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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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unverändert gleich, dergestalt, daß das höhere und jüngere Alter
der Männer darauf keinen Einfluß hat, und das Antrittsgeld,
bis zur Versicherung einer Pension von 300 Thlrn. incl., so oft
mit 40 Thlrn. erlegt werden muß, als in dem zu versichernden
jährlichen Pensionsquanto stecken. In Absicht der Männer von
51 Jahren und darüber bleibt es aber wegen des zu erlegenden
Antrittsgeldes, bis zu einer Pension von 300 Thlrn., bei der
Bestimmung der dem Reglement ursprünglich beigefügten Ta-
bellen. Wenn dagegen Jemand seiner Wittwe eine höhere Pen-
sion als 300 Thlr. versichern lassen will, so werden von einem
jeden simplo, welches über 300 Thlr. versichert werden soll,
mithin von jedem 25 Thlr., so über 300 Thlr. überschießen,
50 Thlr. Antrittsgeld, ohne Unterschied des Alters der Ehe-
männer, entrichtet.
3) Das solchergestalt festgesetzte Antrittsgeld wird, nach den Be-
stimmungen des §. 20. des Reglements vom 28. Decbr. 1775,
fernerhin ohne Abzug zurückgezahlt, wenn die Frau entweder
vor dem Manne verstirbt, oder auch, wenn die pensionsfähig
gewordene Wittwe bald nach dem Manne und noch vor Eintritt
des nächsten Termins, in welchem sie zur Hebung der ersten
halbjährigen Wittwenpension gelangt sein würde, gleichfalls mit
Tode abgehet, dergestalt, daß sie gar keine Pension bezogen hat.
Dahingegen fällt von dem Antrittsgelde, wenn der Mann stirbt
und eine pensionsfähige Wittwe hinterläßt, gerade soviel der
Casse anheim, als ihre einjährige Pension, nach den sub Nr. 1.
b. c. d. e. f.
dieses Publicandi festgesetzten Bestimmungen, be-
trägt, und wird der Ueberrest des Antrittsgeldes zurückgegeben.
Sollte jedoch eine pensionsfähig gewordene Wittwe den zweiten
Erhebungstermin nicht erleben, mithin überhaupt nur eine halb-
jährige Pension genossen haben, so wird von dem Antrittsgelde
soviel annoch zurückgezahlt, als die zweite unerhoben gebliebene
halbjährige Wittwenpension beträgt. *)
4) Die Retardatzinsen bleiben zwar, nach dem §. 25. des Regle-
ments vom 28. Decbr. 1775., unverändert von denjenigen, welche
*) Durch diese Bestimmung ad 3 soll jedoch demjenigen, was im §. 21.
des Reglements vom 28. Decbr. 1775., wegen Disposition über das An-
unverändert gleich, dergeſtalt, daß das höhere und jüngere Alter
der Männer darauf keinen Einfluß hat, und das Antrittsgeld,
bis zur Verſicherung einer Penſion von 300 Thlrn. incl., ſo oft
mit 40 Thlrn. erlegt werden muß, als in dem zu verſichernden
jährlichen Penſionsquanto ſtecken. In Abſicht der Männer von
51 Jahren und darüber bleibt es aber wegen des zu erlegenden
Antrittsgeldes, bis zu einer Penſion von 300 Thlrn., bei der
Beſtimmung der dem Reglement urſprünglich beigefügten Ta-
bellen. Wenn dagegen Jemand ſeiner Wittwe eine höhere Pen-
ſion als 300 Thlr. verſichern laſſen will, ſo werden von einem
jeden simplo, welches über 300 Thlr. verſichert werden ſoll,
mithin von jedem 25 Thlr., ſo über 300 Thlr. überſchießen,
50 Thlr. Antrittsgeld, ohne Unterſchied des Alters der Ehe-
männer, entrichtet.
3) Das ſolchergeſtalt feſtgeſetzte Antrittsgeld wird, nach den Be-
ſtimmungen des §. 20. des Reglements vom 28. Decbr. 1775,
fernerhin ohne Abzug zurückgezahlt, wenn die Frau entweder
vor dem Manne verſtirbt, oder auch, wenn die penſionsfähig
gewordene Wittwe bald nach dem Manne und noch vor Eintritt
des nächſten Termins, in welchem ſie zur Hebung der erſten
halbjährigen Wittwenpenſion gelangt ſein würde, gleichfalls mit
Tode abgehet, dergeſtalt, daß ſie gar keine Penſion bezogen hat.
