Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.sind, bis zu welcher Zeit sie zurückgehen, ob sie ordnungsmäßig und nach den vorgeschriebenen Formularen geführt werden, und ob die Handschrift dessen, der sie führt, leserlich und deutlich ist. f) Desgleichen werden die Pfarr- und Kirchen-Registraturen durch- gesehen, wobei zu beobachten ist, in welcher Ordnung sich dieselben befinden, und ob insbesondere die Verfügungen an die Pfarrer- und Kirchen-Gemeinen, auch die Regierungs-Amtsblätter vor- handen, vollständig gesammelt und geheftet sind. g) Auch die Kirchen- und Schulrechnungen werden durchgegangen, um zu ersehen, wann dieselben zuletzt abgenommen worden, wieviel Bestand oder Vorschuß verblieben, ob der Bestand baar vorgezeigt, oder wie er sonst nachgewiesen ist. Befinden sich die Rechnungen nicht im Orte, so sind sie vorher einzufordern, und es dürfen sich die Kirchenvorsteher, Patrone, Magistrate auf keine Weise weigern, die Rechnungen dem Superintendenten, als landes- herrlichem Commissarius, vorzulegen, und ihm darüber alle er- forderliche Auskunft zu geben. Insbesondere sind die Documente der Kirchencasse nachzusehen, und es ist dabei wahrzunehmen, ob und wie dieselben nebst dem baaren Gelde in dem Kirchenkasten sicher verwahrt werden. Rücksichtlich der Rechnungen für Kirchen Königl. Patronats genügt die Bemerkung, wann die letzte derselben zur Revision an die Königl. Regierung eingesendet worden sei. In Betreff der Privat-Patronats-Kirchen dürfen dagegen folgende Angaben in dem Visitations-Protocolle niemals fehlen: aa) worin das Vermögen der Kirche besteht, und wie die Grund- stücke derselben benutzt werden; bb) was in der letzten Jahresrechnung an baarem Bestande verblieben; cc) ob die zum Vermögen der Kirche gehörenden Gelder stets unter der vorschriftsmäßigen Genehmigung der betreffenden Behörden ausgeliehen worden sind. h) Die Beschaffenheit der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude muß untersucht werden. Der Superintendent ist verpflichtet, sich davon, ob der Nießbraucher die Gebäude und namentlich die Wohnung überall gut und reinlich halten lasse, letztere auch zu keinem andern als dem bestimmungsmäßigen Zwecke gebrauche, und seine Unterhaltungsverbindlichkeit nicht versäume, vollständig, jedoch 16*
ſind, bis zu welcher Zeit ſie zurückgehen, ob ſie ordnungsmäßig und nach den vorgeſchriebenen Formularen geführt werden, und ob die Handſchrift deſſen, der ſie führt, leſerlich und deutlich iſt. f) Desgleichen werden die Pfarr- und Kirchen-Regiſtraturen durch- geſehen, wobei zu beobachten iſt, in welcher Ordnung ſich dieſelben befinden, und ob insbeſondere die Verfügungen an die Pfarrer- und Kirchen-Gemeinen, auch die Regierungs-Amtsblätter vor- handen, vollſtändig geſammelt und geheftet ſind. g) Auch die Kirchen- und Schulrechnungen werden durchgegangen, um zu erſehen, wann dieſelben zuletzt abgenommen worden, wieviel Beſtand oder Vorſchuß verblieben, ob der Beſtand baar vorgezeigt, oder wie er ſonſt nachgewieſen iſt. Befinden ſich die Rechnungen nicht im Orte, ſo ſind ſie vorher einzufordern, und es dürfen ſich die Kirchenvorſteher, Patrone, Magiſtrate auf keine Weiſe weigern, die Rechnungen dem Superintendenten, als landes- herrlichem Commiſſarius, vorzulegen, und ihm darüber alle er- forderliche Auskunft zu geben. Insbeſondere ſind