Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.3. Publicandum der Generaldirection der allgemei- 4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.), (Extractweise.) Durch diese Betrachtung findet sich die Generaldirection, nach 1) Alle neuen Interessenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt werden, müssen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine leben, wenn ihre Wittwen die ihnen versicherte ganze jährliche Pension bis an ihren Tod erhalten sollen. a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des ersten Jahres nach der Reception, so erhält die Wittwe, wie bereits im Regle- ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. festgesetzt ist, gar keine Pension. b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf- nahme, so erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr versicher- ten Pension bis an ihr Ende. c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf- nahme, so erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr versicher- ten jährlichen Pension bis an ihr Ende. d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re- ception, so enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver- sicherten jährlichen Pension bis an ihr Ende. e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf- nahme, so bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver- sicherten jährlichen Pension bis an ihr Ende. f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, so erhält die Wittwe die ihr versicherte jährliche Pension bis an ihr Ende ganz und ohne allen Abzug. 2) Das Antrittsgeld, so bei der Reception erlegt werden muß, wird für die Zukunft bei Versicherung einer Pension von 25 Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, festgesetzt, und bleibt sol- ches für alle Altersklassen der Männer, bis zum 50. Jahre incl. 3. Publicandum der Generaldirection der allgemei- 4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.), (Extractweiſe.) Durch dieſe Betrachtung findet ſich die Generaldirection, nach 1) Alle neuen Intereſſenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt werden, müſſen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine leben, wenn ihre Wittwen die ihnen verſicherte ganze jährliche Penſion bis an ihren Tod erhalten ſollen. a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des erſten Jahres nach der Reception, ſo erhält die Wittwe, wie bereits im Regle- ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. feſtgeſetzt iſt, gar keine Penſion. b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf- nahme, ſo erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr verſicher- ten Penſion bis an ihr Ende. c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf- nahme, ſo erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr verſicher- ten jährlichen Penſion bis an ihr Ende. d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re- ception, ſo enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver- ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende. e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf- nahme, ſo bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver- ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende. f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, ſo erhält die Wittwe die ihr verſicherte jährliche Penſion bis an ihr Ende ganz und ohne allen Abzug. 2) Das Antrittsgeld, ſo bei der Reception erlegt werden muß, wird für die Zukunft bei Verſicherung einer Penſion von 25 Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, feſtgeſetzt, und bleibt ſol- ches für alle Altersklaſſen der Männer, bis zum 50. Jahre incl. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0392" n="378"/> <p>3. <hi rendition="#g">Publicandum der Generaldirection der allgemei-<lb/> nen Wittwenverpflegungsanſtalt</hi> v. 1. Juli 1783., betr. einige<lb/> Gegenſtände des Wittwenliſten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7.<lb/> S. 363.)</p><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">Publicandum</hi> v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.),<lb/> betr. einige Abänderungen des Wittwencaſſen-Reglements.</p><lb/> <p> <hi rendition="#c">(<hi rendition="#g">Extractweiſe</hi>.)</hi> </p><lb/> <p>Durch dieſe Betrachtung findet ſich die Generaldirection, nach<lb/> reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen<lb/> Umſtände, veranlaßt, <hi rendition="#g">für die Zukunft</hi> Folgendes feſtzuſetzen.</p><lb/> <list> <item>1) Alle <hi rendition="#g">neuen</hi> Intereſſenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt<lb/> werden, müſſen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine<lb/> leben, wenn ihre Wittwen die ihnen verſicherte ganze jährliche<lb/> Penſion bis an ihren Tod erhalten ſollen.<lb/><list><item><hi rendition="#aq">a.</hi> Stirbt hienach der Mann im Laufe des erſten Jahres nach<lb/> der Reception, ſo erhält die Wittwe, wie bereits im Regle-<lb/> ment vom 28. 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3. Publicandum der Generaldirection der allgemei-
nen Wittwenverpflegungsanſtalt v. 1. Juli 1783., betr. einige
Gegenſtände des Wittwenliſten-Reglements. (R. B. 1. Abthl. 7.
S. 363.)
4. Publicandum v. 25. Mai 1796. (R. B. 3. S. 393.),
betr. einige Abänderungen des Wittwencaſſen-Reglements.
(Extractweiſe.)
Durch dieſe Betrachtung findet ſich die Generaldirection, nach
reiflicher Erwägung aller eintretenden allgemeinen und individuellen
Umſtände, veranlaßt, für die Zukunft Folgendes feſtzuſetzen.
1) Alle neuen Intereſſenten, die vom 1. Octbr. d. J. an recipirt
werden, müſſen fünf volle Jahre nach dem Receptionstermine
leben, wenn ihre Wittwen die ihnen verſicherte ganze jährliche
Penſion bis an ihren Tod erhalten ſollen.
a. Stirbt hienach der Mann im Laufe des erſten Jahres nach
der Reception, ſo erhält die Wittwe, wie bereits im Regle-
ment vom 28. Decbr. 1775. §. 14. feſtgeſetzt iſt, gar keine
Penſion.
b. Stirbt der Mann während des zweiten Jahres nach der Auf-
nahme, ſo erhält die Wittwe ein Fünftel der ihr verſicher-
ten Penſion bis an ihr Ende.
c. Stirbt der Mann während des dritten Jahres nach der Auf-
nahme, ſo erhält die Wittwe zwei Fünftel der ihr verſicher-
ten jährlichen Penſion bis an ihr Ende.
d. Stirbt der Mann während des vierten Jahres nach der Re-
ception, ſo enpfängt die Wittwe drei Fünftel der ihr ver-
ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende.
e. Stirbt der Mann während des fünften Jahres nach der Auf-
nahme, ſo bekommt die Wittwe vier Fünftel der ihr ver-
ſicherten jährlichen Penſion bis an ihr Ende.
f. Stirbt endlich der Mann nach Ablauf des fünften Jahres, ſo
erhält die Wittwe die ihr verſicherte jährliche Penſion bis an
ihr Ende ganz und ohne allen Abzug.
2) Das Antrittsgeld, ſo bei der Reception erlegt werden muß,
wird für die Zukunft bei Verſicherung einer Penſion von 25
Thlrn., als dem simplo, auf 40 Thlr, feſtgeſetzt, und bleibt ſol-
ches für alle Altersklaſſen der Männer, bis zum 50. Jahre incl.
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Zitationshilfe: | Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 378. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/392>, abgerufen am 15.06.2024. |