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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Auf Ihren Bericht v. 31. März er. bestimme Ich, daß gegen
Geistliche und Schullehrer, deren Vergehen nach dem Resultate einer,
in Gemäßheit Meiner Ordre v. 12. April 1822 geführten Discipli-
naruntersuchung nicht mit der Amtsentlassung, sondern nur mit einer
Strafversetzung zu ahnden sein würde, wenn letztere wegen höheren
Alters oder wegen sonst verminderter Dienstfähigkeit des zu Ver-
setzenden nach Ihrem pflichtmäßigen Ermessen für nicht anwendbar
zu erachten ist, statt der Strafversetzung deren unfreiwillige Emeri-
tirung oder Pensionirung mit einem nach dem Grade ihrer Ver-
schuldung abzumessenden geringeren Emeritengehalte oder Pensions-
betrage, als denselben außerdem gebühren würde, von Ihnen festge-
setzt werden soll.
16. Rescr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 47.), betr. das
das Disciplinarverfahren gegen Geistliche und Schullehrer.
17. Rescript v. 20. April 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 706.), betr. die
Disposition über die Diensteinkünfte eines zur Untersuchung gezogenen
Beamten.
Mit dem in dem Berichte des Staatsministeriums v. 28. Febr.
d. J. motivirten Antrage einverstanden, genehmige Ich, daß die
Dienstcinkünfte eines zur gerichtlichen oder Disciplinar-Untersuchung
gezogenen und mit Entsetzung oder Entlassung bestraften Beamten,
welche während seiner Amts-Suspension gesammelt und nicht zu den
Kosten der Stellvertretung und Untersnchung, sowie zum Ersatz des
etwa verursachten Schadens verwendet worden sind, zur Verfügung
der vorgesetzten obern Dienstbehörde gestellt werden, um sie nach
ihrem pflichtmäßigen Ermessen zum Besten und für das dringende
Bedürfniß des Beamten selbst zu verwenden, so daß solche ersparte
Diensteinkünfte nur dann der Kasse anheimfallen, wenn die obere
Behörde eine Verfügung im Interesse des Beamten der Lage der
Sache nicht gemäß findet.
18. Rescr. v. 30. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 646.), betr. die
Disciplinaruntersuchung gegen Kirchen- und Schulbeamte.
19. Rescr. v. 2. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 393.), betr. die einst-
weilige Amtssuspension der in Disciplinaruntersuchung gerathenen
Schullehrer.
Bei den zur Entscheidung des unterzeichneten Ministerii in der
Recursinstanz gelangten Disciplinaruntersuchungen, namentlich gegen
Schullehrer, ist verschiedentlich in Bemerkung gekommen, daß unan-
gemessener Weise die Denunciaten in der Verwaltung ihres Amts
noch während des Disciplinarverfahrens, und selbst nach einer schon
auf Entfernung vom Amte lautenden Entscheidung erster Instanz,
auch in solchen Fällen gelassen worden sind, wo hieraus nach Be-
schaffenheit und Substantiirung der Anklagen, wegen grober Ver-
säumniß der Dienstpflichten, unsittlichen Wandels, Trunklasters u. s. w.
die Folge einer desto mehreren Benachtheiligung der amtlichen In-
teressen und Steigerung des schon gegebenen Aergernisses vorauszu-
sehen war, und demnächst auch eingetreten ist. Das Ministerium
empfiehlt den Königl. Consistorien, Provinzialschulcollegien und Re-
gierungen, die Abwendung solcher Uebelstände durch jedesmalige be-
stimmte Prüfung der Frage wegen etwa zu verfügender Amtssuspension
bei Einleitung der Disciplinaruntersuchungen in Betracht zu nehmen.
