Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.
nicht geeignet finden, so sind doch wegen Einbringung der sachge- mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umstände im Laufe des Verfahrens, die Commissarien und zunächst vorgesetzten Dienst- behörden mit angemessener Instruction zu versehen. Auch ist dem- nächst bei Abfassung der Disciplinarentscheidung erster Instanz die Suspensionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beschluß zu nehmen, und mit der abschriftlichen Einreichung des Disciplinar- beschlusses an das Ministerium nach der Vorschrift der Circ.-Verf. vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige dessen zu verbinden, was hinsichtlich der Amtssuspension beschlossen und verfügt worden ist. 20. Cab.-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung der Entscheidungen im Recursverfahren wider disciplin. bestrafte Elementarschullehrer an die Oberpräsidenten etc. 21. Rescr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte im vollen Genusse der Hälfte seiner Besoldung zu belassen, so lange nicht in erster Instanz auf Cassation erkannt ist. 22. Rescr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Pensionirung dienstunfähiger Lehrer. 23. Rescr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei- willige Emeritirung und Strafversetzung der Geistlichen und Schul- lehrer. Extractweise. a. Auf die an das unterzeichnete Ministerium in der Disciplinar- Untersuchungssache wider den Schullehrer N. erstatteten Berichte der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das Ministerium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand dieser Sache bemerklich gemacht worden ist. Die Gründe, aus welchen die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Versetzung in Antrag bringt, bestätigen einerseits die in der vorerwähnten Verfügung aus- gesprochene Bemerkung des Ministerii, daß der N., wenn man seine oft wiederholten Ungebührnisse nach der Strenge beurtheilt, bereits seine Absetzung vom Amte verdient hätte, sowie andrerseits damit die Entscheidung im Widerspruche steht, welche die Königl. Regierung auf eine Strafversetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel soll als disciplinarische Verfügung, nach den Bestimmungen der Cab.-Ord. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in solchen Fällen gegen Schul- lehrer und Geistliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinarischen Untersuchung, an und für sich betrachtet, keinen strengeren Beschluß, als den einer unfreiwilligen Versetzung des Angeschuldigten motivirt, diese aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge- rückten Alters oder sonst nicht mehr zureichenden Dienstfähigkeit des verurtheilten Individuums, sich nicht zur Ausführung bringen läßt. -- Auf die disciplinarische Maaßregel der Versetzung kann aber wiederum, mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo das aus den Untersuchungs-Resultaten am Tage liegende Hinderniß einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeschuldigten sich auf seine derzeitige Dienststellung beschränkt, an einem andern Orte aber von ihm eine wieder zufrieden stellende Verwaltung des geist- lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.)
nicht geeignet finden, ſo ſind doch wegen Einbringung der ſachge- mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umſtände im Laufe des Verfahrens, die Commiſſarien und zunächſt vorgeſetzten Dienſt- behörden mit angemeſſener Inſtruction zu verſehen. Auch iſt dem- nächſt bei Abfaſſung der Disciplinarentſcheidung erſter Inſtanz die Suspenſionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beſchluß zu nehmen, und mit der abſchriftlichen Einreichung des Disciplinar- beſchluſſes an das Miniſterium nach der Vorſchrift der Circ.-Verf. vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige deſſen zu verbinden, was hinſichtlich der Amtsſuspenſion beſchloſſen und verfügt worden iſt. 20. Cab.-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung der Entſcheidungen im Recursverfahren wider disciplin. beſtrafte Elementarſchullehrer an die Oberpräſidenten ꝛc. 21. Reſcr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte im vollen Genuſſe der Hälfte ſeiner Beſoldung zu belaſſen, ſo lange nicht in erſter Inſtanz auf Caſſation erkannt iſt. 22. Reſcr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Penſionirung dienſtunfähiger Lehrer. 23. Reſcr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei- willige Emeritirung und Strafverſetzung der Geiſtlichen und Schul- lehrer. Extractweiſe. a. Auf die an das unterzeichnete Miniſterium in der Disciplinar- Unterſuchungsſache wider den Schullehrer N. erſtatteten Berichte der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das Miniſterium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand dieſer Sache bemerklich gemacht worden iſt. Die Gründe, aus welchen die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Verſetzung in Antrag bringt, beſtätigen einerſeits die in der vorerwähnten Verfügung aus- geſprochene Bemerkung des Miniſterii, daß der N., wenn man ſeine oft wiederholten Ungebührniſſe nach der Strenge beurtheilt, bereits ſeine Abſetzung vom Amte verdient hätte, ſowie andrerſeits damit die Entſcheidung im Widerſpruche ſteht, welche die Königl. Regierung auf eine Strafverſetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel ſoll als disciplinariſche Verfügung, nach den Beſtimmungen der Cab.