Dahingegen fällt von dem Antrittsgelde, wenn der Mann ſtirbt
und eine penſionsfähige Wittwe hinterläßt, gerade ſoviel der
Caſſe anheim, als ihre einjährige Penſion, nach den sub Nr. 1.
b. c. d. e. f.
dieſes Publicandi feſtgeſetzten Beſtimmungen, be-
trägt, und wird der Ueberreſt des Antrittsgeldes zurückgegeben.
Sollte jedoch eine penſionsfähig gewordene Wittwe den zweiten
Erhebungstermin nicht erleben, mithin überhaupt nur eine halb-
jährige Penſion genoſſen haben, ſo wird von dem Antrittsgelde
ſoviel annoch zurückgezahlt, als die zweite unerhoben gebliebene
halbjährige Wittwenpenſion beträgt. *)
4) Die Retardatzinſen bleiben zwar, nach dem §. 25. des Regle-
ments vom 28. Decbr. 1775., unverändert von denjenigen, welche
*) Durch dieſe Beſtimmung ad 3 ſoll jedoch demjenigen, was im §. 21.
des Reglements vom 28. Decbr. 1775., wegen Dispoſition über das An-
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[379/0393] unverändert gleich, dergeſtalt, daß das höhere und jüngere Alter der Männer darauf keinen Einfluß hat, und das Antrittsgeld, bis zur Verſicherung einer Penſion von 300 Thlrn. incl., ſo oft mit 40 Thlrn. erlegt werden muß, als in dem zu verſichernden jährlichen Penſionsquanto ſtecken. In Abſicht der Männer von 51 Jahren und darüber bleibt es aber wegen des zu erlegenden Antrittsgeldes, bis zu einer Penſion von 300 Thlrn., bei der Beſtimmung der dem Reglement urſprünglich beigefügten Ta- bellen. Wenn dagegen Jemand ſeiner Wittwe eine höhere Pen- ſion als 300 Thlr. verſichern laſſen will, ſo werden von einem jeden simplo, welches über 300 Thlr. verſichert werden ſoll, mithin von jedem 25 Thlr., ſo über 300 Thlr. überſchießen, 50 Thlr. Antrittsgeld, ohne Unterſchied des Alters der Ehe- männer, entrichtet. 3) Das ſolchergeſtalt feſtgeſetzte Antrittsgeld wird, nach den Be- ſtimmungen des §. 20. des Reglements vom 28. Decbr. 1775, fernerhin ohne Abzug zurückgezahlt, wenn die Frau entweder vor dem Manne verſtirbt, oder auch, wenn die penſionsfähig gewordene Wittwe bald nach dem Manne und noch vor Eintritt des nächſten Termins, in welchem ſie zur Hebung der erſten halbjährigen Wittwenpenſion gelangt ſein würde, gleichfalls mit Tode abgehet, dergeſtalt, daß ſie gar keine Penſion bezogen hat. Dahingegen fällt von dem Antrittsgelde, wenn der Mann ſtirbt und eine penſionsfähige Wittwe hinterläßt, gerade ſoviel der Caſſe anheim, als ihre einjährige Penſion, nach den sub Nr. 1. b. c. d. e. f. dieſes Publicandi feſtgeſetzten Beſtimmungen, be- trägt, und wird der Ueberreſt des Antrittsgeldes zurückgegeben. Sollte jedoch eine penſionsfähig gewordene Wittwe den zweiten Erhebungstermin nicht erleben, mithin überhaupt nur eine halb- jährige Penſion genoſſen haben, ſo wird von dem Antrittsgelde ſoviel annoch zurückgezahlt, als die zweite unerhoben gebliebene halbjährige Wittwenpenſion beträgt. *) 4) Die Retardatzinſen bleiben zwar, nach dem §. 25. des Regle- ments vom 28. Decbr. 1775., unverändert von denjenigen, welche *) Durch dieſe Beſtimmung ad 3 ſoll jedoch demjenigen, was im §. 21. des Reglements vom 28. Decbr. 1775., wegen Dispoſition über das An-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 379. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/393>, abgerufen am 23.11.2024.