Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.Extractweise. Das Erkennen einer außerordentlichen Strafe wegen unvollstän- digen Beweises über das dem Urtheilsspruche unterliegende Verbrechen gehört allein demjenigen Gebiete der richterlichen Strafjurisdiction an, für welches die dahin bezüglichen gesetzlichen Vorschriften gegeben sind. Strafen hingegen, welche Vergehungen eines Beamten, aus Wahrnehmung der besonderen Interessen seines Amtes, von der ihm vorgesetzten disciplinarischen Instanz verhängt werden sollen, erfordern zu ihrer Motivirung einen allemal vollständigen Beweis ihres ob- jectiven sowohl, als subjectiven Thatbestandes. -- Hätten sich aber die Ursachen eines auf dem Denuncianten zurückbleibenden Verdachts nicht in einer ihm zur Verantwortung fallenden eigenen Handlungs- weise, sondern in seinerseits unverschuldeten anderweiten Umständen gefunden, so könnte zwar möglicherweise auch in solchem Falle seine etwa nöthige Entfernung von der Amtsstelle, nach der Bestimmung des §. 531. Tit. 11. Th. II. des Allg. L.-R., in Frage treten, aber es hätte alsdann die diesfällige Verfügung nicht als Strafe, sondern nur als eine Maaßregel der amtlichen Nothwendigkeit und nur unter hiernach abgemessenen Modalitäten der Versetzung oder der bei all- gemeiner Dienstunfähigkeit des Denunciaten etwa anzuordnenden Emeritirung, erfolgen können. (v. Juli 1840.) 24. Rescr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 63.), daß die Entlassung interimistisch angestellter Schullehrer ohne vorgängige Disciplinar- untersuchung zulässig ist. 25. Circ.-Rescr. v. 20. Decbr. 1841. (M.-B. 1842. S. 16., betr. die Reeursinstanz in Disciplinaruntersuchungen. 26. Circ. Rescr. v. 11. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), daß die Straf- resolute an das geistliche Ministerium einzusenden. 27. Circ.-Rescr. v. 19. Jan. 1844. (M.-Bl. S. 13.), betr. die Pensions- abzüge und die Pensionsberechtigung der bei den Straf- u. Besserungs- anstalten angestellten Geistlichen und Schullehrer. 28. Gesetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gerichtliche und Disciplinarverfahren gegen Beamte. (s. Anhang Nr. 18.) 29. Cab.-O. v. 29. März 1844. (G.-S. S. 90.) über das Verfahren bei Pensionirungen. Unterhalt. §. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden 1. conf. Bielitz B. 1. S. 572. 2. Principia regulativa v. 30. Juli 1736. §. 3. (s. Anhang Nr. 25.) 3. Cab.-O. v. 18. Juli 1799. (N. C. C. T. X. S. 2591. Nr. 42. de 1799.), betr. die Verpflichtung der Freiholzdeputanten, Prediger und Schullehrer, ihren Holzbedarf zur Hälfte in Torf zu nehmen. 4. Rescr. v. 5. März 1801. (N. C. C. T. XI. S. 117. Nr. 14. de 1801.), denselben Gegenstand betreffend. 5. Cab.-O. v. 28 Septbr. 1810, daß den schlechtern Landschullehrern Extractweiſe. Das Erkennen einer außerordentlichen Strafe wegen unvollſtän- digen Beweiſes über das dem Urtheilsſpruche unterliegende Verbrechen gehört allein demjenigen Gebiete der richterlichen Strafjurisdiction an, für welches die dahin bezüglichen geſetzlichen Vorſchriften gegeben ſind. Strafen hingegen, welche Vergehungen eines Beamten, aus Wahrnehmung der beſonderen Intereſſen ſeines Amtes, von der ihm vorgeſetzten disciplinariſchen Inſtanz verhängt werden ſollen, erfordern zu ihrer Motivirung einen allemal vollſtändigen Beweis ihres ob- jectiven ſowohl, als ſubjectiven Thatbeſtandes. — Hätten ſich aber die Urſachen eines auf dem Denuncianten zurückbleibenden Verdachts nicht in einer ihm zur Verantwortung fallenden eigenen Handlungs- weiſe, ſondern in ſeinerſeits unverſchuldeten anderweiten Umſtänden gefunden, ſo könnte zwar möglicherweiſe auch in ſolchem Falle ſeine etwa nöthige Entfernung von der Amtsſtelle, nach der Beſtimmung des §. 531. Tit. 11. Th. II. des Allg. L.-R., in Frage treten, aber es hätte alsdann die diesfällige Verfügung nicht als Strafe, ſondern nur als eine Maaßregel der amtlichen Nothwendigkeit und nur unter hiernach abgemeſſenen Modalitäten der Verſetzung oder der bei all- gemeiner Dienſtunfähigkeit des Denunciaten etwa anzuordnenden Emeritirung, erfolgen können. (v. Juli 1840.) 24. Reſcr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 63.), daß die Entlaſſung interimiſtiſch angeſtellter Schullehrer ohne vorgängige Disciplinar- unterſuchung zuläſſig iſt. 25. Circ.-Reſcr. v. 20. Decbr. 1841. (M.-B. 1842. S. 16., betr. die Reeursinſtanz in Disciplinarunterſuchungen. 26. Circ. Reſcr. v. 11. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), daß die Straf- reſolute an das geiſtliche Miniſterium einzuſenden. 27. Circ.-Reſcr. v. 19. Jan. 1844. (M.-Bl. S. 13.), betr. die Penſions- abzüge und die Penſionsberechtigung der bei den Straf- u. Beſſerungs- anſtalten angeſtellten Geiſtlichen und Schullehrer. 28. Geſetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gerichtliche und Disciplinarverfahren gegen Beamte. (ſ. Anhang Nr. 18.) 29. Cab.-O. v. 29. März 1844. (G.-S. S. 90.) über das Verfahren bei Penſionirungen. Unterhalt. §. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden 1. conf. Bielitz B. 1. S. 572. 2. Principia regulativa v. 30. Juli 1736. §. 3. (ſ. Anhang Nr. 25.) 3. Cab.-O. v. 18. Juli 1799. (N. C. C. T. X. S. 2591. Nr. 42. de 1799.), betr. die Verpflichtung der Freiholzdeputanten, Prediger und Schullehrer, ihren Holzbedarf zur Hälfte in Torf zu nehmen. 4. Reſcr. v. 5. März 1801. (N. C. C. T. XI. S. 117. Nr. 14. de 1801.), denſelben Gegenſtand betreffend. 5. 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Extractweiſe.
