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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Schwester- und Tochter- als Mutterkirchen, der Bestimmung des
§. 624. Tit. IV. Thl. II. des A. L.-R. gemäß, mindestens
zwei Kirchenvorsteher bestellt sind, und veranlaßt, daß die etwa
fehlenden nach §. 552. I. cit. angestellt werden.
c) Der Superintendent veranstaltet eine Schulprüfung, und verfährt
dabei nach den bestehenden Vorschriften. Hierbei ist besonders
die Beschaffenheit der Kenntnisse und der Methode des Lehrers
und ob derselbe sich in dieser Beziehung vernachlässigt oder ver-
vollkommnet hat, nebst den Fortschritten der Kinder zu unter-
suchen. Demnächst ist der Schulvorstand über das Schulwesen
insbesondere zu vernehmen, wobei zu erforschen ist, ob und wie
sich der Pfarrer der Schule und des Schullehrers annehme, ob
er auch die Schulen in den filialen und in den eingepfarrten
Dörfern besuche, welche Schulbücher gebraucht werden, ob eine
Schulbibliothek oder Schulcasse vorhanden sei, und wie es mit
dem Religionsunterrichte der Kinder und deren Vorbereitung zur
Confirmation, namentlich auch bei den Schwester- und Tochter-
Gemeinen, gehalten werde. Sollten in dem Geschäftskreise der
Superintendenten besondere Schul-Inspectoren angesetzt sein,
so haben die Superintendenten sich zwar aller Rüge der etwa
vorgefundenen Mängel, so wie aller Abänderungen oder Anord-
nungen an Ort und Stelle zu enthalten, dagegen aber ihre Be-
merkungen und Anträge auf Besserungen in den Begleitungs-
berichten unumwunden vorzutragen.
d) Der Superintendent fordert die anwesende Versammlung auf,
sich zu erklären, ob Jemand in derselben Anträge oder Wünsche
in Beziehung auf die Beförderung der Seelsorge im Interesse
der Kirchengesellschaft, oder zum Besten der Kirche, Pfarrei und
Schule vorzutragen habe, welche sodann protocollarisch aufgenommen
werden. An welchem Orte diese Verhandlung vorzunehmen sei,
müssen die Umstände an die Hand geben, doch darf sie, wie sich
aus ihrem Character von selbst ergiebt, nie in den Gang des
Gottesdienstes verlegt werden.
e) Die Kirchenbücher werden, mit Rücksicht auf die Vorschriften des
A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 481 sqq. und 501 sqq., untersucht,
namentlich auch das Duplicat derselben. Auch ist zu bemerken,
wo letzteres aufbewahrt wird, in welchem Zustande die Bücher
Schweſter- und Tochter- als Mutterkirchen, der Beſtimmung des
§. 624. Tit. IV. Thl. II. des A. L.-R. gemäß, mindeſtens
zwei Kirchenvorſteher beſtellt ſind, und veranlaßt, daß die etwa
fehlenden nach §. 552. I. cit. angeſtellt werden.
c) Der Superintendent veranſtaltet eine Schulprüfung, und verfährt
dabei nach den beſtehenden Vorſchriften. Hierbei iſt beſonders
die Beſchaffenheit der Kenntniſſe und der Methode des Lehrers
und ob derſelbe ſich in dieſer Beziehung vernachläſſigt oder ver-
vollkommnet hat, nebſt den Fortſchritten der Kinder zu unter-
ſuchen. Demnächſt iſt der Schulvorſtand über das Schulweſen
insbeſondere zu vernehmen, wobei zu erforſchen iſt, ob und wie
ſich der Pfarrer der Schule und des Schullehrers annehme, ob
er auch die Schulen in den filialen und in den eingepfarrten
Dörfern beſuche, welche Schulbücher gebraucht werden, ob eine
Schulbibliothek oder Schulcaſſe vorhanden ſei, und wie es mit
dem Religionsunterrichte der Kinder und deren Vorbereitung zur
Confirmation, namentlich auch bei den Schweſter- und Tochter-
Gemeinen, gehalten werde. Sollten in dem Geſchäftskreiſe der
Superintendenten beſondere Schul-Inſpectoren angeſetzt ſein,
ſo haben die Superintendenten ſich zwar aller Rüge der etwa
vorgefundenen Mängel, ſo wie aller Abänderungen oder Anord-
nungen an Ort und Stelle zu enthalten, dagegen aber ihre Be-
merkungen und Anträge auf Beſſerungen in den Begleitungs-
berichten unumwunden vorzutragen.