-Ord. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in ſolchen Fällen gegen Schul- lehrer und Geiſtliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinariſchen Unterſuchung, an und für ſich betrachtet, keinen ſtrengeren Beſchluß, als den einer unfreiwilligen Verſetzung des Angeſchuldigten motivirt, dieſe aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge- rückten Alters oder ſonſt nicht mehr zureichenden Dienſtfähigkeit des verurtheilten Individuums, ſich nicht zur Ausführung bringen läßt. — Auf die disciplinariſche Maaßregel der Verſetzung kann aber wiederum, mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo das aus den Unterſuchungs-Reſultaten am Tage liegende Hinderniß einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeſchuldigten ſich auf ſeine derzeitige Dienſtſtellung beſchränkt, an einem andern Orte aber von ihm eine wieder zufrieden ſtellende Verwaltung des geiſt- lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. 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mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umſtände im Laufe
des Verfahrens, die Commiſſarien und zunächſt vorgeſetzten Dienſt-
behörden mit angemeſſener Inſtruction zu verſehen. Auch iſt dem-
nächſt bei Abfaſſung der Disciplinarentſcheidung erſter Inſtanz die
Suspenſionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beſchluß
zu nehmen, und mit der abſchriftlichen Einreichung des Disciplinar-
beſchluſſes an das Miniſterium nach der Vorſchrift der Circ.-Verf.
vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige deſſen zu verbinden,
was hinſichtlich der Amtsſuspenſion beſchloſſen und verfügt worden iſt.
20. Cab.-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung
der Entſcheidungen im Recursverfahren wider disciplin. beſtrafte
Elementarſchullehrer an die Oberpräſidenten ꝛc.
21. Reſcr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte
im vollen Genuſſe der Hälfte ſeiner Beſoldung zu belaſſen, ſo lange
nicht in erſter Inſtanz auf Caſſation erkannt iſt.
22. Reſcr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Penſionirung
dienſtunfähiger Lehrer.
23. Reſcr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei-
willige Emeritirung und Strafverſetzung der Geiſtlichen und Schul-
lehrer.
Extractweiſe.
a. Auf die an das unterzeichnete Miniſterium in der Disciplinar-
Unterſuchungsſache wider den Schullehrer N. erſtatteten Berichte
der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das
Miniſterium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was
Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand
dieſer Sache bemerklich gemacht worden iſt. Die Gründe, aus welchen
die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der
von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Verſetzung in Antrag
bringt, beſtätigen einerſeits die in der vorerwähnten Verfügung aus-
geſprochene Bemerkung des Miniſterii, daß der N., wenn man ſeine
oft wiederholten Ungebührniſſe nach der Strenge beurtheilt, bereits
ſeine Abſetzung vom Amte verdient hätte, ſowie andrerſeits damit die
Entſcheidung im Widerſpruche ſteht, welche die Königl. Regierung
auf eine Strafverſetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige
Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel ſoll als
disciplinariſche Verfügung, nach den Beſtimmungen der Cab.-Ord.
v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in ſolchen Fällen gegen Schul-
lehrer und Geiſtliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinariſchen
Unterſuchung, an und für ſich betrachtet, keinen ſtrengeren Beſchluß,
als den einer unfreiwilligen Verſetzung des Angeſchuldigten motivirt,
dieſe aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge-
rückten Alters oder ſonſt nicht mehr zureichenden Dienſtfähigkeit des
verurtheilten Individuums, ſich nicht zur Ausführung bringen läßt. —
Auf die disciplinariſche Maaßregel der Verſetzung kann aber wiederum,
mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo
das aus den Unterſuchungs-Reſultaten am Tage liegende Hinderniß
einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeſchuldigten ſich
auf ſeine derzeitige Dienſtſtellung beſchränkt, an einem andern Orte
aber von ihm eine wieder zufrieden ſtellende Verwaltung des geiſt-
lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter
Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.)
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