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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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ihm mehr heiliger oder ehrwürdiger sein, und selbst dem anerkannten
Verdienste wird sein Denkmal geraubt werden. Wir befehlen Euch
daher, durch die Inspectoren und Oberprediger sämmtlichen Predigern
aufzugeben: bei einer schicklichen Gelegenheit in ihren öffentlichen
Kanzelvorträgen über das sträfliche Beschädigen öffentlicher Denkmäler,
oder anderer zum Nutzen und zur Bequemlichkeit des Publicums
dienender Anstalten, als Anpflanzungen von Bäumen an Chausseen
und Landstraßen, Meilenzeiger, Barrieren, Wegweiser u. s. w.,
ihre Gemeine nicht nur auf eine angemessene Art, schickliche Weise
zu belehren, ihr Nationalgefühl und patriotischen Gesinnungen passend
zu wecken und zu ermuntern, sondern sie auch gegen die deshalb fest-
gesetzten, und noch mehr festzusetzenden Strafen zu warnen; besonders
aber in den Schulen durch die Schulhalter ein Gleiches zu verfügen,
und die Jugend, die in diesem Alter für das Gefühl des Guten und
Anständigen mehr empfänglich ist, gleichfalls vorzüglich zu belehren,
und vor den unausbleiblich erfolgenden Folgen zu warnen. Hiernach
habt Ihr das Erforderliche zu verfügen.

2. Circ.-Rescr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 451.),
betr. das Verbot des Besuches der Wirthshäuser, Billards etc. von den
Schülern.

Das Königl. Oberpräsidium der Provinz Westphalen hat unterm
22. März c. im Amtsblatte der Königl. Regierung zu Münster die
abschriftlich beigeschlossene Aufforderung an die Polizeibehörden dieser
Provinz erlassen, um zu bewirken, daß sie auch ihrer Seits die Be-
mühungen der Vorsteher und Lehrer der höheren Unterrichts-Anstalten
in der Handhabung der Disciplin außerhalb der Schule unterstützen,
und besonders den Besuch der Wirthshäuser und Billards von Schülern
verhindern. Das Ministerium beauftragt das Königl. Oberpräsidium,
nach Befinden der Umstände und mit Rücksicht auf die eigenthümlichen
Verhältnisse der einzelnen Gymnasien der Provinz eine ähnliche Auf-
forderung an die Polizeibehörden zu erlassen.

3. Circ.-Rescr. v. 31. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 822.)
wegen Beaufsichtigung derjenigen Schüler, deren Eltern, Vormünder
oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnasii wohnen.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym-
nasien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des
betreffenden Gymnasii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen

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ihm mehr heiliger oder ehrwürdiger ſein, und ſelbſt dem anerkannten
Verdienſte wird ſein Denkmal geraubt werden. Wir befehlen Euch
daher, durch die Inſpectoren und Oberprediger ſämmtlichen Predigern
aufzugeben: bei einer ſchicklichen Gelegenheit in ihren öffentlichen
Kanzelvorträgen über das ſträfliche Beſchädigen öffentlicher Denkmäler,
oder anderer zum Nutzen und zur Bequemlichkeit des Publicums
dienender Anſtalten, als Anpflanzungen von Bäumen an Chauſſeen
und Landſtraßen, Meilenzeiger, Barrieren, Wegweiſer u. ſ. w.,
ihre Gemeine nicht nur auf eine angemeſſene Art, ſchickliche Weiſe
zu belehren, ihr Nationalgefühl und patriotiſchen Geſinnungen paſſend
zu wecken und zu ermuntern, ſondern ſie auch gegen die deshalb feſt-
geſetzten, und noch mehr feſtzuſetzenden Strafen zu warnen; beſonders
aber in den Schulen durch die Schulhalter ein Gleiches zu verfügen,
und die Jugend, die in dieſem Alter für das Gefühl des Guten und
Anſtändigen mehr empfänglich iſt, gleichfalls vorzüglich zu belehren,
und vor den unausbleiblich erfolgenden Folgen zu warnen. Hiernach
habt Ihr das Erforderliche zu verfügen.

2. Circ.-Reſcr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 451.),
betr. das Verbot des Beſuches der Wirthshäuſer, Billards ꝛc. von den
Schülern.

