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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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die Frau noch nicht vollendet hat
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Bei diesen Bestimmungen ad c. und d., so wie in allen Fällen,
wo es auf Festsetzung der Altersverhältnisse ankommt, werden einzelne
Monate unter 6 nicht gerechnet, volle 6 Monate und darüber aber
für ein ganzes Jahr gezählt.

Unbedingtes Ausscheiden aus der Anstalt.

§. 3. Sobald ein aufgenommenes Mitglied Seefahrer von Metier
wird oder in wirkliche Militair- oder Kriegsdienste tritt, ist dasselbe
verbunden, mit der weiter unten §. 11. bestimmten Abfindung aus
der Anstalt zu scheiden, welches hinsichtlich des Kriegsdienstes auf
Militairärzte und Lazarethbeamte gleichfalls Anwendung findet.

Beim Zurücktritt aus jenen Verhältnissen stehet ihm aber die
Aufnahme unter den allgemeinen Bedingungen als einem ganz neuen
Mitgliede wieder offen.

Wer es unterläßt, der Anstalt sein neues Gewerbe als Seefahrer
oder seinen Uebertritt in Militairdienste anzuzeigen, verliert alle An-
sprüche an dieselbe und es wird weder ihm wegen der gezahlten Bei-
träge eine Abfindung, noch seiner dereinstigen Wittwe eine Pension
gewährt.

Aufnahme-Termin und Erfordernisse dazu.

§. 4. Zur Aufnahme von Mitgliedern, so wie zur Einzahlung
der Beiträge und Auszahlung der Pensionen, sind jährlich zwei be-
ständige Termine auf den 1. Januar und 1. Juli bestimmt.

Wer in einem dieser Termine aufgenommen zu werden wünscht,
hat sich dazu bei dem Director der Anstalt im vorhergehenden Monat

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bei einem Alter des Mannes von
55 Jahren
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51 „
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die Frau noch nicht vollendet hat
32 Jahre
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22 „
20 „
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Bei dieſen Beſtimmungen ad c. und d., ſo wie in allen Fällen,
wo es auf Feſtſetzung der Altersverhältniſſe ankommt, werden einzelne
Monate unter 6 nicht gerechnet, volle 6 Monate und darüber aber
für ein ganzes Jahr gezählt.

Unbedingtes Ausſcheiden aus der Anſtalt.

§. 3. Sobald ein aufgenommenes Mitglied Seefahrer von Metier
wird oder in wirkliche Militair- oder Kriegsdienſte tritt, iſt daſſelbe
verbunden, mit der weiter unten §. 11. beſtimmten Abfindung aus
der Anſtalt zu ſcheiden, welches hinſichtlich des Kriegsdienſtes auf
Militairärzte und Lazarethbeamte gleichfalls Anwendung findet.

Beim Zurücktritt aus jenen Verhältniſſen ſtehet ihm aber die
Aufnahme unter den allgemeinen Bedingungen als einem ganz neuen
Mitgliede wieder offen.

Wer es unterläßt, der Anſtalt ſein neues Gewerbe als Seefahrer
oder ſeinen Uebertritt in Militairdienſte anzuzeigen, verliert alle An-
ſprüche an dieſelbe und es wird weder ihm wegen der gezahlten Bei-
träge eine Abfindung, noch ſeiner dereinſtigen Wittwe eine Penſion
gewährt.

Aufnahme-Termin und Erforderniſſe dazu.

§. 4. Zur Aufnahme von Mitgliedern, ſo wie zur Einzahlung
der Beiträge und Auszahlung der Penſionen, ſind jährlich zwei be-
ſtändige Termine auf den 1. Januar und 1. Juli beſtimmt.

Wer in einem dieſer Termine aufgenommen zu werden wünſcht,
hat ſich dazu bei dem Director der Anſtalt im vorhergehenden Monat

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[390/0404] bei einem Alter des Mannes von 55 Jahren 54 „ 53 „ 52 „ 51 „ 50 „ 49 „ 48 „ 47 „ 46 „ 45 „ die Frau noch nicht vollendet hat 32 Jahre 30 „ 28 „ 26 „ 24 „ 22 „ 20 „ 19 „ 18 „ 17 „ 16 „ Bei dieſen Beſtimmungen ad c. und d., ſo wie in allen Fällen, wo es auf Feſtſetzung der Altersverhältniſſe ankommt, werden einzelne Monate unter 6 nicht gerechnet, volle 6 Monate und darüber aber für ein ganzes Jahr gezählt. Unbedingtes Ausſcheiden aus der Anſtalt. §. 3. Sobald ein aufgenommenes Mitglied Seefahrer von Metier wird oder in wirkliche Militair- oder Kriegsdienſte tritt, iſt daſſelbe verbunden, mit der weiter unten §. 11. beſtimmten Abfindung aus der Anſtalt zu ſcheiden, welches hinſichtlich des Kriegsdienſtes auf Militairärzte und Lazarethbeamte gleichfalls Anwendung findet. Beim Zurücktritt aus jenen Verhältniſſen ſtehet ihm aber die Aufnahme unter den allgemeinen Bedingungen als einem ganz neuen Mitgliede wieder offen. Wer es unterläßt, der Anſtalt ſein neues Gewerbe als Seefahrer oder ſeinen Uebertritt in Militairdienſte anzuzeigen, verliert alle An- ſprüche an dieſelbe und es wird weder ihm wegen der gezahlten Bei- träge eine Abfindung, noch ſeiner dereinſtigen Wittwe eine Penſion gewährt. Aufnahme-Termin und Erforderniſſe dazu. §. 4. Zur Aufnahme von Mitgliedern, ſo wie zur Einzahlung der Beiträge und Auszahlung der Penſionen, ſind jährlich zwei be- ſtändige Termine auf den 1. Januar und 1. Juli beſtimmt. Wer in einem dieſer Termine aufgenommen zu werden wünſcht, hat ſich dazu bei dem Director der Anſtalt im vorhergehenden Monat

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/404>, abgerufen am 22.11.2024.