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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Beaufsichtigung derjenigen öffentlichen und Privatschulen verpflichtet
sein sollen, in welchen die Jugend ihrer Parochien den ersten Elementar-
Unterricht erhält, und dies selbst in dem Falle, daß die erste Klasse
solcher Schulen ihre Schüler bis zur Aufnahme in die höheren Klassen
eines Gymnasiums vorbereitet. Das Königl. Consistorium und Pro-
vinzial-Schulcollegium hat hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen.

15. Instruction für die Generalsuperintendenten v. 14. Mai
1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) [s. Anhang Nr. 53.]

16. Kirchen- und Schulvisitationsordnung für die
Superintendenten
v. 16. März 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 79.)

Wenn auch von den Superintendenten mit Recht erwartet werden
kann, daß sie bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchen- und Schul-
visitationen sich der gewissenhaftesten Sorgfalt und Genauigkeit be-
fleißigen, und dieses an sich so wichtige Geschäft durch eine geistvolle
Behandlung desselben bedeutsamer zu machen wissen werden, so wird
ihnen doch, nächst der Hinweisung auf die allgemeinen gesetzlichen
Bestimmungen und auf die deshalb erlassenen besonderen Verordnungen,
Behufs eines gleichmäßigen und sicheren Verfahrens, nachstehende
Anleitung dazu als Vorschrift mitgetheilt, und die pünkliche Befolgung
derselben zur Pflicht gemacht.

§. 1. Jeder Superintendent ist verpflichtet, die sämmtlichen
Kirchen seiner Diözes in drei Jahren ein Mal zu visitiren, und sich
hierbei so einzurichten, daß jährlich der dritte Theil derselben an die
Reihe komme. Zum 1. März des folgenden Jahres ist nach dem
anliegenden Schema (Anl. b.) durch den betreffenden General-Super-
intendenten der Königl. Regierung eine Uebersicht der im abgelaufenen
Jahre gehaltenen Visitationen einzureichen.

§. 2. So viel als möglich und so weit es ohne zu große Ver-
säumnisse in den eigenen Predigtamts-Geschäften der Superintendenten
geschehen kann, müssen die Visitationen an einem Sonntage gehalten,
jederzeit aber die Patrone durch den Prediger dazu eingeladen und
durch diesen auch die Gemeinden durch Abkündigung von der Kanzel
davon benachrichtigt werden. Vierzehn Tage vorher bestimmt der
Superintendent dem Prediger den Text, über welchen derselbe am
Visitationstage predigen soll. Wenn an einer Kirche mehrere Prediger
angestellt sind, so muß, wo möglich, jeder in Gegenwart des Super-
intendenten über einen vorgeschriebenen Text predigen.

Beaufſichtigung derjenigen öffentlichen und Privatſchulen verpflichtet
ſein ſollen, in welchen die Jugend ihrer Parochien den erſten Elementar-
Unterricht erhält, und dies ſelbſt in dem Falle, daß die erſte Klaſſe
ſolcher Schulen ihre Schüler bis zur Aufnahme in die höheren Klaſſen
eines Gymnaſiums vorbereitet. Das Königl. Conſiſtorium und Pro-
vinzial-Schulcollegium hat hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen.

15. Inſtruction für die Generalſuperintendenten v. 14. Mai
1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) [ſ. Anhang Nr. 53.]

16. Kirchen- und Schulviſitationsordnung für die
Superintendenten
v. 16. März 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 79.)

Wenn auch von den Superintendenten mit Recht erwartet werden
kann, daß ſie bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchen- und Schul-
viſitationen ſich der gewiſſenhafteſten Sorgfalt und Genauigkeit be-
fleißigen, und dieſes an ſich ſo wichtige Geſchäft durch eine geiſtvolle
Behandlung deſſelben bedeutſamer zu machen wiſſen werden, ſo wird
ihnen doch, nächſt der Hinweiſung auf die allgemeinen geſetzlichen
Beſtimmungen und auf die deshalb erlaſſenen beſonderen Verordnungen,
Behufs eines gleichmäßigen und ſicheren Verfahrens, nachſtehende
Anleitung dazu als Vorſchrift mitgetheilt, und die pünkliche Befolgung
derſelben zur Pflicht gemacht.