Das Erkennen einer außerordentlichen Strafe wegen unvollſtän-
digen Beweiſes über das dem Urtheilsſpruche unterliegende Verbrechen
gehört allein demjenigen Gebiete der richterlichen Strafjurisdiction
an, für welches die dahin bezüglichen geſetzlichen Vorſchriften gegeben
ſind. Strafen hingegen, welche Vergehungen eines Beamten, aus
Wahrnehmung der beſonderen Intereſſen ſeines Amtes, von der ihm
vorgeſetzten disciplinariſchen Inſtanz verhängt werden ſollen, erfordern
zu ihrer Motivirung einen allemal vollſtändigen Beweis ihres ob-
jectiven ſowohl, als ſubjectiven Thatbeſtandes. — Hätten ſich aber
die Urſachen eines auf dem Denuncianten zurückbleibenden Verdachts
nicht in einer ihm zur Verantwortung fallenden eigenen Handlungs-
weiſe, ſondern in ſeinerſeits unverſchuldeten anderweiten Umſtänden
gefunden, ſo könnte zwar möglicherweiſe auch in ſolchem Falle ſeine
etwa nöthige Entfernung von der Amtsſtelle, nach der Beſtimmung
des §. 531. Tit. 11. Th. II. des Allg. L.-R., in Frage treten, aber
es hätte alsdann die diesfällige Verfügung nicht als Strafe, ſondern
nur als eine Maaßregel der amtlichen Nothwendigkeit und nur unter
hiernach abgemeſſenen Modalitäten der Verſetzung oder der bei all-
gemeiner Dienſtunfähigkeit des Denunciaten etwa anzuordnenden
Emeritirung, erfolgen können. (v. Juli 1840.)
24. Reſcr. v. 11. Febr. 1841. (M.-Bl. S. 63.), daß die Entlaſſung
interimiſtiſch angeſtellter Schullehrer ohne vorgängige Disciplinar-
unterſuchung zuläſſig iſt.
25. Circ.-Reſcr. v. 20. Decbr. 1841. (M.-B. 1842. S. 16., betr. die
Reeursinſtanz in Disciplinarunterſuchungen.
26. Circ. Reſcr. v. 11. März 1843. (M.-Bl. S. 75.), daß die Straf-
reſolute an das geiſtliche Miniſterium einzuſenden.
27. Circ.-Reſcr. v. 19. Jan. 1844. (M.-Bl. S. 13.), betr. die Penſions-
abzüge und die Penſionsberechtigung der bei den Straf- u. Beſſerungs-
anſtalten angeſtellten Geiſtlichen und Schullehrer.
28. Geſetz v. 29. März 1844. (G.-S. S. 77.), betr. das gerichtliche und
Disciplinarverfahren gegen Beamte. (ſ. Anhang Nr. 18.)
29. Cab.-O. v. 29. März 1844. (G.-S. S. 90.) über das Verfahren
bei Penſionirungen.
Unterhalt.
§. 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden
ſind, da liegt die Unterhaltung der Lehrer ſämmtlichen Hausvätern
jedes Ortes, ohne Unterſchied, ob ſie Kinder haben oder nicht, und
ohne Unterſchied des Glaubensbekenntniſſes ob.
1. conf. Bielitz B. 1. S. 572.
2. Principia regulativa v. 30. Juli 1736. §. 3. (ſ. Anhang Nr. 25.)
3. Cab.-O. v. 18. Juli 1799. (N. C. C. T. X. S. 2591. Nr. 42. de
1799.), betr. die Verpflichtung der Freiholzdeputanten, Prediger und
Schullehrer, ihren Holzbedarf zur Hälfte in Torf zu nehmen.
4. Reſcr. v. 5. März 1801. (N. C. C. T. XI. S. 117. Nr. 14. de
1801.), denſelben Gegenſtand betreffend.
5. Cab.-O. v. 28 Septbr. 1810, daß den ſchlechtern Landſchullehrern
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