December oder Juni schriftlich zu melden, die Höhe der zu versichern- den Pension anzugeben und folgende Atteste einzureichen:
a) ein Zeugniß seiner Ortsobrigkeit, daß er nicht Seefahrer von Metier sei und nicht in Militairdiensten stehe;
b) seinen Geburts- oder Taufschein;
c) den Geburtsschein seiner Ehefrau, Tochter, Schwester, Nichte oder seines Mündels, welcher die Pension versichert werden soll;
d) den Copulationsschein oder event. ein Attest, daß die Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel noch unverheirathet sei;
e) ein Zeugniß über seinen Gesundheitszustand.
Die wirkliche Ausstellung der Scheine ad b. c. und d. von dem Prediger der Parochie muß in den Städten von dem Magistrate, auf dem platten Lande von dem Kreis-Landrathe bescheinigt sein.
In Fällen, wo eine Unmöglichkeit, die Tauf- oder Geburtsscheine zu beschaffen, erwiesen, oder doch wahrscheinlich gemacht ist, kann das Alter durch eidliche Zeugnisse solcher Personen, welche nach Vorschrift der preußischen Gerichtsordnung vollen Glauben verdienen, durch ge- richtliche Vormundschaftsbestallungen, in denen das Alter der Inter- essenten angeführt ist, oder sonst durch glaubwürdige Documente, welche geraume Zeit vor der Anmeldung zur Mitgliedschaft vollzogen sind, dargethan werden. In dem Gesundheitsatteste ad c., welches von einem approbirten Arzte und nicht vor dem, der Aufnahme zu- nächst vorhergegangenen 1. November oder 1. Mai ausgestellt sein muß, hat der Arzt auf seine Pflicht an Eides Statt zu versichern: daß nach seiner besten Wissenschaft der N. N. (nach Namen und Stand vollständig und genau zu bezeichnen) weder mit der Schwind- sucht, Wassersucht, noch mit einer andern Krankheit, welche ein baldiges Absterben befürchten lasse, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Alters bei Kräften und fähig sei, seine Geschäfte zu ver- richten.
Dieses Zeugniß muß von 4 Mitgliedern der Anstalt, oder wenn solche nicht zu haben sind, von 4 andern als redlich bekannten Män- nern dahin bestärkt werden: daß ihnen der N. N. persönlich bekannt sei, und sie das Gegen- theil von dem, was der Arzt bezeugt hat, nicht wissen.
Wohnt der Interessent außerhalb Berlin, so ist diesem Zeugnisse
December oder Juni ſchriftlich zu melden, die Höhe der zu verſichern- den Penſion anzugeben und folgende Atteſte einzureichen:
a) ein Zeugniß ſeiner Ortsobrigkeit, daß er nicht Seefahrer von Metier ſei und nicht in Militairdienſten ſtehe;
b) ſeinen Geburts- oder Taufſchein;
c) den Geburtsſchein ſeiner Ehefrau, Tochter, Schweſter, Nichte oder ſeines Mündels, welcher die Penſion verſichert werden ſoll;
d) den Copulationsſchein oder event. ein Atteſt, daß die Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel noch unverheirathet ſei;
e) ein Zeugniß über ſeinen Geſundheitszuſtand.
Die wirkliche Ausſtellung der Scheine ad b. c. und d. von dem Prediger der Parochie muß in den Städten von dem Magiſtrate, auf dem platten Lande von dem Kreis-Landrathe beſcheinigt ſein.
