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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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durch hypothekarische Berichtigung den Pfarr- und Schuläckern erwach-
senen Kosten.
3. Bankordnung v. 5. Octbr. 1845. §. 21. 23. 25. 26. (G.-S. 1846.
S. 441.), daß die Bank die Schulcapitalien mit 21/2 Prozent verzinset.

§. 20. Doch sind Vermögen und Grundstücke, die zu einer ge-
meinschaftlichen Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit
nicht ausgenommen.

§. 21. Auch sind inländische Schulen, bei Schenkungen und Ver-
mächtnissen, den Einschränkungen der Kirchen und geistlichen Gesell-
schaften nicht unterworfen. (Th. I. Tit. 11. §. 1075.)

1. conf A. L.-R. Th. I. Tit. II. §. 197--216.
2. Rescr. v. 15. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 100.), betr. die
Ertheilung der Genehmigung zur Erwerbung oder Veräußerung von
Realitäten der kirchlichen und Schulanstalten.
3. Gesetz v. 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen
an Kirchen und geistliche Gesellschaften, so wie an andere Anstalten
und Corporationen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu-
ßen etc., haben für erforderlich erachtet, die gesetzlichen Bestimmungen
über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und
geistliche Gesellschaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen-
anstalten und Hospitäler, einer Revision zu unterwerfen und auf
sämmtliche vom Staate genehmigte Anstalten und solche Gesellschaf-
ten auszudehnen, welche Corporationsrechte haben.
Wir verordnen demnach für sämmtliche Provinzen Unserer Mo-
narchie, mit Aufhebung aller diesen Gegenstand betreffenden gesetz-
lichen Vorschriften, auf Antrag Unsers Staatsministeriums und nach
erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
§. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische
öffentliche Anstalten oder Corporationen sollen von deren Vorstehern
der vorgesetzten Behörde angezeigt werden.
§. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintausend Thaler, so
ist, zur Gültigkeit derselben ihrem vollen Betrage nach, Unsere lan-
desherrliche Genehmigung erforderlich.
§. 3. Zuwendungen, welche in fortgesetzt wiederkehrenden Prä-
stationen bestehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital be-
rechnet.
§. 4. Erst mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge-
nehmigung dem Geschenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden,
nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geschenks, oder Ver-
mächtnisses, so wie zur Uebergabe der Erbschaft, ihren Anfang. Mit
der zugewendeten Sache müssen zugleich die davon in dem Zeitraume
vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erblassers an,
wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden.
§. 5. Unsere landesherrliche Genehmigung ist ohne Unterschied
des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue
öffentliche Anstalt gestiftet, oder einer vorhandenen Anstalt Etwas
zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet
werden soll.
durch hypothekariſche Berichtigung den Pfarr- und Schuläckern erwach-
ſenen Koſten.
3. Bankordnung v. 5. Octbr. 1845. §. 21. 23. 25. 26. (G.-S. 1846.
S. 441.), daß die Bank die Schulcapitalien mit 2½ Prozent verzinſet.

§. 20. Doch ſind Vermögen und Grundſtücke, die zu einer ge-
meinſchaftlichen Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit
nicht ausgenommen.

§. 21. Auch ſind inländiſche Schulen, bei Schenkungen und Ver-
mächtniſſen, den Einſchränkungen der Kirchen und geiſtlichen Geſell-
ſchaften nicht unterworfen. (Th. I. Tit. 11. §. 1075.)

