Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.
§. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anstalt, oder einer Corporation beschieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be- stimmt sind, es mag diese Vertheilung von dem Geber selbst festge- setzt, oder der bedachten moralischen Person übertragen werden, sind unter den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begriffen. Dahin ge- hört auch dasjenige, was für Seelmessen, die gleich nach dem Tode zu lesen sind, den katholischen Priestern entrichtet wird. §. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte jedes Dritten und ändert daher an sich in den gesetzlichen Vorschriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis- positionen angefochten werden können. §. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anstalt oder Corporation Personen, welchen der Erblasser während seines Lebens Alimente zu geben nach den Gesetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlasses daran Abbruch erleiden, so sollen die Einkünfte des Vermächtnisses, so weit dieselben dazu erforderlich sind, zur Ergänzung des solchen Personen zukommenden Unterhalts verwendet werden. §. 9. Was vorstehend (§. 8.) von Vermächtnissen vorgeschrieben ist, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes- wegen, insofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge- schmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können. §. 10. Vorsteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anstalten und Corporationen, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider Geschenke, Erbschaften und Vermächtnisse annehmen, ohne sofort bei der ihnen vorgesetzten Behörde auf die Einholung der erforder- lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fisca- lische Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen Betrages nicht übersteigen darf. §. 11. An ausländische öffentliche Anstalten und Corpora- tionen dürfen Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse, ohne Unterschied ihres Betrages, nur mit Unserer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umständen zu bestimmenden Geldstrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung nicht übersteigen darf. 4. Cab.-O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklärung des Gesetzes vom 13. Mai 1833. In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des Gesetzes vom 13. Mai 1833. über Zuwendungen an Anstalten und Gesellschaften enthaltenen Bestimmungen angeregt sind, trete Ich den hierüber geäußerten Ansichten des Staatsministeriums dahin bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verschiedene inländische Anstalten oder Corporationen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmigung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich ist, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern über- steigen, daß es ferner, wenn Jemand zu verschiedenen Zeiten, in ver- schiedenen Urkunden, oder durch verschiedene Handlungen einer und derselben Anstalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landes- herrlichen Genehmigung nur insofern bedarf, als eine einzelne Schenkung mehr als 1000 Thaler beträgt, wogegen, wenn in letzt- willigen Verordnungen aus verschiedenen Zeiten und in verschiede- nen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und die- 2
§. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anſtalt, oder einer Corporation beſchieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be- ſtimmt ſind, es mag dieſe Vertheilung von dem Geber ſelbſt feſtge- ſetzt, oder der bedachten moraliſchen Perſon übertragen werden, ſind unter den Beſtimmungen dieſes Geſetzes nicht begriffen. Dahin ge- hört auch dasjenige, was für Seelmeſſen, die gleich nach dem Tode zu leſen ſind, den katholiſchen Prieſtern entrichtet wird. §. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeſchadet der Rechte jedes Dritten und ändert daher an ſich in den geſetzlichen Vorſchriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis- poſitionen angefochten werden können. §. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anſtalt oder Corporation Perſonen, welchen der Erblaſſer während ſeines Lebens Alimente zu geben nach den Geſetzen verpflichtet war, wegen Unzulänglichkeit des Nachlaſſes daran Abbruch erleiden, ſo ſollen die Einkünfte des Vermächtniſſes, ſo weit dieſelben dazu erforderlich ſind, zur Ergänzung des ſolchen Perſonen zukommenden Unterhalts verwendet werden. §. 9. Was vorſtehend (§. 8.) von Vermächtniſſen vorgeſchrieben iſt, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes- wegen, inſofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge- ſchmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können. §. 10. Vorſteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anſtalten und Corporationen, welche den Vorſchriften dieſes Geſetzes zuwider Geſchenke, Erbſchaften und Vermächtniſſe annehmen, ohne ſofort bei der ihnen vorgeſetzten Behörde auf die Einholung der erforder- lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fisca- liſche Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen Betrages nicht überſteigen darf. §. 11. An ausländiſche öffentliche Anſtalten und Corpora- tionen dürfen Schenkungen, Erbſchaften und Vermächtniſſe, ohne Unterſchied ihres Betrages, nur mit Unſerer unmittelbaren Erlaubniß verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Geldſtrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der Zuwendung nicht überſteigen darf. 4. Cab.-O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die Erklärung des Geſetzes vom 13. Mai 1833. In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des Geſetzes vom 13. Mai 1833. über Zuwendungen an Anſtalten und Geſellſchaften enthaltenen Beſtimmungen angeregt ſind, trete Ich den hierüber geäußerten Anſichten des Staatsminiſteriums dahin bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen Verordnungen Zuwendungen an verſchiedene inländiſche Anſtalten oder Corporationen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche Genehmigung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich iſt, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern über- ſteigen, daß es ferner, wenn Jemand zu verſchiedenen Zeiten, in ver- ſchiedenen Urkunden, oder durch verſchiedene Handlungen einer und derſelben Anſtalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landes- herrlichen Genehmigung nur inſofern bedarf, als eine einzelne Schenkung mehr als 1000 Thaler beträgt, wogegen, wenn in letzt- willigen Verordnungen aus verſchiedenen Zeiten und in verſchiede- nen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und die- 2
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§. 6. Zuwendungen, die zwar einer öffentlichen Anſtalt, oder
einer Corporation beſchieden, aber zur Vertheilung an Einzelne be-
ſtimmt ſind, es mag dieſe Vertheilung von dem Geber ſelbſt feſtge-
ſetzt, oder der bedachten moraliſchen Perſon übertragen werden, ſind
unter den Beſtimmungen dieſes Geſetzes nicht begriffen. Dahin ge-
hört auch dasjenige, was für Seelmeſſen, die gleich nach dem Tode
zu leſen ſind, den katholiſchen Prieſtern entrichtet wird.
