Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

nen Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Casse ausgezahlt
erhalten, worüber ich hierdurch quittire.

..... den .. ten

(Unterschrift oder Unterkreuzung der Wittwe etc.,
nebst Angabe ihres Geburtsnamens.)

Attest.

Daß die persönlich bekannte Wittwe (nachgelassene Tochter, Schwe-
ster, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und
verstehende Quittung selbst unterschrieben (oder in Gegenwart des mit-
unterschriebenen Zeugen N. N. nach geschehener Vorlesung unterkreuzt)
habe, wird hierdurch bescheinigt.

..... den .. ten

(Siegel und Unterschrift des Beamten.)

1. Cab.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Rescr.
v. 6. ej. m.

Des Königs Majestät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die
Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai
d. J. eröffnen, die von Ihnen beabsichtigte Errichtung einer auf Ge-
genseitigkeit gegründeten Wittwen-Versorgungs-Anstalt unter der
Benennung:
Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unter-
stützungs-Casse

so wie das für dieselbe entworfene, unter dem 3. September d. J.
von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig bestellten Curatorii
vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelst der dem
letztern in beglaubter Abschrift beigefügten allerhöchsten Cabinetsordre
vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anstalt die Rechte einer Cor-
poration und den Gerichtsstand vor dem Kammergericht beizulegen,
und Ihnen die erbetene Zusicherung, daß innerhalb der Monarchie in
den nächsten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng-
liche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen,
dagegen aber den Antrag auf Verleihung der sonstigen Vorrechte und
Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats bestehenden all-
gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt beigelegt worden, abzulehnen
geruht.

nen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-Caſſe ausgezahlt
erhalten, worüber ich hierdurch quittire.

..... den .. ten

(Unterſchrift oder Unterkreuzung der Wittwe ꝛc.,
nebſt Angabe ihres Geburtsnamens.)

Atteſt.

Daß die perſönlich bekannte Wittwe (nachgelaſſene Tochter, Schwe-
ſter, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und
verſtehende Quittung ſelbſt unterſchrieben (oder in Gegenwart des mit-
unterſchriebenen Zeugen N. N. nach geſchehener Vorleſung unterkreuzt)
habe, wird hierdurch beſcheinigt.

..... den .. ten

(Siegel und Unterſchrift des Beamten.)

1. Cab.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Reſcr.
v. 6. ej. m.

Des Königs Majeſtät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die
Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai
d. J. eröffnen, die von Ihnen beabſichtigte Errichtung einer auf Ge-
genſeitigkeit gegründeten Wittwen-Verſorgungs-Anſtalt unter der
Benennung:
Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unter-
ſtützungs-Caſſe