Sollte auch zu einer solchen Verfügung die Sachlage bei Anfang
der Untersuchung über Anklagen der vorbezeichneten Art sich noch
Auf Ihren Bericht v. 31. März er. beſtimme Ich, daß gegen
Geiſtliche und Schullehrer, deren Vergehen nach dem Reſultate einer,
in Gemäßheit Meiner Ordre v. 12. April 1822 geführten Discipli-
narunterſuchung nicht mit der Amtsentlaſſung, ſondern nur mit einer
Strafverſetzung zu ahnden ſein würde, wenn letztere wegen höheren
Alters oder wegen ſonſt verminderter Dienſtfähigkeit des zu Ver-
ſetzenden nach Ihrem pflichtmäßigen Ermeſſen für nicht anwendbar
zu erachten iſt, ſtatt der Strafverſetzung deren unfreiwillige Emeri-
tirung oder Penſionirung mit einem nach dem Grade ihrer Ver-
ſchuldung abzumeſſenden geringeren Emeritengehalte oder Penſions-
betrage, als denſelben außerdem gebühren würde, von Ihnen feſtge-
ſetzt werden ſoll.
16. Reſcr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 47.), betr. das
das Disciplinarverfahren gegen Geiſtliche und Schullehrer.
17. Reſcript v. 20. April 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 706.), betr. die
Dispoſition über die Dienſteinkünfte eines zur Unterſuchung gezogenen
Beamten.
Mit dem in dem Berichte des Staatsminiſteriums v. 28. Febr.
d. J. motivirten Antrage einverſtanden, genehmige Ich, daß die
Dienſtcinkünfte eines zur gerichtlichen oder Disciplinar-Unterſuchung
gezogenen und mit Entſetzung oder Entlaſſung beſtraften Beamten,
welche während ſeiner Amts-Suspenſion geſammelt und nicht zu den
Koſten der Stellvertretung und Unterſnchung, ſowie zum Erſatz des
etwa verurſachten Schadens verwendet worden ſind, zur Verfügung
der vorgeſetzten obern Dienſtbehörde geſtellt werden, um ſie nach
ihrem pflichtmäßigen Ermeſſen zum Beſten und für das dringende
Bedürfniß des Beamten ſelbſt zu verwenden, ſo daß ſolche erſparte
Dienſteinkünfte nur dann der Kaſſe anheimfallen, wenn die obere
Behörde eine Verfügung im Intereſſe des Beamten der Lage der
Sache nicht gemäß findet.
18. Reſcr. v. 30. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 646.), betr. die
Disciplinarunterſuchung gegen Kirchen- und Schulbeamte.
19. Reſcr. v. 2. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 393.), betr. die einſt-
weilige Amtsſuspenſion der in Disciplinarunterſuchung gerathenen
Schullehrer.
Bei den zur Entſcheidung des unterzeichneten Miniſterii in der
Recursinſtanz gelangten Disciplinarunterſuchungen, namentlich gegen
Schullehrer, iſt verſchiedentlich in Bemerkung gekommen, daß unan-
gemeſſener Weiſe die Denunciaten in der Verwaltung ihres Amts
noch während des Disciplinarverfahrens, und ſelbſt nach einer ſchon
auf Entfernung vom Amte lautenden Entſcheidung erſter Inſtanz,
auch in ſolchen Fällen gelaſſen worden ſind, wo hieraus nach Be-
ſchaffenheit und Subſtantiirung der Anklagen, wegen grober Ver-
ſäumniß der Dienſtpflichten, unſittlichen Wandels, Trunklaſters u. ſ. w.
die Folge einer deſto mehreren Benachtheiligung der amtlichen In-
tereſſen und Steigerung des ſchon gegebenen Aergerniſſes vorauszu-
ſehen war, und demnächſt auch eingetreten iſt. Das Miniſterium
empfiehlt den Königl. Conſiſtorien, Provinzialſchulcollegien und Re-
gierungen, die Abwendung ſolcher Uebelſtände durch jedesmalige be-
ſtimmte Prüfung der Frage wegen etwa zu verfügender Amtsſuspenſion
bei Einleitung der Disciplinarunterſuchungen in Betracht zu nehmen.
