Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
nicht geeignet finden, so sind doch wegen Einbringung der sachge-
mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umstände im Laufe
des Verfahrens, die Commissarien und zunächst vorgesetzten Dienst-
behörden mit angemessener Instruction zu versehen. Auch ist dem-
nächst bei Abfassung der Disciplinarentscheidung erster Instanz die
Suspensionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beschluß
zu nehmen, und mit der abschriftlichen Einreichung des Disciplinar-
beschlusses an das Ministerium nach der Vorschrift der Circ.-Verf.
vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige dessen zu verbinden,
was hinsichtlich der Amtssuspension beschlossen und verfügt worden ist.
20. Cab.-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung
der Entscheidungen im Recursverfahren wider disciplin. bestrafte
Elementarschullehrer an die Oberpräsidenten etc.
21. Rescr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte
im vollen Genusse der Hälfte seiner Besoldung zu belassen, so lange
nicht in erster Instanz auf Cassation erkannt ist.
22. Rescr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Pensionirung
dienstunfähiger Lehrer.
23. Rescr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei-
willige Emeritirung und Strafversetzung der Geistlichen und Schul-
lehrer.
Extractweise.
a. Auf die an das unterzeichnete Ministerium in der Disciplinar-
Untersuchungssache wider den Schullehrer N. erstatteten Berichte
der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das
Ministerium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was
Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand
dieser Sache bemerklich gemacht worden ist. Die Gründe, aus welchen
die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der
von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Versetzung in Antrag
bringt, bestätigen einerseits die in der vorerwähnten Verfügung aus-
gesprochene Bemerkung des Ministerii, daß der N., wenn man seine
oft wiederholten Ungebührnisse nach der Strenge beurtheilt, bereits
seine Absetzung vom Amte verdient hätte, sowie andrerseits damit die
Entscheidung im Widerspruche steht, welche die Königl. Regierung
auf eine Strafversetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige
Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel soll als
disciplinarische Verfügung, nach den Bestimmungen der Cab.-Ord.
v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in solchen Fällen gegen Schul-
lehrer und Geistliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinarischen
Untersuchung, an und für sich betrachtet, keinen strengeren Beschluß,
als den einer unfreiwilligen Versetzung des Angeschuldigten motivirt,
diese aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge-
rückten Alters oder sonst nicht mehr zureichenden Dienstfähigkeit des
verurtheilten Individuums, sich nicht zur Ausführung bringen läßt. --
Auf die disciplinarische Maaßregel der Versetzung kann aber wiederum,
mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo
das aus den Untersuchungs-Resultaten am Tage liegende Hinderniß
einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeschuldigten sich
auf seine derzeitige Dienststellung beschränkt, an einem andern Orte
aber von ihm eine wieder zufrieden stellende Verwaltung des geist-
lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter
Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.)
nicht geeignet finden, ſo ſind doch wegen Einbringung der ſachge-
mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umſtände im Laufe
des Verfahrens, die Commiſſarien und zunächſt vorgeſetzten Dienſt-
behörden mit angemeſſener Inſtruction zu verſehen. Auch iſt dem-
nächſt bei Abfaſſung der Disciplinarentſcheidung erſter Inſtanz die
Suspenſionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beſchluß
zu nehmen, und mit der abſchriftlichen Einreichung des Disciplinar-
beſchluſſes an das Miniſterium nach der Vorſchrift der Circ.-Verf.
vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige deſſen zu verbinden,
was hinſichtlich der Amtsſuspenſion beſchloſſen und verfügt worden iſt.
20. Cab.-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung
der Entſcheidungen im Recursverfahren wider disciplin. beſtrafte
Elementarſchullehrer an die Oberpräſidenten ꝛc.
21. Reſcr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte
im vollen Genuſſe der Hälfte ſeiner Beſoldung zu belaſſen, ſo lange
nicht in erſter Inſtanz auf Caſſation erkannt iſt.
