Conduitenliſten werden an ihn
couvertirt ꝛc.

§. 7. Gehen Beſchwerden über Verfügungen der benannten Be-
hörden (§. 1. ad II.) bei den Oberpräſidenten ein, ſo iſt er ver-
pflichtet, ſolche anzunehmen, zu prüfen, und, inſofern ſie nach den be-
ſtehenden Geſetzen und Vorſchriften begründet ſind, auf ihre Erledigung
zu wirken.

Aus beſonderen Rückſichten werden den Oberpräſidenten auch
nachfolgende einzelne Verwaltungs-Gegenſtände überwieſen:

4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün-
dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einſchränkung
oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger Anſtalten.
e. Die Genehmigung zur Ausſchreibung öffentlicher Collecten in
den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit
Ausnahme der Kirchencollecten.

13. Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.),
betr. die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtädtiſchen Schul-
deputationen. (ſ. Anhang Nr. 3.)

14. Reſcr. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die
Beaufſichtigung der öffentlichen und Privatſchulen durch die Geiſtlichen.

Das Miniſterium will unter den von dem Königl. Conſiſtorium
und Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 10. d. M. erör-
terten Umſtänden nunmehr genehmigen, daß die Geiſtlichen zu der

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[239/0253] betreffenden Provinzialbehörden, namentlich die Regierungen, ſind ihre Organe. Es gehören hierzu insbeſondere: 2. Alle öffentliche für mehrere Regierungs-Bezirke der Provinz ein- gerichtete Inſtitute, mit der Befugniß, deren ſpecielle Verwaltung den Regierungen zu delegiren, in deren Bezirk ein ſolches Inſtitut belegen iſt. 6. Die Wahrnehmung des juris circa sacra catholicorum. §. 3. In den Provinzial-Conſiſtorien, Schul- und Medicinal- Collegien haben die Oberpräſidenten den Vorſitz und die Leitung der Geſchäfte. §. 5. Berichte der Regierungen, Provinzial-Steuer-Directionen und General-Commiſſionen, welche Generalien der Verwaltung, Ab- änderung der beſtehenden Einrichtungen, oder Anſtellung, Entlaſſung und Penſionirung der Beamten zum Gegenſtande haben, ingleichen die an die Miniſterien einzuſendenden Conduitenliſten werden an ihn couvertirt ꝛc. §. 7. Gehen Beſchwerden über Verfügungen der benannten Be- hörden (§. 1. ad II.) bei den Oberpräſidenten ein, ſo iſt er ver- pflichtet, ſolche anzunehmen, zu prüfen, und, inſofern ſie nach den be- ſtehenden Geſetzen und Vorſchriften begründet ſind, auf ihre Erledigung zu wirken. Aus beſonderen Rückſichten werden den Oberpräſidenten auch nachfolgende einzelne Verwaltungs-Gegenſtände überwieſen: 4. d. Die vom Staate zu ertheilende Genehmigung für die Grün- dung neuer und die Erweiterung und Umänderung, Einſchränkung oder Aufhebung ſchon beſtehender gemeinnütziger Anſtalten. e. Die Genehmigung zur Ausſchreibung öffentlicher Collecten in den einzelnen Regierungsbezirken oder in der Provinz, jedoch mit Ausnahme der Kirchencollecten. 13. Reſcr. v. 21. Novbr. 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 960.), betr. die Verhältniſſe der Superintendenten zu den ſtädtiſchen Schul- deputationen. (ſ. Anhang Nr. 3.) 14. Reſcr. v. 30. März 1828. (Neigeb. S. 189.), betr. die Beaufſichtigung der öffentlichen und Privatſchulen durch die Geiſtlichen. Das Miniſterium will unter den von dem Königl. Conſiſtorium und Provinzial-Schulcollegium in dem Berichte vom 10. d. M. erör- terten Umſtänden nunmehr genehmigen, daß die Geiſtlichen zu der

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/253>, abgerufen am 22.11.2024.