§. 1. Jeder Superintendent iſt verpflichtet, die ſämmtlichen
Kirchen ſeiner Diözes in drei Jahren ein Mal zu viſitiren, und ſich
hierbei ſo einzurichten, daß jährlich der dritte Theil derſelben an die
Reihe komme. Zum 1. März des folgenden Jahres iſt nach dem
anliegenden Schema (Anl. b.) durch den betreffenden General-Super-
intendenten der Königl. Regierung eine Ueberſicht der im abgelaufenen
Jahre gehaltenen Viſitationen einzureichen.

§. 2. So viel als möglich und ſo weit es ohne zu große Ver-
ſäumniſſe in den eigenen Predigtamts-Geſchäften der Superintendenten
geſchehen kann, müſſen die Viſitationen an einem Sonntage gehalten,
jederzeit aber die Patrone durch den Prediger dazu eingeladen und
durch dieſen auch die Gemeinden durch Abkündigung von der Kanzel
davon benachrichtigt werden. Vierzehn Tage vorher beſtimmt der
Superintendent dem Prediger den Text, über welchen derſelbe am
Viſitationstage predigen ſoll. Wenn an einer Kirche mehrere Prediger
angeſtellt ſind, ſo muß, wo möglich, jeder in Gegenwart des Super-
intendenten über einen vorgeſchriebenen Text predigen.

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[240/0254] Beaufſichtigung derjenigen öffentlichen und Privatſchulen verpflichtet ſein ſollen, in welchen die Jugend ihrer Parochien den erſten Elementar- Unterricht erhält, und dies ſelbſt in dem Falle, daß die erſte Klaſſe ſolcher Schulen ihre Schüler bis zur Aufnahme in die höheren Klaſſen eines Gymnaſiums vorbereitet. Das Königl. Conſiſtorium und Pro- vinzial-Schulcollegium hat hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen. 15. Inſtruction für die Generalſuperintendenten v. 14. Mai 1829. (v. K. Ann. B. 13. S. 279.) [ſ. Anhang Nr. 53.] 16. Kirchen- und Schulviſitationsordnung für die Superintendenten v. 16. März 1830. (v. K. Ann. B. 14. S. 79.) Wenn auch von den Superintendenten mit Recht erwartet werden kann, daß ſie bei den von ihnen vorzunehmenden Kirchen- und Schul- viſitationen ſich der gewiſſenhafteſten Sorgfalt und Genauigkeit be- fleißigen, und dieſes an ſich ſo wichtige Geſchäft durch eine geiſtvolle Behandlung deſſelben bedeutſamer zu machen wiſſen werden, ſo wird ihnen doch, nächſt der Hinweiſung auf die allgemeinen geſetzlichen Beſtimmungen und auf die deshalb erlaſſenen beſonderen Verordnungen, Behufs eines gleichmäßigen und ſicheren Verfahrens, nachſtehende Anleitung dazu als Vorſchrift mitgetheilt, und die pünkliche Befolgung derſelben zur Pflicht gemacht. §. 1. Jeder Superintendent iſt verpflichtet, die ſämmtlichen Kirchen ſeiner Diözes in drei Jahren ein Mal zu viſitiren, und ſich hierbei ſo einzurichten, daß jährlich der dritte Theil derſelben an die Reihe komme. Zum 1. März des folgenden Jahres iſt nach dem anliegenden Schema (Anl. b.) durch den betreffenden General-Super- intendenten der Königl. Regierung eine Ueberſicht der im abgelaufenen Jahre gehaltenen Viſitationen einzureichen. §. 2. So viel als möglich und ſo weit es ohne zu große Ver- ſäumniſſe in den eigenen Predigtamts-Geſchäften der Superintendenten geſchehen kann, müſſen die Viſitationen an einem Sonntage gehalten, jederzeit aber die Patrone durch den Prediger dazu eingeladen und durch dieſen auch die Gemeinden durch Abkündigung von der Kanzel davon benachrichtigt werden. Vierzehn Tage vorher beſtimmt der Superintendent dem Prediger den Text, über welchen derſelbe am Viſitationstage predigen ſoll. Wenn an einer Kirche mehrere Prediger angeſtellt ſind, ſo muß, wo möglich, jeder in Gegenwart des Super- intendenten über einen vorgeſchriebenen Text predigen.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/254>, abgerufen am 22.11.2024.