22. Reſcr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Penſionirung
dienſtunfähiger Lehrer.
23. Reſcr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei-
willige Emeritirung und Strafverſetzung der Geiſtlichen und Schul-
lehrer.
Extractweiſe.
a. Auf die an das unterzeichnete Miniſterium in der Disciplinar-
Unterſuchungsſache wider den Schullehrer N. erſtatteten Berichte
der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das
Miniſterium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was
Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand
dieſer Sache bemerklich gemacht worden iſt. Die Gründe, aus welchen
die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der
von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Verſetzung in Antrag
bringt, beſtätigen einerſeits die in der vorerwähnten Verfügung aus-
geſprochene Bemerkung des Miniſterii, daß der N., wenn man ſeine
oft wiederholten Ungebührniſſe nach der Strenge beurtheilt, bereits
ſeine Abſetzung vom Amte verdient hätte, ſowie andrerſeits damit die
Entſcheidung im Widerſpruche ſteht, welche die Königl. Regierung
auf eine Strafverſetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige
Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel ſoll als
disciplinariſche Verfügung, nach den Beſtimmungen der Cab.-Ord.
v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in ſolchen Fällen gegen Schul-
lehrer und Geiſtliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinariſchen
Unterſuchung, an und für ſich betrachtet, keinen ſtrengeren Beſchluß,
als den einer unfreiwilligen Verſetzung des Angeſchuldigten motivirt,
dieſe aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge-
rückten Alters oder ſonſt nicht mehr zureichenden Dienſtfähigkeit des
verurtheilten Individuums, ſich nicht zur Ausführung bringen läßt. —
Auf die disciplinariſche Maaßregel der Verſetzung kann aber wiederum,
mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo
das aus den Unterſuchungs-Reſultaten am Tage liegende Hinderniß
einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeſchuldigten ſich
auf ſeine derzeitige Dienſtſtellung beſchränkt, an einem andern Orte
aber von ihm eine wieder zufrieden ſtellende Verwaltung des geiſt-
lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter
Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.)
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <list>
              <item> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0043" n="29"/>
nicht geeignet finden, &#x017F;o &#x017F;ind doch wegen Einbringung der &#x017F;achge-<lb/>
mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Um&#x017F;tände im Laufe<lb/>
des Verfahrens, die Commi&#x017F;&#x017F;arien und zunäch&#x017F;t vorge&#x017F;etzten Dien&#x017F;t-<lb/>
behörden mit angeme&#x017F;&#x017F;ener In&#x017F;truction zu ver&#x017F;ehen. Auch i&#x017F;t dem-<lb/>
näch&#x017F;t bei Abfa&#x017F;&#x017F;ung der Disciplinarent&#x017F;cheidung er&#x017F;ter In&#x017F;tanz die<lb/>
Suspen&#x017F;ionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Be&#x017F;chluß<lb/>
zu nehmen, und mit der ab&#x017F;chriftlichen Einreichung des Disciplinar-<lb/>
be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es an das Mini&#x017F;terium nach der Vor&#x017F;chrift der Circ.-Verf.<lb/>
vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige de&#x017F;&#x017F;en zu verbinden,<lb/>
was hin&#x017F;ichtlich der Amts&#x017F;uspen&#x017F;ion be&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en und verfügt worden i&#x017F;t.</hi> </item><lb/>
              <item>20. <hi rendition="#g">Cab.</hi>-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung<lb/>
