Bei diesem Verfahren muß es auch in Ansehung der städtischen Patronatkirchen -- soweit nicht besondere Rechtstitel ein Anderes be- gründen -- der Regel nach verbleiben. Die Bestätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweise den Ma- gistraten; die regelmäßige Aufsicht der kirchlichen Aufsichtsbehörde über das Etats- und Rechnungswesen beschränkt sich auf die fortlaufende Einsicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abschriften der üblichen Etats, welche sich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr- jährige Perioden erstrecken können. Vorbehalten bleibt aber derselben, in besonderen Fällen die Rechnungen selbst einzufordern, oder sonst auf geeignete Weise von dem Zustande des Kassen- und Rechnungs- wesens genauere Kenntniß einzuziehen.
b. Dasselbe, was hier von den unter städtischem Patronat stehenden Kirchen gesagt ist, gilt der Regel nach auch von den unter städtischem Patronat stehenden Gymnasien.
c. Die übrigen städtischen Schulen bestehen meistentheils nicht als besonders dotirte, mit eigenem Vermögen versehene moralische Personen, sondern in der Regel nur als Communal-Institute, welche aus dem städtischen Haushalt unterhalten werden.
Ist dies Letztere der Fall, so beschränkt sich die Aufsicht der vor- gesetzten Behörde in Absicht des Etats- und Rechnungswesens dieser Communalschulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen, welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., resp. nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufsichtigung des städtischen Haushalts zugelassen sind.
Dem Bedürfniß der Aufsicht in Absicht des Vermögens dieser Schulen ist genügt, wenn nur die ersten Einrichtungspläne solcher Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältnisse gelegten Rech- nungen extractweise, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur Kenntniß der Aufsichtsbehörde gelangen.
d. In Betreff der städtischen Stiftungen endlich ist -- soweit nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes besagen -- zu unterscheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulstiftung anzusehen, oder ob sie nach §. 55. der Städteordnung den Character einer rein städtischen Stiftung an sich tragen. Im letzteren Falle entscheiden die Bestimmungen der Städteordnung, im ersteren die für
17
Bei dieſem Verfahren muß es auch in Anſehung der ſtädtiſchen Patronatkirchen — ſoweit nicht beſondere Rechtstitel ein Anderes be- gründen — der Regel nach verbleiben. Die Beſtätigung der Etats und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweiſe den Ma- giſtraten; die regelmäßige Aufſicht der kirchlichen Aufſichtsbehörde über das Etats- und Rechnungsweſen beſchränkt ſich auf die fortlaufende Einſicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abſchriften der üblichen Etats, welche ſich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr- jährige Perioden erſtrecken können. Vorbehalten bleibt aber derſelben, in beſonderen Fällen die Rechnungen ſelbſt einzufordern, oder ſonſt auf geeignete Weiſe von dem Zuſtande des Kaſſen- und Rechnungs- weſens genauere Kenntniß einzuziehen.
b. Daſſelbe, was hier von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden Kirchen geſagt iſt, gilt der Regel nach auch von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden Gymnaſien.
c. Die übrigen ſtädtiſchen Schulen beſtehen meiſtentheils nicht als beſonders dotirte, mit eigenem Vermögen verſehene moraliſche Perſonen, ſondern in der Regel nur als Communal-Inſtitute, welche aus dem ſtädtiſchen Haushalt unterhalten werden.
Iſt dies Letztere der Fall, ſo beſchränkt ſich die Aufſicht der vor- geſetzten Behörde in Abſicht des Etats- und Rechnungsweſens dieſer Communalſchulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen, welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., reſp. nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufſichtigung des ſtädtiſchen Haushalts zugelaſſen ſind.
Dem Bedürfniß der Aufſicht in Abſicht des Vermögens dieſer Schulen iſt genügt, wenn nur die erſten Einrichtungspläne ſolcher Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältniſſe gelegten Rech- nungen extractweiſe, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur Kenntniß der Aufſichtsbehörde gelangen.
