lassenen Wittwencassenbeiträge, daß die Generaldirection sich deshalb an die Regierungen zu wenden habe.
25. Circ.-Rescr. v. 22. Juni 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 405.), betr. den Beitritt der Geistlichen und Lehrer zur allgemeinen Wittwencasse.
Aus den in Folge der Circularverfügung vom 21. Decbr. 1835. eingegangenen Nachweisungen derjenigen evangelischen Geistlichen, welche zur Zeit ihren Frauen eine Pension bei der allgemeinen Witt- wenverpflegungsanstalt noch nicht versichert haben, ergiebt sich eine verhältnißmäßig sehr bedeutende Zahl. In Betracht des nur gering dotirten und auf eine gewisse Zeit bewilligten Fonds zu Unterstützun- gen von Predigerwittwen sieht das Ministerium sich veranlaßt, der Königl. Regierung dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit auf den nachträglichen Beitritt dieser Prediger sowohl als der dazu berechtigten Lehrer zur allgemeinen Wittwencasse hinzuwirken, insbesondere aber um so mehr die strengste Controle zur Führung des durch den Hei- rathsconsens aufzugebenden Nachweises des erfolgten Beitritts zu handhaben, als den Predigern und Lehrern solcher Stellen, welche nicht 400 Rthlr. jährlich eintragen, die Beiträge von einer Ver- sicherungssumme von 100 Rthlrn. jährlich aus diesseitigen Fonds ver- gütigt werden.
26. Circ.-Rescr. v. 8. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 93.), betr. den Beitritt der Geistlichen und Lehrer zur allgemeinen Wittwencasse.
27. Circ.-Rescr. v. 3. März 1840. (M.-Bl. S. 153.), daß die mittelst Rescr. v. 31. Januar 1833. verordneten Etats-Entwürfe über die an Geistliche und Lehrer zu erstattenden Wittwencassen-Bei- träge erst im November jedes Jahres vorgelegt werden sollen.
28. Rescr. v. 18. August und 14. Octbr. 1840. (M.-Bl. S. 270. 437.), betr. die Controlirung des Einkaufs der Ehefrauen von Beamten in die allgemeine Wittwencasse.
29. Rescr. v. 14. Octbr. 1843. (M.-Bl. S. 305.), daß bei suspendirten Beamten die Wittwencassen-Beiträge vorweg entrichtet werden, so daß dem Beamten die Hälfte des Besoldungs-Ueberschusses verbleibt.
30. Rescr. v. 11. August 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Versicherung von Wittwenpensionen für die Ehefrauen der Beamten.
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laſſenen Wittwencaſſenbeiträge, daß die Generaldirection ſich deshalb an die Regierungen zu wenden habe.
25. Circ.-Reſcr. v. 22. Juni 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 405.), betr. den Beitritt der Geiſtlichen und Lehrer zur allgemeinen Wittwencaſſe.
Aus den in Folge der Circularverfügung vom 21. Decbr. 1835. eingegangenen Nachweiſungen derjenigen evangeliſchen Geiſtlichen, welche zur Zeit ihren Frauen eine Penſion bei der allgemeinen Witt- wenverpflegungsanſtalt noch nicht verſichert haben, ergiebt ſich eine verhältnißmäßig ſehr bedeutende Zahl. In Betracht des nur gering dotirten und auf eine gewiſſe Zeit bewilligten Fonds zu Unterſtützun- gen von Predigerwittwen ſieht das Miniſterium ſich veranlaßt, der Königl. Regierung dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit auf den nachträglichen Beitritt dieſer Prediger ſowohl als der dazu berechtigten Lehrer zur allgemeinen Wittwencaſſe hinzuwirken, insbeſondere aber um ſo mehr die ſtrengſte Controle zur Führung des durch den Hei- rathsconſens aufzugebenden Nachweiſes des erfolgten Beitritts zu handhaben, als den Predigern und Lehrern ſolcher Stellen, welche nicht 400 Rthlr. jährlich eintragen, die Beiträge von einer Ver- ſicherungsſumme von 100 Rthlrn. jährlich aus dieſſeitigen Fonds ver- gütigt werden.
26. Circ.-Reſcr. v. 8. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 93.), betr. den Beitritt der Geiſtlichen und Lehrer zur allgemeinen Wittwencaſſe.
