sind, dergestalt mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen gerichtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf.
Für die Affirmative ist angeführt worden, daß, da der §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den von den Königl. Regierungen ernannten Commissarien alle Rechte und Verpflichtungen beilege, welche nach jener Verordnung den von den Königl. General-Commissionen (Auseinandersetzungs-Behörden) ernannten Commissarien zustehen, ihnen auch die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. den letztern beigelegte Befugniß, rechtgültige Vollziehungsverhandlungen aufzunehmen, nicht abgesprochen werden könne; wogegen die entgegen- gesetzte Ansicht, welche auch das Königl. Ministerium des Innern theilt, den §. 43. restrictive interpretiren und blos auf die Oeconomie- Commissarien beziehen will.
Um nun bei dieser Meinungsverschiedenheit ganz sicher zu gehen und jedem Einwande, welcher künftig einmal gegen die Rechtsgültigkeit der von der Königl. Regierung oder Ihren Commissarien abgeschlossenen Recesse in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten erhoben werden könnte, im Voraus zu begegnen, scheint es angemessen, die Anerkennung und Vollziehung dieser Recesse allemal vor Gericht, und zwar in der Regel vor denjenigen Untergerichten bewirken zu lassen, welche zugleich die competenten Hypotheken-Behörden sind und daher auch den Legiti- mationspunct vollständig zu prüfen vermögen. Hierdurch können -- was hauptsächlich ins Auge zu fassen ist -- den Interessenten nur sehr geringe Kosten erwachsen, da die Gerichtsbehörden nach §. 9. Nr. 2. des Regulativs vom 25. April 1836. nur die baaren Auslagen zu liquidiren befugt sind. Wenn übrigens die Königl. Regierung in der Circular-Verfügung vom 7. März d. J., welche unterm 27. desselben Monats vom Königl. Ministerium des Innern auch den Auseinander- Behörden zur Nachachtung zugefertigt worden, autorisirt worden ist, sich für die in Folge von Dismembrationen nothwendig werdenden Verhandlungen zur Kostenersparniß vorzugsweise der Domainen-Rent- meister zu bedienen, so versteht es sich von selbst, daß hierzu nur solche Rentbeamte gewählt werden dürfen, welche die Königl. Regierung für hinlänglich qualificirt dazu erachtet.
Dasselbe gilt von den übrigen, im §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. erwähnten Verhandlungen. Fehlt es an einem tüch-
ſind, dergeſtalt mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden können, daß es einer nochmaligen gerichtlichen oder notariellen Vollziehung nicht bedarf.
Für die Affirmative iſt angeführt worden, daß, da der §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. den von den Königl. Regierungen ernannten Commiſſarien alle Rechte und Verpflichtungen beilege, welche nach jener Verordnung den von den Königl. General-Commiſſionen (Auseinanderſetzungs-Behörden) ernannten Commiſſarien zuſtehen, ihnen auch die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. den letztern beigelegte Befugniß, rechtgültige Vollziehungsverhandlungen aufzunehmen, nicht abgeſprochen werden könne; wogegen die entgegen- geſetzte Anſicht, welche auch das Königl. Miniſterium des Innern theilt, den §. 43. restrictive interpretiren und blos auf die Oeconomie- Commiſſarien beziehen will.