1. conf A. L.-R. Th. I. Tit. II. §. 197—216.
2. Reſcr. v. 15. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 100.), betr. die
Ertheilung der Genehmigung zur Erwerbung oder Veräußerung von
Realitäten der kirchlichen und Schulanſtalten.
3. Geſetz v. 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen
an Kirchen und geiſtliche Geſellſchaften, ſo wie an andere Anſtalten
und Corporationen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu-
ßen ꝛc., haben für erforderlich erachtet, die geſetzlichen Beſtimmungen
über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und
geiſtliche Geſellſchaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen-
anſtalten und Hoſpitäler, einer Reviſion zu unterwerfen und auf
ſämmtliche vom Staate genehmigte Anſtalten und ſolche Geſellſchaf-
ten auszudehnen, welche Corporationsrechte haben.
Wir verordnen demnach für ſämmtliche Provinzen Unſerer Mo-
narchie, mit Aufhebung aller dieſen Gegenſtand betreffenden geſetz-
lichen Vorſchriften, auf Antrag Unſers Staatsminiſteriums und nach
erfordertem Gutachten Unſers Staatsraths, wie folgt:
§. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländiſche
öffentliche Anſtalten oder Corporationen ſollen von deren Vorſtehern
der vorgeſetzten Behörde angezeigt werden.
§. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintauſend Thaler, ſo
iſt, zur Gültigkeit derſelben ihrem vollen Betrage nach, Unſere lan-
desherrliche Genehmigung erforderlich.
§. 3. Zuwendungen, welche in fortgeſetzt wiederkehrenden Prä-
ſtationen beſtehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital be-
rechnet.
§. 4. Erſt mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge-
nehmigung dem Geſchenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden,
nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geſchenks, oder Ver-
mächtniſſes, ſo wie zur Uebergabe der Erbſchaft, ihren Anfang. Mit
der zugewendeten Sache müſſen zugleich die davon in dem Zeitraume
vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erblaſſers an,
wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden.
§. 5. Unſere landesherrliche Genehmigung iſt ohne Unterſchied
des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue
öffentliche Anſtalt geſtiftet, oder einer vorhandenen Anſtalt Etwas
zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet
werden ſoll.
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[16/0030] durch hypothekariſche Berichtigung den Pfarr- und Schuläckern erwach- ſenen Koſten. 3. Bankordnung v. 5. Octbr. 1845. §. 21. 23. 25. 26. (G.-S. 1846. S. 441.), daß die Bank die Schulcapitalien mit 2½ Prozent verzinſet. §. 20. Doch ſind Vermögen und Grundſtücke, die zu einer ge- meinſchaftlichen Schule gehören, von der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht ausgenommen. §. 21. Auch ſind inländiſche Schulen, bei Schenkungen und Ver- mächtniſſen, den Einſchränkungen der Kirchen und geiſtlichen Geſell- ſchaften nicht unterworfen. (Th. I. Tit. 11. §. 1075.) 1. conf A. L.-R. Th. I. Tit. II. §. 197—216. 2. Reſcr. v. 15. März 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 100.), betr. die Ertheilung der Genehmigung zur Erwerbung oder Veräußerung von Realitäten der kirchlichen und Schulanſtalten. 3. Geſetz v. 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen an Kirchen und geiſtliche Geſellſchaften, ſo wie an andere Anſtalten und Corporationen. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu- ßen ꝛc., haben für erforderlich erachtet, die geſetzlichen Beſtimmungen über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und geiſtliche Geſellſchaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen- anſtalten und Hoſpitäler, einer Reviſion zu unterwerfen und auf ſämmtliche vom Staate genehmigte Anſtalten und ſolche Geſellſchaf- ten auszudehnen, welche Corporationsrechte haben. Wir verordnen demnach für ſämmtliche Provinzen Unſerer Mo- narchie, mit Aufhebung aller dieſen Gegenſtand betreffenden geſetz- lichen Vorſchriften, auf Antrag Unſers Staatsminiſteriums und nach erfordertem Gutachten Unſers Staatsraths, wie folgt: §. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländiſche öffentliche Anſtalten oder Corporationen ſollen von deren Vorſtehern der vorgeſetzten Behörde angezeigt werden. §. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintauſend Thaler, ſo iſt, zur Gültigkeit derſelben ihrem vollen Betrage nach, Unſere lan- desherrliche Genehmigung erforderlich. §. 3. Zuwendungen, welche in fortgeſetzt wiederkehrenden Prä- ſtationen beſtehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital be- rechnet. §. 4. Erſt mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge- nehmigung dem Geſchenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden, nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geſchenks, oder Ver- mächtniſſes, ſo wie zur Uebergabe der Erbſchaft, ihren Anfang. Mit der zugewendeten Sache müſſen zugleich die davon in dem Zeitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erblaſſers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden. §. 5. Unſere landesherrliche Genehmigung iſt ohne Unterſchied des Betrages der Zuwendung erforderlich, wenn dadurch eine neue öffentliche Anſtalt geſtiftet, oder einer vorhandenen Anſtalt Etwas zu einem andern, als dem bereits genehmigten Zwecke gewidmet werden ſoll.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/30>, abgerufen am 24.11.2024.