§. 7. Die landesherrliche Genehmigung erfolgt unbeſchadet der
Rechte jedes Dritten und ändert daher an ſich in den geſetzlichen
Vorſchriften nichts ab, aus denen Schenkungen und letztwillige Dis-
poſitionen angefochten werden können.
§. 8. Würden durch irgend ein Vermächtniß an eine Anſtalt
oder Corporation Perſonen, welchen der Erblaſſer während ſeines
Lebens Alimente zu geben nach den Geſetzen verpflichtet war, wegen
Unzulänglichkeit des Nachlaſſes daran Abbruch erleiden, ſo ſollen
die Einkünfte des Vermächtniſſes, ſo weit dieſelben dazu erforderlich
ſind, zur Ergänzung des ſolchen Perſonen zukommenden Unterhalts
verwendet werden.
§. 9. Was vorſtehend (§. 8.) von Vermächtniſſen vorgeſchrieben
iſt, gilt auch von Schenkungen unter Lebendigen oder von Todes-
wegen, inſofern überhaupt wegen verkürzten Pflichttheils, oder ge-
ſchmälerter Alimente, Schenkungen widerrufen werden können.
§. 10. Vorſteher und Verwalter der §. 1. gedachten Anſtalten
und Corporationen, welche den Vorſchriften dieſes Geſetzes zuwider
Geſchenke, Erbſchaften und Vermächtniſſe annehmen, ohne ſofort
bei der ihnen vorgeſetzten Behörde auf die Einholung der erforder-
lichen landesherrlichen Genehmigung anzutragen (§. 2.), haben fisca-
liſche Strafe verwirkt, welche jedoch die Hälfte des angenommenen
Betrages nicht überſteigen darf.
§. 11. An ausländiſche öffentliche Anſtalten und Corpora-
tionen dürfen Schenkungen, Erbſchaften und Vermächtniſſe, ohne
Unterſchied ihres Betrages, nur mit Unſerer unmittelbaren Erlaubniß
verabfolgt werden, bei Vermeidung einer nach den Umſtänden zu
beſtimmenden Geldſtrafe, welche jedoch den doppelten Betrag der
Zuwendung nicht überſteigen darf.
4. Cab.-O. v. 10. April 1836. (v. K. J. B. 47. S. 504.), betr. die
Erklärung des Geſetzes vom 13. Mai 1833.
In Beziehung auf die Zweifel, welche gegen die im §. 2. des
Geſetzes vom 13. Mai 1833. über Zuwendungen an Anſtalten und
Geſellſchaften enthaltenen Beſtimmungen angeregt ſind, trete Ich
den hierüber geäußerten Anſichten des Staatsminiſteriums dahin
bei, daß, wenn in einer Schenkungsurkunde oder in letztwilligen
Verordnungen Zuwendungen an verſchiedene inländiſche Anſtalten
oder Corporationen gemacht werden, die unmittelbare landesherrliche
Genehmigung nur in Betreff derjenigen Zuwendungen erforderlich
iſt, welche, einzeln genommen, den Betrag von 1000 Thalern über-
ſteigen, daß es ferner, wenn Jemand zu verſchiedenen Zeiten, in ver-
ſchiedenen Urkunden, oder durch verſchiedene Handlungen einer und
derſelben Anſtalt oder Corporation Zuwendungen macht, der landes-
herrlichen Genehmigung nur inſofern bedarf, als eine einzelne
Schenkung mehr als 1000 Thaler beträgt, wogegen, wenn in letzt-
willigen Verordnungen aus verſchiedenen Zeiten und in verſchiede-
nen Urkunden auf den Todesfall Zuwendungen an Eine und die-
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