tigen Rentbeamten, oder ist das Geschäft mit besondern Schwierigkeiten verbunden, so muß in der Regel der Domainen-Departementsrath sich der Bearbeitung desselben unterziehen, und darf diese nur aus- nahmsweise, wenn es dem Departementsrathe an Muße fehlt, einem geschickten Oeconomie-Commissarius oder Justizbedienten übertragen werden.
22. Rescr. v. 14. Septbr. 1844. (M.-Bl. S. 287.), betr. die Ausübung des landesherrlichen Oberaufsichtsrechtsrechts über das städtische Schulwesen.
Extractweise.
--. Was aber sodann die Ausübung des landesherrlichen Ober- aufsichtsrechts über das dortige Schulwesen betrifft, so ist zwar gegen das Verfahren, welches bisher in Ansehung der nicht unter der Auf- sicht und dem Patronat des Magistrats stehenden Schulen beobachtet worden, nichts zu erinnern, da diese Schulen resp. eigenes Vermögen besitzen oder Zuschüsse vom Staate empfangen, unter diesen Voraus- setzungen aber die Art und Weise der Ausübung des Oberaufsichts- rechts den Ansichten entspricht, welche seitens des Königl. Staats- ministeriums in dieser Beziehung aufgestellt und von des Königs Majestät Allerhöchst ausdrücklich gebilligt worden sind.
Dagegen ist die Königl. Regierung in Ansehung der übrigen Schulen, welche kein eigenes, den einzelnen Schulen speciell gehöriges Vermögen besitzen, sondern von der politischen Gemeine und aus der sogenannten Schulkasse unterhalten werden, zu weit gegangen, wenn Sie bisher die Etats für diese Kasse festgestellt, auch die Rechnungen darüber Ihrer Superrevision unterzogen und die Etats jährlich der Ober-Rechnungskammer vorgelegt hat.
Denn die sogenannte Schulkasse ist, wie schon oben erwähnt, in der That nichts weiter, als eine Filialkasse der Kämmereikasse, und die Commune kann sonach in Ansehung derselben keiner strengeren Beauf- sichtigung unterzogen werden, als hinsichtlich ihrer sonstigen Communal- Verwaltung; namentlich hat die Unterrichtsbehörde an sich gar keine Veranlassung, von der speciellen Vermögensverwaltung nähere Kenntniß zu nehmen, sondern ihr Interesse beschränkt sich darauf, die innere Verfassung der Schule, den Lehrplan, das Lehrer-Personal etc. zu beaufsichtigen, und nur, so weit die Etats und Rechnungen auch auf die innere Verfassung Einfluß haben und resp. darüber Aufschluß geben,
tigen Rentbeamten, oder iſt das Geſchäft mit beſondern Schwierigkeiten verbunden, ſo muß in der Regel der Domainen-Departementsrath ſich der Bearbeitung deſſelben unterziehen, und darf dieſe nur aus- nahmsweiſe, wenn es dem Departementsrathe an Muße fehlt, einem geſchickten Oeconomie-Commiſſarius oder Juſtizbedienten übertragen werden.
22. Reſcr. v. 14. Septbr. 1844. (M.-Bl. S. 287.), betr. die Ausübung des landesherrlichen Oberaufſichtsrechtsrechts über das ſtädtiſche Schulweſen.
Extractweiſe.
—. Was aber ſodann die Ausübung des landesherrlichen Ober- aufſichtsrechts über das dortige Schulweſen betrifft, ſo iſt zwar gegen das Verfahren, welches bisher in Anſehung der nicht unter der Auf- ſicht und dem Patronat des Magiſtrats ſtehenden Schulen beobachtet worden, nichts zu erinnern, da dieſe Schulen reſp. eigenes Vermögen beſitzen oder Zuſchüſſe vom Staate empfangen, unter dieſen Voraus- ſetzungen aber die Art und Weiſe der Ausübung des Oberaufſichts- rechts den Anſichten entſpricht, welche ſeitens des Königl. Staats- miniſteriums in dieſer Beziehung aufgeſtellt und von des Königs Majeſtät Allerhöchſt ausdrücklich gebilligt worden ſind.