Um nun bei dieſer Meinungsverſchiedenheit ganz ſicher zu gehen und jedem Einwande, welcher künftig einmal gegen die Rechtsgültigkeit der von der Königl. Regierung oder Ihren Commiſſarien abgeſchloſſenen Receſſe in Auseinanderſetzungs-Angelegenheiten erhoben werden könnte, im Voraus zu begegnen, ſcheint es angemeſſen, die Anerkennung und Vollziehung dieſer Receſſe allemal vor Gericht, und zwar in der Regel vor denjenigen Untergerichten bewirken zu laſſen, welche zugleich die competenten Hypotheken-Behörden ſind und daher auch den Legiti- mationspunct vollſtändig zu prüfen vermögen. Hierdurch können — was hauptſächlich ins Auge zu faſſen iſt — den Intereſſenten nur ſehr geringe Koſten erwachſen, da die Gerichtsbehörden nach §. 9. Nr. 2. des Regulativs vom 25. April 1836. nur die baaren Auslagen zu liquidiren befugt ſind. Wenn übrigens die Königl. Regierung in der Circular-Verfügung vom 7. März d. J., welche unterm 27. deſſelben Monats vom Königl. Miniſterium des Innern auch den Auseinander- Behörden zur Nachachtung zugefertigt worden, autoriſirt worden iſt, ſich für die in Folge von Dismembrationen nothwendig werdenden Verhandlungen zur Koſtenerſparniß vorzugsweiſe der Domainen-Rent- meiſter zu bedienen, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß hierzu nur ſolche Rentbeamte gewählt werden dürfen, welche die Königl. Regierung für hinlänglich qualificirt dazu erachtet.
Daſſelbe gilt von den übrigen, im §. 65. der Verordnung vom 20. Juni 1817. erwähnten Verhandlungen. Fehlt es an einem tüch-
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ſind, dergeſtalt mit rechtlicher Wirkung vollzogen werden können, daß
es einer nochmaligen gerichtlichen oder notariellen Vollziehung nicht
bedarf.
Für die Affirmative iſt angeführt worden, daß, da der §. 65.
der Verordnung vom 20. Juni 1817. den von den Königl. Regierungen
ernannten Commiſſarien alle Rechte und Verpflichtungen beilege, welche
nach jener Verordnung den von den Königl. General-Commiſſionen
(Auseinanderſetzungs-Behörden) ernannten Commiſſarien zuſtehen,
ihnen auch die im §. 43. der Verordnung vom 30. Juni 1834. den
letztern beigelegte Befugniß, rechtgültige Vollziehungsverhandlungen
aufzunehmen, nicht abgeſprochen werden könne; wogegen die entgegen-
geſetzte Anſicht, welche auch das Königl. Miniſterium des Innern theilt,
den §. 43. restrictive interpretiren und blos auf die Oeconomie-
Commiſſarien beziehen will.
Um nun bei dieſer Meinungsverſchiedenheit ganz ſicher zu gehen
und jedem Einwande, welcher künftig einmal gegen die Rechtsgültigkeit
der von der Königl. Regierung oder Ihren Commiſſarien abgeſchloſſenen
Receſſe in Auseinanderſetzungs-Angelegenheiten erhoben werden könnte,
im Voraus zu begegnen, ſcheint es angemeſſen, die Anerkennung und
Vollziehung dieſer Receſſe allemal vor Gericht, und zwar in der Regel
vor denjenigen Untergerichten bewirken zu laſſen, welche zugleich die
competenten Hypotheken-Behörden ſind und daher auch den Legiti-
mationspunct vollſtändig zu prüfen vermögen. Hierdurch können —
was hauptſächlich ins Auge zu faſſen iſt — den Intereſſenten nur
ſehr geringe Koſten erwachſen, da die Gerichtsbehörden nach §. 9.
Nr. 2. des Regulativs vom 25. April 1836. nur die baaren Auslagen
zu liquidiren befugt ſind. Wenn übrigens die Königl. Regierung in
der Circular-Verfügung vom 7. März d. J., welche unterm 27. deſſelben
Monats vom Königl. Miniſterium des Innern auch den Auseinander-
Behörden zur Nachachtung zugefertigt worden, autoriſirt worden iſt,
ſich für die in Folge von Dismembrationen nothwendig werdenden
Verhandlungen zur Koſtenerſparniß vorzugsweiſe der Domainen-Rent-
meiſter zu bedienen, ſo verſteht es ſich von ſelbſt, daß hierzu nur ſolche
Rentbeamte gewählt werden dürfen, welche die Königl. Regierung für
hinlänglich qualificirt dazu erachtet.
Daſſelbe gilt von den übrigen, im §. 65. der Verordnung vom
20. Juni 1817. erwähnten Verhandlungen. Fehlt es an einem tüch-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 252. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/266>, abgerufen am 25.11.2024.
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