d. In Betreff der ſtädtiſchen Stiftungen endlich iſt — ſoweit nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes beſagen — zu unterſcheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulſtiftung anzuſehen, oder ob ſie nach §. 55. der Städteordnung den Character einer rein ſtädtiſchen Stiftung an ſich tragen. Im letzteren Falle entſcheiden die Beſtimmungen der Städteordnung, im erſteren die für
17
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0271"n="257"/><p>Bei dieſem Verfahren muß es auch in Anſehung der ſtädtiſchen<lb/>
Patronatkirchen —ſoweit nicht beſondere Rechtstitel ein Anderes be-<lb/>
gründen — der Regel nach verbleiben. Die Beſtätigung der Etats<lb/>
und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweiſe den Ma-<lb/>
giſtraten; die regelmäßige Aufſicht der kirchlichen Aufſichtsbehörde über<lb/>
das Etats- und Rechnungsweſen beſchränkt ſich auf die fortlaufende<lb/><hirendition="#g">Einſicht</hi> jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abſchriften der<lb/>
üblichen Etats, welche ſich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr-<lb/>
jährige Perioden erſtrecken können. Vorbehalten bleibt aber derſelben,<lb/>
in <hirendition="#g">beſonderen</hi> Fällen die Rechnungen ſelbſt einzufordern, oder ſonſt<lb/>
auf geeignete Weiſe von dem Zuſtande des Kaſſen- und Rechnungs-<lb/>
weſens genauere Kenntniß einzuziehen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">b.</hi> Daſſelbe, was hier von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden<lb/>
Kirchen geſagt iſt, gilt der Regel nach auch von den unter ſtädtiſchem<lb/>
Patronat ſtehenden <hirendition="#g">Gymnaſien</hi>.</p><lb/><p><hirendition="#aq">c.</hi> Die übrigen ſtädtiſchen Schulen beſtehen meiſtentheils nicht<lb/>
als beſonders dotirte, mit eigenem Vermögen verſehene moraliſche<lb/>
Perſonen, ſondern in der Regel nur als Communal-Inſtitute, welche<lb/>
aus dem ſtädtiſchen Haushalt unterhalten werden.</p><lb/><p>Iſt dies Letztere der Fall, ſo beſchränkt ſich die Aufſicht der vor-<lb/>
geſetzten Behörde in Abſicht des Etats- und Rechnungsweſens dieſer<lb/>
Communalſchulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen,<lb/>
welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., reſp.<lb/>
nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen<lb/>
Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufſichtigung des ſtädtiſchen<lb/>
Haushalts zugelaſſen ſind.</p><lb/><p>Dem Bedürfniß der Aufſicht in Abſicht des Vermögens dieſer<lb/>
Schulen iſt genügt, wenn nur die erſten Einrichtungspläne ſolcher<lb/>
Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältniſſe gelegten Rech-<lb/>
nungen extractweiſe, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur<lb/>
Kenntniß der Aufſichtsbehörde gelangen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">d.</hi> In Betreff der ſtädtiſchen Stiftungen endlich iſt —ſoweit<lb/>
nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes beſagen —<lb/>
zu unterſcheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulſtiftung<lb/>
anzuſehen, oder ob ſie nach §. 55. der Städteordnung den Character<lb/>
einer rein ſtädtiſchen Stiftung an ſich tragen. Im letzteren Falle<lb/>
entſcheiden die Beſtimmungen der Städteordnung, im erſteren die für<lb/><fwplace="bottom"type="sig">17</fw><lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[257/0271]
Bei dieſem Verfahren muß es auch in Anſehung der ſtädtiſchen
Patronatkirchen — ſoweit nicht beſondere Rechtstitel ein Anderes be-
gründen — der Regel nach verbleiben. Die Beſtätigung der Etats
und die Decharge der Rechnungen gebührt ordentlicherweiſe den Ma-
giſtraten; die regelmäßige Aufſicht der kirchlichen Aufſichtsbehörde über
das Etats- und Rechnungsweſen beſchränkt ſich auf die fortlaufende
Einſicht jährlicher Rechnungs-Extracte und von Abſchriften der
üblichen Etats, welche ſich, je nach dem Bedürfniß, auch über mehr-
jährige Perioden erſtrecken können. Vorbehalten bleibt aber derſelben,
in beſonderen Fällen die Rechnungen ſelbſt einzufordern, oder ſonſt
auf geeignete Weiſe von dem Zuſtande des Kaſſen- und Rechnungs-
weſens genauere Kenntniß einzuziehen.
b. Daſſelbe, was hier von den unter ſtädtiſchem Patronat ſtehenden
Kirchen geſagt iſt, gilt der Regel nach auch von den unter ſtädtiſchem
Patronat ſtehenden Gymnaſien.
c. Die übrigen ſtädtiſchen Schulen beſtehen meiſtentheils nicht
als beſonders dotirte, mit eigenem Vermögen verſehene moraliſche
Perſonen, ſondern in der Regel nur als Communal-Inſtitute, welche
aus dem ſtädtiſchen Haushalt unterhalten werden.
Iſt dies Letztere der Fall, ſo beſchränkt ſich die Aufſicht der vor-
geſetzten Behörde in Abſicht des Etats- und Rechnungsweſens dieſer
Communalſchulen der Regel nach nur auf diejenigen Maaßnahmen,
welche nach §. 2. der Städteordnung vom 19. November 1808., reſp.
nach den in Folge der revidirten Städteordnung an den einzelnen
Orten getroffenen Anordnungen, zur Beaufſichtigung des ſtädtiſchen
Haushalts zugelaſſen ſind.
Dem Bedürfniß der Aufſicht in Abſicht des Vermögens dieſer
Schulen iſt genügt, wenn nur die erſten Einrichtungspläne ſolcher
Schulen, und die über ihre Vermögens-Verhältniſſe gelegten Rech-
nungen extractweiſe, jährlich oder in mehrjährigen Perioden, zur
Kenntniß der Aufſichtsbehörde gelangen.
d. In Betreff der ſtädtiſchen Stiftungen endlich iſt — ſoweit
nicht die Stiftungsbriefe oder das Herkommen ein Anderes beſagen —
zu unterſcheiden, ob die Stiftung als eine kirchliche oder Schulſtiftung
anzuſehen, oder ob ſie nach §. 55. der Städteordnung den Character
einer rein ſtädtiſchen Stiftung an ſich tragen. Im letzteren Falle
entſcheiden die Beſtimmungen der Städteordnung, im erſteren die für
17
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/271>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.