Dagegen iſt die Königl. Regierung in Anſehung der übrigen Schulen, welche kein eigenes, den einzelnen Schulen ſpeciell gehöriges Vermögen beſitzen, ſondern von der politiſchen Gemeine und aus der ſogenannten Schulkaſſe unterhalten werden, zu weit gegangen, wenn Sie bisher die Etats für dieſe Kaſſe feſtgeſtellt, auch die Rechnungen darüber Ihrer Superreviſion unterzogen und die Etats jährlich der Ober-Rechnungskammer vorgelegt hat.
Denn die ſogenannte Schulkaſſe iſt, wie ſchon oben erwähnt, in der That nichts weiter, als eine Filialkaſſe der Kämmereikaſſe, und die Commune kann ſonach in Anſehung derſelben keiner ſtrengeren Beauf- ſichtigung unterzogen werden, als hinſichtlich ihrer ſonſtigen Communal- Verwaltung; namentlich hat die Unterrichtsbehörde an ſich gar keine Veranlaſſung, von der ſpeciellen Vermögensverwaltung nähere Kenntniß zu nehmen, ſondern ihr Intereſſe beſchränkt ſich darauf, die innere Verfaſſung der Schule, den Lehrplan, das Lehrer-Perſonal ꝛc. zu beaufſichtigen, und nur, ſo weit die Etats und Rechnungen auch auf die innere Verfaſſung Einfluß haben und reſp. darüber Aufſchluß geben,
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tigen Rentbeamten, oder iſt das Geſchäft mit beſondern Schwierigkeiten
verbunden, ſo muß in der Regel der Domainen-Departementsrath
ſich der Bearbeitung deſſelben unterziehen, und darf dieſe nur aus-
nahmsweiſe, wenn es dem Departementsrathe an Muße fehlt, einem
geſchickten Oeconomie-Commiſſarius oder Juſtizbedienten übertragen
werden.
22. Reſcr. v. 14. Septbr. 1844. (M.-Bl. S. 287.), betr. die
Ausübung des landesherrlichen Oberaufſichtsrechtsrechts über das
ſtädtiſche Schulweſen.
Extractweiſe.
—. Was aber ſodann die Ausübung des landesherrlichen Ober-
aufſichtsrechts über das dortige Schulweſen betrifft, ſo iſt zwar gegen
das Verfahren, welches bisher in Anſehung der nicht unter der Auf-
ſicht und dem Patronat des Magiſtrats ſtehenden Schulen beobachtet
worden, nichts zu erinnern, da dieſe Schulen reſp. eigenes Vermögen
beſitzen oder Zuſchüſſe vom Staate empfangen, unter dieſen Voraus-
ſetzungen aber die Art und Weiſe der Ausübung des Oberaufſichts-
rechts den Anſichten entſpricht, welche ſeitens des Königl. Staats-
miniſteriums in dieſer Beziehung aufgeſtellt und von des Königs
Majeſtät Allerhöchſt ausdrücklich gebilligt worden ſind.
Dagegen iſt die Königl. Regierung in Anſehung der übrigen
Schulen, welche kein eigenes, den einzelnen Schulen ſpeciell gehöriges
Vermögen beſitzen, ſondern von der politiſchen Gemeine und aus der
ſogenannten Schulkaſſe unterhalten werden, zu weit gegangen, wenn
Sie bisher die Etats für dieſe Kaſſe feſtgeſtellt, auch die Rechnungen
darüber Ihrer Superreviſion unterzogen und die Etats jährlich der
Ober-Rechnungskammer vorgelegt hat.
Denn die ſogenannte Schulkaſſe iſt, wie ſchon oben erwähnt, in
der That nichts weiter, als eine Filialkaſſe der Kämmereikaſſe, und die
Commune kann ſonach in Anſehung derſelben keiner ſtrengeren Beauf-
ſichtigung unterzogen werden, als hinſichtlich ihrer ſonſtigen Communal-
Verwaltung; namentlich hat die Unterrichtsbehörde an ſich gar keine
Veranlaſſung, von der ſpeciellen Vermögensverwaltung nähere Kenntniß
zu nehmen, ſondern ihr Intereſſe beſchränkt ſich darauf, die innere
Verfaſſung der Schule, den Lehrplan, das Lehrer-Perſonal ꝛc. zu
beaufſichtigen, und nur, ſo weit die Etats und Rechnungen auch auf
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/267>, abgerufen am 22.11.2024.
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