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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Grenzen verbleibt, sind Elementarlehrer, so wie auch diejenigen, die
etwa in höhern Classen einer Stadtschule unterrichten, in diesen aber
sowohl nach ihrer persönlichen Qualification, als nach dem Object
und Umfang ihres Unterrichts, solchen nur in den Grenzen ertheilen,
welche in dem gedachten §. 11. des Entwurfs der Schulordnung be-
zeichnet sind. Lehrer dagegen in höhern Classen von Stadtschulen,
die den Unterricht nach ihrer persönlichen Qualification und nach der
Einrichtung der betreffenden Schule, in einem Umfange und in sol-
chen Grenzen und Kategorien ertheilen, als der §. 12. des Entwurfs
der Schulordnung sie bezeichnet, gehören zu denjenigen, welche ver-
pflichtet sind, der allgemeinen Wittwen-Versorgungsanstalt beizutreten,
und die in dem Fall, daß ihr Diensteinkommen nicht 400 Rthlr.
beträgt, die Vergünstigung genießen, die Beiträge aus der Staats-
casse erstattet zu erhalten. Hiernach haben die Königl. Regierungen
in jedem einzelnen Falle nach der Individualität und dem Unterrichts-
objecte des Lehrers zu entscheiden, ob derselbe als Elementarlehrer zu
betrachten sei oder nicht, weshalb aber auch selbstredend eine allgemeine
Verfügung über diesen Gegenstand und eine Bestimmung der Schulen
und Classen derselben, an welchen die Lehrer als zum Beitritt zur
allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt resp. verpflichtet und be-
rechtigt zu betrachten seien, von dem Ministerio nicht erlassen, eine
solche auch nicht durch das Amtsblatt Seitens der Königl. Regierungen
bekannt gemacht werden kann.

22. Cab.-O. vom 29. Mai 1834. (G.-S. S. 70.), betr. die
Berichtigung der Wittwencassen-Beiträge bei einem wegen anderer
Schulden stattfindenden Gehalts- und Pensionsabzugsverfahren.

Auf den gemeinschaftlichen Bericht v. 16. v. M. genehmige Ich,
daß bei Berechnung der Gehalts- und Pensionsabzüge eines activen
oder pensionirten Officiers, so wie aller Militair- und Civilbeamten,
die zur Wittwencasse zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder
der Pension vorweg in Abzug gebracht und erst von dem Ueberreste der-
selben die gesetzlich zulässigen Abzüge für die Gläubiger berechnet werden.

23. Publicandum v. 18. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19.
S. 332.), betr. die neuern Bestimmungen über die Aufnahme in die
Königl. allgem. Wittwen-Verpflegungsanstalt.

24. Rescr. v. 20. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 692.),
betr. die Einziehung der von Geistlichen und Lehrern rückständig ge-

Grenzen verbleibt, ſind Elementarlehrer, ſo wie auch diejenigen, die
etwa in höhern Claſſen einer Stadtſchule unterrichten, in dieſen aber
ſowohl nach ihrer perſönlichen Qualification, als nach dem Object
und Umfang ihres Unterrichts, ſolchen nur in den Grenzen ertheilen,
welche in dem gedachten §. 11. des Entwurfs der Schulordnung be-
zeichnet ſind. Lehrer dagegen in höhern Claſſen von Stadtſchulen,
die den Unterricht nach ihrer perſönlichen Qualification und nach der
Einrichtung der betreffenden Schule, in einem Umfange und in ſol-
chen Grenzen und Kategorien ertheilen, als der §. 12. des Entwurfs
der Schulordnung ſie bezeichnet, gehören zu denjenigen, welche ver-
pflichtet ſind, der allgemeinen Wittwen-Verſorgungsanſtalt beizutreten,
und die in dem Fall, daß ihr Dienſteinkommen nicht 400 Rthlr.
beträgt, die Vergünſtigung genießen, die Beiträge aus der Staats-
caſſe erſtattet zu erhalten. Hiernach haben die Königl. Regierungen
in jedem einzelnen Falle nach der Individualität und dem Unterrichts-
objecte des Lehrers zu entſcheiden, ob derſelbe als Elementarlehrer zu
betrachten ſei oder nicht, weshalb aber auch ſelbſtredend eine allgemeine
Verfügung über dieſen Gegenſtand und eine Beſtimmung der Schulen
und Claſſen derſelben, an welchen die Lehrer als zum Beitritt zur
allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanſtalt reſp. verpflichtet und be-
rechtigt zu betrachten ſeien, von dem Miniſterio nicht erlaſſen, eine
ſolche auch nicht durch das Amtsblatt Seitens der Königl. Regierungen
bekannt gemacht werden kann.