Das Königl. Oberpräſidium der Provinz Weſtphalen hat unterm
22. März c. im Amtsblatte der Königl. Regierung zu Münſter die
abſchriftlich beigeſchloſſene Aufforderung an die Polizeibehörden dieſer
Provinz erlaſſen, um zu bewirken, daß ſie auch ihrer Seits die Be-
mühungen der Vorſteher und Lehrer der höheren Unterrichts-Anſtalten
in der Handhabung der Disciplin außerhalb der Schule unterſtützen,
und beſonders den Beſuch der Wirthshäuſer und Billards von Schülern
verhindern. Das Miniſterium beauftragt das Königl. Oberpräſidium,
nach Befinden der Umſtände und mit Rückſicht auf die eigenthümlichen
Verhältniſſe der einzelnen Gymnaſien der Provinz eine ähnliche Auf-
forderung an die Polizeibehörden zu erlaſſen.

3. Circ.-Reſcr. v. 31. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 822.)
wegen Beaufſichtigung derjenigen Schüler, deren Eltern, Vormünder
oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnaſii wohnen.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym-
naſien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des
betreffenden Gymnaſii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen

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[259/0273] ihm mehr heiliger oder ehrwürdiger ſein, und ſelbſt dem anerkannten Verdienſte wird ſein Denkmal geraubt werden. Wir befehlen Euch daher, durch die Inſpectoren und Oberprediger ſämmtlichen Predigern aufzugeben: bei einer ſchicklichen Gelegenheit in ihren öffentlichen Kanzelvorträgen über das ſträfliche Beſchädigen öffentlicher Denkmäler, oder anderer zum Nutzen und zur Bequemlichkeit des Publicums dienender Anſtalten, als Anpflanzungen von Bäumen an Chauſſeen und Landſtraßen, Meilenzeiger, Barrieren, Wegweiſer u. ſ. w., ihre Gemeine nicht nur auf eine angemeſſene Art, ſchickliche Weiſe zu belehren, ihr Nationalgefühl und patriotiſchen Geſinnungen paſſend zu wecken und zu ermuntern, ſondern ſie auch gegen die deshalb feſt- geſetzten, und noch mehr feſtzuſetzenden Strafen zu warnen; beſonders aber in den Schulen durch die Schulhalter ein Gleiches zu verfügen, und die Jugend, die in dieſem Alter für das Gefühl des Guten und Anſtändigen mehr empfänglich iſt, gleichfalls vorzüglich zu belehren, und vor den unausbleiblich erfolgenden Folgen zu warnen. Hiernach habt Ihr das Erforderliche zu verfügen. 2. Circ.-Reſcr. v. 20. Mai 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 451.), betr. das Verbot des Beſuches der Wirthshäuſer, Billards ꝛc. von den Schülern. Das Königl. Oberpräſidium der Provinz Weſtphalen hat unterm 22. März c. im Amtsblatte der Königl. Regierung zu Münſter die abſchriftlich beigeſchloſſene Aufforderung an die Polizeibehörden dieſer Provinz erlaſſen, um zu bewirken, daß ſie auch ihrer Seits die Be- mühungen der Vorſteher und Lehrer der höheren Unterrichts-Anſtalten in der Handhabung der Disciplin außerhalb der Schule unterſtützen, und beſonders den Beſuch der Wirthshäuſer und Billards von Schülern verhindern. Das Miniſterium beauftragt das Königl. Oberpräſidium, nach Befinden der Umſtände und mit Rückſicht auf die eigenthümlichen Verhältniſſe der einzelnen Gymnaſien der Provinz eine ähnliche Auf- forderung an die Polizeibehörden zu erlaſſen. 3. Circ.-Reſcr. v. 31. Juli 1824. (v. K. Ann. B. 8. S. 822.) wegen Beaufſichtigung derjenigen Schüler, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnaſii wohnen. Die Erfahrung hat gelehrt, daß diejenigen Schüler von Gym- naſien, deren Eltern, Vormünder oder Pfleger nicht an dem Orte des betreffenden Gymnaſii wohnen, wegen Mangels an der erforderlichen 17*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/273>, abgerufen am 22.11.2024.