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[28/0042] Auf Ihren Bericht v. 31. März er. beſtimme Ich, daß gegen Geiſtliche und Schullehrer, deren Vergehen nach dem Reſultate einer, in Gemäßheit Meiner Ordre v. 12. April 1822 geführten Discipli- narunterſuchung nicht mit der Amtsentlaſſung, ſondern nur mit einer Strafverſetzung zu ahnden ſein würde, wenn letztere wegen höheren Alters oder wegen ſonſt verminderter Dienſtfähigkeit des zu Ver- ſetzenden nach Ihrem pflichtmäßigen Ermeſſen für nicht anwendbar zu erachten iſt, ſtatt der Strafverſetzung deren unfreiwillige Emeri- tirung oder Penſionirung mit einem nach dem Grade ihrer Ver- ſchuldung abzumeſſenden geringeren Emeritengehalte oder Penſions- betrage, als denſelben außerdem gebühren würde, von Ihnen feſtge- ſetzt werden ſoll. 16. Reſcr. v. 21. März 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 47.), betr. das das Disciplinarverfahren gegen Geiſtliche und Schullehrer. 17. Reſcript v. 20. April 1831. (v. K. Ann. B. 15. S. 706.), betr. die Dispoſition über die Dienſteinkünfte eines zur Unterſuchung gezogenen Beamten. Mit dem in dem Berichte des Staatsminiſteriums v. 28. Febr. d. J. motivirten Antrage einverſtanden, genehmige Ich, daß die Dienſtcinkünfte eines zur gerichtlichen oder Disciplinar-Unterſuchung gezogenen und mit Entſetzung oder Entlaſſung beſtraften Beamten, welche während ſeiner Amts-Suspenſion geſammelt und nicht zu den Koſten der Stellvertretung und Unterſnchung, ſowie zum Erſatz des etwa verurſachten Schadens verwendet worden ſind, zur Verfügung der vorgeſetzten obern Dienſtbehörde geſtellt werden, um ſie nach ihrem pflichtmäßigen Ermeſſen zum Beſten und für das dringende Bedürfniß des Beamten ſelbſt zu verwenden, ſo daß ſolche erſparte Dienſteinkünfte nur dann der Kaſſe anheimfallen, wenn die obere Behörde eine Verfügung im Intereſſe des Beamten der Lage der Sache nicht gemäß findet. 18. Reſcr. v. 30. Juli 1832. (v. K. Ann. B. 16. S. 646.), betr. die Disciplinarunterſuchung gegen Kirchen- und Schulbeamte. 19. Reſcr. v. 2. Mai 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 393.), betr. die einſt- weilige Amtsſuspenſion der in Disciplinarunterſuchung gerathenen Schullehrer. Bei den zur Entſcheidung des unterzeichneten Miniſterii in der Recursinſtanz gelangten Disciplinarunterſuchungen, namentlich gegen Schullehrer, iſt verſchiedentlich in Bemerkung gekommen, daß unan- gemeſſener Weiſe die Denunciaten in der Verwaltung ihres Amts noch während des Disciplinarverfahrens, und ſelbſt nach einer ſchon auf Entfernung vom Amte lautenden Entſcheidung erſter Inſtanz, auch in ſolchen Fällen gelaſſen worden ſind, wo hieraus nach Be- ſchaffenheit und Subſtantiirung der Anklagen, wegen grober Ver- ſäumniß der Dienſtpflichten, unſittlichen Wandels, Trunklaſters u. ſ. w. die Folge einer deſto mehreren Benachtheiligung der amtlichen In- tereſſen und Steigerung des ſchon gegebenen Aergerniſſes vorauszu- ſehen war, und demnächſt auch eingetreten iſt. Das Miniſterium empfiehlt den Königl. Conſiſtorien, Provinzialſchulcollegien und Re- gierungen, die Abwendung ſolcher Uebelſtände durch jedesmalige be- ſtimmte Prüfung der Frage wegen etwa zu verfügender Amtsſuspenſion bei Einleitung der Disciplinarunterſuchungen in Betracht zu nehmen. Sollte auch zu einer ſolchen Verfügung die Sachlage bei Anfang der Unterſuchung über Anklagen der vorbezeichneten Art ſich noch

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/42>, abgerufen am 21.11.2024.