22. Cab.-O. vom 29. Mai 1834. (G.-S. S. 70.), betr. die
Berichtigung der Wittwencaſſen-Beiträge bei einem wegen anderer
Schulden ſtattfindenden Gehalts- und Penſionsabzugsverfahren.

Auf den gemeinſchaftlichen Bericht v. 16. v. M. genehmige Ich,
daß bei Berechnung der Gehalts- und Penſionsabzüge eines activen
oder penſionirten Officiers, ſo wie aller Militair- und Civilbeamten,
die zur Wittwencaſſe zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder
der Penſion vorweg in Abzug gebracht und erſt von dem Ueberreſte der-
ſelben die geſetzlich zuläſſigen Abzüge für die Gläubiger berechnet werden.

23. Publicandum v. 18. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19.
S. 332.), betr. die neuern Beſtimmungen über die Aufnahme in die
Königl. allgem. Wittwen-Verpflegungsanſtalt.

24. Reſcr. v. 20. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 692.),
betr. die Einziehung der von Geiſtlichen und Lehrern rückſtändig ge-

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[386/0400] Grenzen verbleibt, ſind Elementarlehrer, ſo wie auch diejenigen, die etwa in höhern Claſſen einer Stadtſchule unterrichten, in dieſen aber ſowohl nach ihrer perſönlichen Qualification, als nach dem Object und Umfang ihres Unterrichts, ſolchen nur in den Grenzen ertheilen, welche in dem gedachten §. 11. des Entwurfs der Schulordnung be- zeichnet ſind. Lehrer dagegen in höhern Claſſen von Stadtſchulen, die den Unterricht nach ihrer perſönlichen Qualification und nach der Einrichtung der betreffenden Schule, in einem Umfange und in ſol- chen Grenzen und Kategorien ertheilen, als der §. 12. des Entwurfs der Schulordnung ſie bezeichnet, gehören zu denjenigen, welche ver- pflichtet ſind, der allgemeinen Wittwen-Verſorgungsanſtalt beizutreten, und die in dem Fall, daß ihr Dienſteinkommen nicht 400 Rthlr. beträgt, die Vergünſtigung genießen, die Beiträge aus der Staats- caſſe erſtattet zu erhalten. Hiernach haben die Königl. Regierungen in jedem einzelnen Falle nach der Individualität und dem Unterrichts- objecte des Lehrers zu entſcheiden, ob derſelbe als Elementarlehrer zu betrachten ſei oder nicht, weshalb aber auch ſelbſtredend eine allgemeine Verfügung über dieſen Gegenſtand und eine Beſtimmung der Schulen und Claſſen derſelben, an welchen die Lehrer als zum Beitritt zur allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanſtalt reſp. verpflichtet und be- rechtigt zu betrachten ſeien, von dem Miniſterio nicht erlaſſen, eine ſolche auch nicht durch das Amtsblatt Seitens der Königl. Regierungen bekannt gemacht werden kann. 22. Cab.-O. vom 29. Mai 1834. (G.-S. S. 70.), betr. die Berichtigung der Wittwencaſſen-Beiträge bei einem wegen anderer Schulden ſtattfindenden Gehalts- und Penſionsabzugsverfahren. Auf den gemeinſchaftlichen Bericht v. 16. v. M. genehmige Ich, daß bei Berechnung der Gehalts- und Penſionsabzüge eines activen oder penſionirten Officiers, ſo wie aller Militair- und Civilbeamten, die zur Wittwencaſſe zu entrichtenden Beiträge von dem Gehalte oder der Penſion vorweg in Abzug gebracht und erſt von dem Ueberreſte der- ſelben die geſetzlich zuläſſigen Abzüge für die Gläubiger berechnet werden. 23. Publicandum v. 18. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 332.), betr. die neuern Beſtimmungen über die Aufnahme in die Königl. allgem. Wittwen-Verpflegungsanſtalt. 24. Reſcr. v. 20. Septbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 692.), betr. die Einziehung der von Geiſtlichen und Lehrern rückſtändig ge-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/400>, abgerufen am 22.11.2024.