die Documente der Kirchencaſſe nachzuſehen, und es iſt dabei wahrzunehmen, ob und wie dieſelben nebſt dem baaren Gelde in dem Kirchenkaſten ſicher verwahrt werden. Rückſichtlich der Rechnungen für Kirchen Königl. Patronats genügt die Bemerkung, wann die letzte derſelben zur Reviſion an die Königl. Regierung eingeſendet worden ſei. In Betreff der Privat-Patronats-Kirchen dürfen dagegen folgende Angaben in dem Viſitations-Protocolle niemals fehlen: aa) worin das Vermögen der Kirche beſteht, und wie die Grund- ſtücke derſelben benutzt werden; bb) was in der letzten Jahresrechnung an baarem Beſtande verblieben; cc) ob die zum Vermögen der Kirche gehörenden Gelder ſtets unter der vorſchriftsmäßigen Genehmigung der betreffenden Behörden ausgeliehen worden ſind. h) Die Beſchaffenheit der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude muß unterſucht werden. Der Superintendent iſt verpflichtet, ſich davon, ob der Nießbraucher die Gebäude und namentlich die Wohnung überall gut und reinlich halten laſſe, letztere auch zu keinem andern als dem beſtimmungsmäßigen Zwecke gebrauche, und ſeine Unterhaltungsverbindlichkeit nicht verſäume, vollſtändig, jedoch 16*
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ſind, bis zu welcher Zeit ſie zurückgehen, ob ſie ordnungsmäßig
und nach den vorgeſchriebenen Formularen geführt werden, und
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f) Desgleichen werden die Pfarr- und Kirchen-Regiſtraturen durch-
geſehen, wobei zu beobachten iſt, in welcher Ordnung ſich dieſelben
befinden, und ob insbeſondere die Verfügungen an die Pfarrer-
und Kirchen-Gemeinen, auch die Regierungs-Amtsblätter vor-
handen, vollſtändig geſammelt und geheftet ſind.
g) Auch die Kirchen- und Schulrechnungen werden durchgegangen,
um zu erſehen, wann dieſelben zuletzt abgenommen worden, wieviel
Beſtand oder Vorſchuß verblieben, ob der Beſtand baar vorgezeigt,
oder wie er ſonſt nachgewieſen iſt. Befinden ſich die Rechnungen
nicht im Orte, ſo ſind ſie vorher einzufordern, und es dürfen
ſich die Kirchenvorſteher, Patrone, Magiſtrate auf keine Weiſe
weigern, die Rechnungen dem Superintendenten, als landes-
herrlichem Commiſſarius, vorzulegen, und ihm darüber alle er-
forderliche Auskunft zu geben. Insbeſondere ſind die Documente
der Kirchencaſſe nachzuſehen, und es iſt dabei wahrzunehmen, ob
und wie dieſelben nebſt dem baaren Gelde in dem Kirchenkaſten
ſicher verwahrt werden.
Rückſichtlich der Rechnungen für Kirchen Königl. Patronats
genügt die Bemerkung, wann die letzte derſelben zur Reviſion
an die Königl. Regierung eingeſendet worden ſei. In Betreff
der Privat-Patronats-Kirchen dürfen dagegen folgende Angaben
in dem Viſitations-Protocolle niemals fehlen:
aa) worin das Vermögen der Kirche beſteht, und wie die Grund-
ſtücke derſelben benutzt werden;
bb) was in der letzten Jahresrechnung an baarem Beſtande verblieben;
cc) ob die zum Vermögen der Kirche gehörenden Gelder ſtets unter
der vorſchriftsmäßigen Genehmigung der betreffenden Behörden
ausgeliehen worden ſind.
h) Die Beſchaffenheit der Kirchen-, Pfarr- und Schulgebäude muß
unterſucht werden. Der Superintendent iſt verpflichtet, ſich davon,
ob der Nießbraucher die Gebäude und namentlich die Wohnung
überall gut und reinlich halten laſſe, letztere auch zu keinem
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