27. Circ.-Reſcr. v. 3. März 1840. (M.-Bl. S. 153.), daß die mittelſt Reſcr. v. 31. Januar 1833. verordneten Etats-Entwürfe über die an Geiſtliche und Lehrer zu erſtattenden Wittwencaſſen-Bei- träge erſt im November jedes Jahres vorgelegt werden ſollen.
28. Reſcr. v. 18. Auguſt und 14. Octbr. 1840. (M.-Bl. S. 270. 437.), betr. die Controlirung des Einkaufs der Ehefrauen von Beamten in die allgemeine Wittwencaſſe.
29. Reſcr. v. 14. Octbr. 1843. (M.-Bl. S. 305.), daß bei ſuspendirten Beamten die Wittwencaſſen-Beiträge vorweg entrichtet werden, ſo daß dem Beamten die Hälfte des Beſoldungs-Ueberſchuſſes verbleibt.
30. Reſcr. v. 11. Auguſt 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die Verſicherung von Wittwenpenſionen für die Ehefrauen der Beamten.
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laſſenen Wittwencaſſenbeiträge, daß die Generaldirection ſich deshalb
an die Regierungen zu wenden habe.
25. Circ.-Reſcr. v. 22. Juni 1837. (v. K. Ann. B. 21.
S. 405.), betr. den Beitritt der Geiſtlichen und Lehrer zur allgemeinen
Wittwencaſſe.
Aus den in Folge der Circularverfügung vom 21. Decbr. 1835.
eingegangenen Nachweiſungen derjenigen evangeliſchen Geiſtlichen,
welche zur Zeit ihren Frauen eine Penſion bei der allgemeinen Witt-
wenverpflegungsanſtalt noch nicht verſichert haben, ergiebt ſich eine
verhältnißmäßig ſehr bedeutende Zahl. In Betracht des nur gering
dotirten und auf eine gewiſſe Zeit bewilligten Fonds zu Unterſtützun-
gen von Predigerwittwen ſieht das Miniſterium ſich veranlaßt, der
Königl. Regierung dringend zu empfehlen, nach Möglichkeit auf den
nachträglichen Beitritt dieſer Prediger ſowohl als der dazu berechtigten
Lehrer zur allgemeinen Wittwencaſſe hinzuwirken, insbeſondere aber
um ſo mehr die ſtrengſte Controle zur Führung des durch den Hei-
rathsconſens aufzugebenden Nachweiſes des erfolgten Beitritts zu
handhaben, als den Predigern und Lehrern ſolcher Stellen, welche
nicht 400 Rthlr. jährlich eintragen, die Beiträge von einer Ver-
ſicherungsſumme von 100 Rthlrn. jährlich aus dieſſeitigen Fonds ver-
gütigt werden.
26. Circ.-Reſcr. v. 8. Januar 1838. (v. K. Ann. B. 22.
S. 93.), betr. den Beitritt der Geiſtlichen und Lehrer zur allgemeinen
Wittwencaſſe.
27. Circ.-Reſcr. v. 3. März 1840. (M.-Bl. S. 153.), daß
die mittelſt Reſcr. v. 31. Januar 1833. verordneten Etats-Entwürfe
über die an Geiſtliche und Lehrer zu erſtattenden Wittwencaſſen-Bei-
träge erſt im November jedes Jahres vorgelegt werden ſollen.
28. Reſcr. v. 18. Auguſt und 14. Octbr. 1840. (M.-Bl. S.
270. 437.), betr. die Controlirung des Einkaufs der Ehefrauen von
Beamten in die allgemeine Wittwencaſſe.
29. Reſcr. v. 14. Octbr. 1843. (M.-Bl. S. 305.), daß bei
ſuspendirten Beamten die Wittwencaſſen-Beiträge vorweg entrichtet
werden, ſo daß dem Beamten die Hälfte des Beſoldungs-Ueberſchuſſes
verbleibt.
30. Reſcr. v. 11. Auguſt 1841. (M.-Bl. S. 262.), betr. die
Verſicherung von Wittwenpenſionen für die Ehefrauen der Beamten.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 387. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/401>, abgerufen am 22.11.2024.
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