ſo wie das für dieſelbe entworfene, unter dem 3. September d. J.
von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig beſtellten Curatorii
vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelſt der dem
letztern in beglaubter Abſchrift beigefügten allerhöchſten Cabinetsordre
vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anſtalt die Rechte einer Cor-
poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beizulegen,
und Ihnen die erbetene Zuſicherung, daß innerhalb der Monarchie in
den nächſten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng-
liche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen,
dagegen aber den Antrag auf Verleihung der ſonſtigen Vorrechte und
Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats beſtehenden all-
gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt beigelegt worden, abzulehnen
geruht.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0423" n="409"/>
nen Wittwen-Pen&#x017F;ions- und Unter&#x017F;tützungs-Ca&#x017F;&#x017F;e ausgezahlt<lb/>
erhalten, worüber ich hierdurch quittire.</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">..... den .. ten</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">(Unter&#x017F;chrift oder Unterkreuzung der Wittwe &#xA75B;c.,<lb/>
neb&#x017F;t Angabe ihres Geburtsnamens.)</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#c"><hi rendition="#g">Atte&#x017F;t</hi>.</hi> </p><lb/>
            <p>Daß die per&#x017F;önlich bekannte Wittwe (nachgela&#x017F;&#x017F;ene Tochter, Schwe-<lb/>
&#x017F;ter, Nichte oder Mündel) des <hi rendition="#aq">N. N.</hi> geborne <hi rendition="#aq">N. N.</hi> noch lebe und<lb/>
ver&#x017F;tehende Quittung &#x017F;elb&#x017F;t unter&#x017F;chrieben (oder in Gegenwart des mit-<lb/>
unter&#x017F;chriebenen Zeugen <hi rendition="#aq">N. N.</hi> nach ge&#x017F;chehener Vorle&#x017F;ung unterkreuzt)<lb/>
habe, wird hierdurch be&#x017F;cheinigt.</p><lb/>
            <p>..... den .. ten</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">(Siegel und Unter&#x017F;chrift des Beamten.)</hi> </p><lb/>
            <p>1. <hi rendition="#g">Cab</hi>.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das <hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>.<lb/>
v. 6. <hi rendition="#aq">ej. m.</hi></p><lb/>
            <p>Des Königs Maje&#x017F;tät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die<lb/>
Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai<lb/>
d. J. eröffnen, die von Ihnen beab&#x017F;ichtigte Errichtung einer auf Ge-<lb/>
gen&#x017F;eitigkeit gegründeten Wittwen-Ver&#x017F;orgungs-An&#x017F;talt unter der<lb/>
Benennung:<lb/><hi rendition="#c"><hi rendition="#b">Berliner allgemeine Wittwen-Pen&#x017F;ions- und Unter-<lb/>
&#x017F;tützungs-Ca&#x017F;&#x017F;e</hi></hi><lb/>
&#x017F;o wie das für die&#x017F;elbe entworfene, unter dem 3. September d. J.<lb/>
von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig be&#x017F;tellten <hi rendition="#aq">Curatorii</hi><lb/>
vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittel&#x017F;t der dem<lb/>
letztern in beglaubter Ab&#x017F;chrift beigefügten allerhöch&#x017F;ten Cabinetsordre<lb/>
vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der An&#x017F;talt die Rechte einer Cor-<lb/>
poration und den Gerichts&#x017F;tand vor dem Kammergericht beizulegen,<lb/>
und Ihnen die erbetene Zu&#x017F;icherung, daß innerhalb der Monarchie in<lb/>
den näch&#x017F;ten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng-<lb/>
liche Wittwen-Verpflegungs-An&#x017F;talt errichtet werden dürfe, zu ertheilen,<lb/>
dagegen aber den Antrag auf Verleihung der &#x017F;on&#x017F;tigen Vorrechte und<lb/>
Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats be&#x017F;tehenden all-<lb/>
gemeinen Wittwen-Verpflegungs-An&#x017F;talt beigelegt worden, abzulehnen<lb/>
geruht.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[409/0423] nen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-Caſſe ausgezahlt erhalten, worüber ich hierdurch quittire. ..... den .. ten (Unterſchrift oder Unterkreuzung der Wittwe ꝛc., nebſt Angabe ihres Geburtsnamens.) Atteſt. Daß die perſönlich bekannte Wittwe (nachgelaſſene Tochter, Schwe- ſter, Nichte oder Mündel) des N. N. geborne N. N. noch lebe und verſtehende Quittung ſelbſt unterſchrieben (oder in Gegenwart des mit- unterſchriebenen Zeugen N. N. nach geſchehener Vorleſung unterkreuzt) habe, wird hierdurch beſcheinigt. ..... den .. ten (Siegel und Unterſchrift des Beamten.) 1. Cab.-O. v. 3. Decbr. 1836., mitgetheilt durch das Reſcr. v. 6. ej. m. Des Königs Majeſtät hat, wie wir Euer Hochgeboren auf die Immediat-Eingaben vom 28. December v. J. und vom 26. Mai d. J. eröffnen, die von Ihnen beabſichtigte Errichtung einer auf Ge- genſeitigkeit gegründeten Wittwen-Verſorgungs-Anſtalt unter der Benennung: Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unter- ſtützungs-Caſſe ſo wie das für dieſelbe entworfene, unter dem 3. September d. J. von Ihnen und den Mitgliedern des vorläufig beſtellten Curatorii vollzogene, anliegend zurückerfolgende Reglement, vermittelſt der dem letztern in beglaubter Abſchrift beigefügten allerhöchſten Cabinetsordre vom 3. d. M. zu genehmigen, auch der Anſtalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beizulegen, und Ihnen die erbetene Zuſicherung, daß innerhalb der Monarchie in den nächſten 15 Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugäng- liche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt errichtet werden dürfe, zu ertheilen, dagegen aber den Antrag auf Verleihung der ſonſtigen Vorrechte und Beneficien, welche der, unter Garantie des Staats beſtehenden all- gemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt beigelegt worden, abzulehnen geruht.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/423
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 409. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/423>, abgerufen am 22.11.2024.