In Fällen, wo eine Unmöglichkeit, die Tauf- oder Geburtsſcheine zu beſchaffen, erwieſen, oder doch wahrſcheinlich gemacht iſt, kann das Alter durch eidliche Zeugniſſe ſolcher Perſonen, welche nach Vorſchrift der preußiſchen Gerichtsordnung vollen Glauben verdienen, durch ge- richtliche Vormundſchaftsbeſtallungen, in denen das Alter der Inter- eſſenten angeführt iſt, oder ſonſt durch glaubwürdige Documente, welche geraume Zeit vor der Anmeldung zur Mitgliedſchaft vollzogen ſind, dargethan werden. In dem Geſundheitsatteſte ad c., welches von einem approbirten Arzte und nicht vor dem, der Aufnahme zu- nächſt vorhergegangenen 1. November oder 1. Mai ausgeſtellt ſein muß, hat der Arzt auf ſeine Pflicht an Eides Statt zu verſichern: daß nach ſeiner beſten Wiſſenſchaft der N. N. (nach Namen und Stand vollſtändig und genau zu bezeichnen) weder mit der Schwind- ſucht, Waſſerſucht, noch mit einer andern Krankheit, welche ein baldiges Abſterben befürchten laſſe, behaftet, auch überhaupt zur Zeit nicht krank noch bettlägerig, ſondern geſund, nach Verhältniß ſeines Alters bei Kräften und fähig ſei, ſeine Geſchäfte zu ver- richten.
Dieſes Zeugniß muß von 4 Mitgliedern der Anſtalt, oder wenn ſolche nicht zu haben ſind, von 4 andern als redlich bekannten Män- nern dahin beſtärkt werden: daß ihnen der N. N. perſönlich bekannt ſei, und ſie das Gegen- theil von dem, was der Arzt bezeugt hat, nicht wiſſen.
Wohnt der Intereſſent außerhalb Berlin, ſo iſt dieſem Zeugniſſe
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December oder Juni ſchriftlich zu melden, die Höhe der zu verſichern-
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Metier ſei und nicht in Militairdienſten ſtehe;
b) ſeinen Geburts- oder Taufſchein;
c) den Geburtsſchein ſeiner Ehefrau, Tochter, Schweſter, Nichte oder
ſeines Mündels, welcher die Penſion verſichert werden ſoll;
d) den Copulationsſchein oder event. ein Atteſt, daß die Tochter,
Schweſter, Nichte oder Mündel noch unverheirathet ſei;
e) ein Zeugniß über ſeinen Geſundheitszuſtand.
Die wirkliche Ausſtellung der Scheine ad b. c. und d. von dem
Prediger der Parochie muß in den Städten von dem Magiſtrate, auf
dem platten Lande von dem Kreis-Landrathe beſcheinigt ſein.
In Fällen, wo eine Unmöglichkeit, die Tauf- oder Geburtsſcheine
zu beſchaffen, erwieſen, oder doch wahrſcheinlich gemacht iſt, kann das
Alter durch eidliche Zeugniſſe ſolcher Perſonen, welche nach Vorſchrift
der preußiſchen Gerichtsordnung vollen Glauben verdienen, durch ge-
richtliche Vormundſchaftsbeſtallungen, in denen das Alter der Inter-
eſſenten angeführt iſt, oder ſonſt durch glaubwürdige Documente,
welche geraume Zeit vor der Anmeldung zur Mitgliedſchaft vollzogen
ſind, dargethan werden. In dem Geſundheitsatteſte ad c., welches
von einem approbirten Arzte und nicht vor dem, der Aufnahme zu-
nächſt vorhergegangenen 1. November oder 1. Mai ausgeſtellt ſein
muß, hat der Arzt auf ſeine Pflicht an Eides Statt zu verſichern:
daß nach ſeiner beſten Wiſſenſchaft der N. N. (nach Namen und
Stand vollſtändig und genau zu bezeichnen) weder mit der Schwind-
ſucht, Waſſerſucht, noch mit einer andern Krankheit, welche ein
baldiges Abſterben befürchten laſſe, behaftet, auch überhaupt zur
Zeit nicht krank noch bettlägerig, ſondern geſund, nach Verhältniß
ſeines Alters bei Kräften und fähig ſei, ſeine Geſchäfte zu ver-
richten.
Dieſes Zeugniß muß von 4 Mitgliedern der Anſtalt, oder wenn
ſolche nicht zu haben ſind, von 4 andern als redlich bekannten Män-
nern dahin beſtärkt werden:
daß ihnen der N. N. perſönlich bekannt ſei, und ſie das Gegen-
theil von dem, was der Arzt bezeugt hat, nicht wiſſen.
Wohnt der Intereſſent außerhalb Berlin, ſo iſt dieſem Zeugniſſe
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 391. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/405>, abgerufen am 22.11.2024.
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