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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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die Verwaltung des Vermögens der städtischen Patronatkirchen und
Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Die Königl. Regierung hat, nach Anleitung der hier aufgestellten
Grundsätze, das Verhältniß der einzelnen ihrem Ressort angehörigen
Kirchen, Schulen und Stiftungen im Einzelnen näher zu erwägen
und geeignetenfalls die entsprechende Erleichterung in der Aufsichts-
führung eintreten zu lassen; im Zweifel aber hierher zu berichten.


II. Die Aufsicht der Jugend außerhalb der Schule.

1. Rescr. v. 11. März 1806. (Neigeb. Volksschulen S. 86.),
betr. die Belehrung der Jugend über Erhaltung der Denkmäler.

1) Wir Friedrich Wilhelm etc. Wir haben nur zu oft höchst miß-
fälligst bemerkt, daß öffentliche Denkmäler, dem Verdienst und der
Kunst geweiht, und solche Gegenstände, welche zum allgemeinen Nutzen
und zur Bequemlichkeit des Publicums, oder zur Zierde dienen, statt
durch allgemeine Achtung gesichert zu werden, freventlichen Diebstählen
und den muthwilligsten Verstümmelungen vor allen andern ausgesetzt
sind; worüber Unsere höchste Person Höchstselbst Veranlassung gehabt,
Ihr gerechtes Mißfallen bitter zu äußern. Nicht immer liegt niedriger
Eigennutz, mehrentheils aber boshafter Muthwillen und frevelhafte
Schadenfreude zum Grunde. Was aber dabei jeden gebildeten Men-
schen, den Patrioten und das Nationalgefühl empören muß, so ist die
traurige Bemerkung gemacht, daß gerade Unser Vaterland, die Preu-
ßischen Lande, sich ganz besonders in diesem Unfuge auszeichnen, daß
alle Pflanzungen an Chausseen und andern öffentlichen Landstraßen,
selbst auch Meilenpfeiler von allem Material, wenn sie kaum errichtet
worden, verstümmelt, zerstört, oder gar vernichtet werden. Wenn
diesem Frevel durch kluge und schickliche Belehrung nicht Grenzen
gesetzt, und der zunehmenden Zerstörungswuth durch Unterricht und
vernünftige Vorstellungen nicht vorgebeugt wird, so wird er sich endlich
an Grabmälern und Ruhestätten der Todten vergreifen. Nichts wird

die Verwaltung des Vermögens der ſtädtiſchen Patronatkirchen und
Schulen geltenden geſetzlichen Vorſchriften.

Die Königl. Regierung hat, nach Anleitung der hier aufgeſtellten
Grundſätze, das Verhältniß der einzelnen ihrem Reſſort angehörigen
Kirchen, Schulen und Stiftungen im Einzelnen näher zu erwägen
und geeignetenfalls die entſprechende Erleichterung in der Aufſichts-
führung eintreten zu laſſen; im Zweifel aber hierher zu berichten.


II. Die Aufſicht der Jugend außerhalb der Schule.

1. Reſcr. v. 11. März 1806. (Neigeb. Volksſchulen S. 86.),
betr. die Belehrung der Jugend über Erhaltung der Denkmäler.

1) Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. Wir haben nur zu oft höchſt miß-
fälligſt bemerkt, daß öffentliche Denkmäler, dem Verdienſt und der
Kunſt geweiht, und ſolche Gegenſtände, welche zum allgemeinen Nutzen
und zur Bequemlichkeit des Publicums, oder zur Zierde dienen, ſtatt
durch allgemeine Achtung geſichert zu werden, freventlichen Diebſtählen
und den muthwilligſten Verſtümmelungen vor allen andern ausgeſetzt
ſind; worüber Unſere höchſte Perſon Höchſtſelbſt Veranlaſſung gehabt,
Ihr gerechtes Mißfallen bitter zu äußern. Nicht immer liegt niedriger
Eigennutz, mehrentheils aber boshafter Muthwillen und frevelhafte
Schadenfreude zum Grunde. Was aber dabei jeden gebildeten Men-
ſchen, den Patrioten und das Nationalgefühl empören muß, ſo iſt die
traurige Bemerkung gemacht, daß gerade Unſer Vaterland, die Preu-
ßiſchen Lande, ſich ganz beſonders in dieſem Unfuge auszeichnen, daß
alle Pflanzungen an Chauſſeen und andern öffentlichen Landſtraßen,
ſelbſt auch Meilenpfeiler von allem Material, wenn ſie kaum errichtet
worden, verſtümmelt, zerſtört, oder gar vernichtet werden. Wenn
dieſem Frevel durch kluge und ſchickliche Belehrung nicht Grenzen
geſetzt, und der zunehmenden Zerſtörungswuth durch Unterricht und
vernünftige Vorſtellungen nicht vorgebeugt wird, ſo wird er ſich endlich
an Grabmälern und Ruheſtätten der Todten vergreifen. Nichts wird

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[258/0272] die Verwaltung des Vermögens der ſtädtiſchen Patronatkirchen und Schulen geltenden geſetzlichen Vorſchriften. Die Königl. Regierung hat, nach Anleitung der hier aufgeſtellten Grundſätze, das Verhältniß der einzelnen ihrem Reſſort angehörigen Kirchen, Schulen und Stiftungen im Einzelnen näher zu erwägen und geeignetenfalls die entſprechende Erleichterung in der Aufſichts- führung eintreten zu laſſen; im Zweifel aber hierher zu berichten. II. Die Aufſicht der Jugend außerhalb der Schule. 1. Reſcr. v. 11. März 1806. (Neigeb. Volksſchulen S. 86.), betr. die Belehrung der Jugend über Erhaltung der Denkmäler. 1) Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. Wir haben nur zu oft höchſt miß- fälligſt bemerkt, daß öffentliche Denkmäler, dem Verdienſt und der Kunſt geweiht, und ſolche Gegenſtände, welche zum allgemeinen Nutzen und zur Bequemlichkeit des Publicums, oder zur Zierde dienen, ſtatt durch allgemeine Achtung geſichert zu werden, freventlichen Diebſtählen und den muthwilligſten Verſtümmelungen vor allen andern ausgeſetzt ſind; worüber Unſere höchſte Perſon Höchſtſelbſt Veranlaſſung gehabt, Ihr gerechtes Mißfallen bitter zu äußern. Nicht immer liegt niedriger Eigennutz, mehrentheils aber boshafter Muthwillen und frevelhafte Schadenfreude zum Grunde. Was aber dabei jeden gebildeten Men- ſchen, den Patrioten und das Nationalgefühl empören muß, ſo iſt die traurige Bemerkung gemacht, daß gerade Unſer Vaterland, die Preu- ßiſchen Lande, ſich ganz beſonders in dieſem Unfuge auszeichnen, daß alle Pflanzungen an Chauſſeen und andern öffentlichen Landſtraßen, ſelbſt auch Meilenpfeiler von allem Material, wenn ſie kaum errichtet worden, verſtümmelt, zerſtört, oder gar vernichtet werden. Wenn dieſem Frevel durch kluge und ſchickliche Belehrung nicht Grenzen geſetzt, und der zunehmenden Zerſtörungswuth durch Unterricht und vernünftige Vorſtellungen nicht vorgebeugt wird, ſo wird er ſich endlich an Grabmälern und Ruheſtätten der Todten vergreifen. Nichts wird

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/272>, abgerufen am 22.11.2024.