der Ent&#x017F;cheidungen im Recursverfahren wider disciplin. be&#x017F;trafte<lb/>
Elementar&#x017F;chullehrer an die Oberprä&#x017F;identen &#xA75B;c.</item><lb/>
              <item>21. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cr.</hi> v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte<lb/>
im vollen Genu&#x017F;&#x017F;e der Hälfte &#x017F;einer Be&#x017F;oldung zu bela&#x017F;&#x017F;en, &#x017F;o lange<lb/>
nicht in er&#x017F;ter In&#x017F;tanz auf Ca&#x017F;&#x017F;ation erkannt i&#x017F;t.</item><lb/>
              <item>22. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cr.</hi> v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Pen&#x017F;ionirung<lb/>
dien&#x017F;tunfähiger Lehrer.</item><lb/>
              <item>23. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cr.</hi> v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei-<lb/>
willige Emeritirung und Strafver&#x017F;etzung der Gei&#x017F;tlichen und Schul-<lb/>
lehrer.<lb/><hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Extractwei&#x017F;e.</hi></hi><lb/><list><item><hi rendition="#aq">a.</hi> Auf die an das unterzeichnete Mini&#x017F;terium in der Disciplinar-<lb/>
Unter&#x017F;uchungs&#x017F;ache wider den Schullehrer N. er&#x017F;tatteten Berichte<lb/>
der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das<lb/>
Mini&#x017F;terium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was<lb/>
Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand<lb/>
die&#x017F;er Sache bemerklich gemacht worden i&#x017F;t. Die Gründe, aus welchen<lb/>
die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der<lb/>
von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Ver&#x017F;etzung in Antrag<lb/>
bringt, be&#x017F;tätigen einer&#x017F;eits die in der vorerwähnten Verfügung aus-<lb/>
ge&#x017F;prochene Bemerkung des Mini&#x017F;terii, daß der N., wenn man &#x017F;eine<lb/>
oft wiederholten Ungebührni&#x017F;&#x017F;e nach der Strenge beurtheilt, bereits<lb/>
&#x017F;eine Ab&#x017F;etzung vom Amte verdient hätte, &#x017F;owie andrer&#x017F;eits damit die<lb/>
Ent&#x017F;cheidung im Wider&#x017F;pruche &#x017F;teht, welche die Königl. Regierung<lb/>
auf eine Strafver&#x017F;etzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige<lb/>
Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel &#x017F;oll als<lb/>
disciplinari&#x017F;che Verfügung, nach den Be&#x017F;timmungen der Cab.-Ord.<lb/>
v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in &#x017F;olchen Fällen gegen Schul-<lb/>
lehrer und Gei&#x017F;tliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinari&#x017F;chen<lb/>
Unter&#x017F;uchung, an und für &#x017F;ich betrachtet, keinen &#x017F;trengeren Be&#x017F;chluß,<lb/>
als den einer unfreiwilligen Ver&#x017F;etzung des Ange&#x017F;chuldigten motivirt,<lb/>
die&#x017F;e aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge-<lb/>
rückten Alters oder &#x017F;on&#x017F;t nicht mehr zureichenden Dien&#x017F;tfähigkeit des<lb/>
verurtheilten Individuums, &#x017F;ich nicht zur Ausführung bringen läßt. &#x2014;<lb/>
Auf die disciplinari&#x017F;che Maaßregel der Ver&#x017F;etzung kann aber wiederum,<lb/>
mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo<lb/>
das aus den Unter&#x017F;uchungs-Re&#x017F;ultaten am Tage liegende Hinderniß<lb/>
einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Ange&#x017F;chuldigten &#x017F;ich<lb/>
auf &#x017F;eine derzeitige Dien&#x017F;t&#x017F;tellung be&#x017F;chränkt, an einem andern Orte<lb/>
aber von ihm eine wieder zufrieden &#x017F;tellende Verwaltung des gei&#x017F;t-<lb/>
lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter<lb/>
Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.)</item></list><lb/></item>
            </list>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[29/0043] nicht geeignet finden, ſo ſind doch wegen Einbringung der ſachge- mäßen Anträge, bei diesfälliger Veränderung der Umſtände im Laufe des Verfahrens, die Commiſſarien und zunächſt vorgeſetzten Dienſt- behörden mit angemeſſener Inſtruction zu verſehen. Auch iſt dem- nächſt bei Abfaſſung der Disciplinarentſcheidung erſter Inſtanz die Suspenſionsfrage allemal wieder mit in Erwägung und Beſchluß zu nehmen, und mit der abſchriftlichen Einreichung des Disciplinar- beſchluſſes an das Miniſterium nach der Vorſchrift der Circ.-Verf. vom 4. Juli eine jedesmal ausdrückliche Anzeige deſſen zu verbinden, was hinſichtlich der Amtsſuspenſion beſchloſſen und verfügt worden iſt. 20. Cab.-O. v. 29. März 1837. (G.-S. S. 70.), betr. die Uebertragung der Entſcheidungen im Recursverfahren wider disciplin. beſtrafte Elementarſchullehrer an die Oberpräſidenten ꝛc. 21. Reſcr. v. 8. April 1840. (M.-Bl. S. 135.), nach welchem der Beamte im vollen Genuſſe der Hälfte ſeiner Beſoldung zu belaſſen, ſo lange nicht in erſter Inſtanz auf Caſſation erkannt iſt. 22. Reſcr. v. 10. April 1840. (M.-Bl. S. 156.), betr. die Penſionirung dienſtunfähiger Lehrer. 23. Reſcr. v. 21. u. 29. Juli 1840. (M.-Bl. S. 288.), betr. die unfrei- willige Emeritirung und Strafverſetzung der Geiſtlichen und Schul- lehrer. Extractweiſe. a. Auf die an das unterzeichnete Miniſterium in der Disciplinar- Unterſuchungsſache wider den Schullehrer N. erſtatteten Berichte der Königl. Regierung v. 16. Mai und 11. Juni d. J., kann das Miniſterium im Allgemeinen nur auf dasjenige Bezug nehmen, was Ihr bereits in der Verfügung v. 20. Mai d. J. über den Stand dieſer Sache bemerklich gemacht worden iſt. Die Gründe, aus welchen die Königl. Regierung eine Straf-Emeritirung des N., wegen der von Ihr angenommenen Unausführbarkeit ferner Verſetzung in Antrag bringt, beſtätigen einerſeits die in der vorerwähnten Verfügung aus- geſprochene Bemerkung des Miniſterii, daß der N., wenn man ſeine oft wiederholten Ungebührniſſe nach der Strenge beurtheilt, bereits ſeine Abſetzung vom Amte verdient hätte, ſowie andrerſeits damit die Entſcheidung im Widerſpruche ſteht, welche die Königl. Regierung auf eine Strafverſetzung, oder eventuell zu beantragende freiwillige Emeritirung des N. gefaßt hat. Die letztere Maaßregel ſoll als disciplinariſche Verfügung, nach den Beſtimmungen der Cab.-Ord. v. 27. April 1830. (G.-S. S. 81.) nur in ſolchen Fällen gegen Schul- lehrer und Geiſtliche eintreten, wo das Ergebniß der disciplinariſchen Unterſuchung, an und für ſich betrachtet, keinen ſtrengeren Beſchluß, als den einer unfreiwilligen Verſetzung des Angeſchuldigten motivirt, dieſe aber wegen hinzutretender anderer Gründe, des bereits vorge- rückten Alters oder ſonſt nicht mehr zureichenden Dienſtfähigkeit des verurtheilten Individuums, ſich nicht zur Ausführung bringen läßt. — Auf die disciplinariſche Maaßregel der Verſetzung kann aber wiederum, mit richtigem Grunde, nur in denjenigen Fällen erkannt werden, wo das aus den Unterſuchungs-Reſultaten am Tage liegende Hinderniß einer ferneren gedeihlichen Amtsverwaltung des Angeſchuldigten ſich auf ſeine derzeitige Dienſtſtellung beſchränkt, an einem andern Orte aber von ihm eine wieder zufrieden ſtellende Verwaltung des geiſt- lichen oder Schulamtes mit Sicherheit, oder doch mit wohlbegründeter Hoffnung, erwartet werden darf. (v. 21. Juli 1840.)

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/43
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 29. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/43>, abgerufen am 21.11.2024.