d) Der Superintendent fordert die anweſende Verſammlung auf,
ſich zu erklären, ob Jemand in derſelben Anträge oder Wünſche
in Beziehung auf die Beförderung der Seelſorge im Intereſſe
der Kirchengeſellſchaft, oder zum Beſten der Kirche, Pfarrei und
Schule vorzutragen habe, welche ſodann protocollariſch aufgenommen
werden. An welchem Orte dieſe Verhandlung vorzunehmen ſei,
müſſen die Umſtände an die Hand geben, doch darf ſie, wie ſich
aus ihrem Character von ſelbſt ergiebt, nie in den Gang des
Gottesdienſtes verlegt werden.
e) Die Kirchenbücher werden, mit Rückſicht auf die Vorſchriften des
A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 481 sqq. und 501 sqq., unterſucht,
namentlich auch das Duplicat derſelben. Auch iſt zu bemerken,
wo letzteres aufbewahrt wird, in welchem Zuſtande die Bücher
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[242/0256] Schweſter- und Tochter- als Mutterkirchen, der Beſtimmung des §. 624. Tit. IV. Thl. II. des A. L.-R. gemäß, mindeſtens zwei Kirchenvorſteher beſtellt ſind, und veranlaßt, daß die etwa fehlenden nach §. 552. I. cit. angeſtellt werden. c) Der Superintendent veranſtaltet eine Schulprüfung, und verfährt dabei nach den beſtehenden Vorſchriften. Hierbei iſt beſonders die Beſchaffenheit der Kenntniſſe und der Methode des Lehrers und ob derſelbe ſich in dieſer Beziehung vernachläſſigt oder ver- vollkommnet hat, nebſt den Fortſchritten der Kinder zu unter- ſuchen. Demnächſt iſt der Schulvorſtand über das Schulweſen insbeſondere zu vernehmen, wobei zu erforſchen iſt, ob und wie ſich der Pfarrer der Schule und des Schullehrers annehme, ob er auch die Schulen in den filialen und in den eingepfarrten Dörfern beſuche, welche Schulbücher gebraucht werden, ob eine Schulbibliothek oder Schulcaſſe vorhanden ſei, und wie es mit dem Religionsunterrichte der Kinder und deren Vorbereitung zur Confirmation, namentlich auch bei den Schweſter- und Tochter- Gemeinen, gehalten werde. Sollten in dem Geſchäftskreiſe der Superintendenten beſondere Schul-Inſpectoren angeſetzt ſein, ſo haben die Superintendenten ſich zwar aller Rüge der etwa vorgefundenen Mängel, ſo wie aller Abänderungen oder Anord- nungen an Ort und Stelle zu enthalten, dagegen aber ihre Be- merkungen und Anträge auf Beſſerungen in den Begleitungs- berichten unumwunden vorzutragen. d) Der Superintendent fordert die anweſende Verſammlung auf, ſich zu erklären, ob Jemand in derſelben Anträge oder Wünſche in Beziehung auf die Beförderung der Seelſorge im Intereſſe der Kirchengeſellſchaft, oder zum Beſten der Kirche, Pfarrei und Schule vorzutragen habe, welche ſodann protocollariſch aufgenommen werden. An welchem Orte dieſe Verhandlung vorzunehmen ſei, müſſen die Umſtände an die Hand geben, doch darf ſie, wie ſich aus ihrem Character von ſelbſt ergiebt, nie in den Gang des Gottesdienſtes verlegt werden. e) Die Kirchenbücher werden, mit Rückſicht auf die Vorſchriften des A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 481 sqq. und 501 sqq., unterſucht, namentlich auch das Duplicat derſelben. Auch iſt zu bemerken, wo letzteres aufbewahrt wird, in welchem Zuſtande die Bücher

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/256>, abgerufen am 22.11.2024.