Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

Euer Hochgeboren bleibt es überlassen, das Curatorium hiervon
in Kenntniß zu setzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen,
damit das beabsichtigte Institut baldigst ins Leben trete. Sobald dies
wirklich geschehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be-
glaubtes Exemplar des allerhöchst genehmigten Reglements zu den
Acten jedes betheiligten Ministerii einzureichen.


Copia vidimata.

Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich
das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenseitigkeit ge-
gründete Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-
Casse, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen-
Verpflegungs-Anstalt, Graf von der Schulenburg-Trampe
beabsichtigt, hierdurch genehmigen, der Anstalt die Rechte einer Cor-
poration und den Gerichtsstand vor dem Kammergericht beilegen, auch
dem Unternehmer die Zusicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um-
fange der Monarchie in den nächsten funfzehn Jahren keine andere
allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt er-
richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anstalt auf die son-
stigen, der unter Garantie des Staats bestehenden allgemeinen Wittwen-
Verpflegungs-Anstalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An-
spruch haben soll. Ich überlasse Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen.

Berlin, den 3. December 1836.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

2. Circ.-Rescr. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20.
S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-
Pensions- und Unterstützungscasse. *)

Nachdem des Königs Majestät geruht haben, die Errichtung der
Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse zu
genehmigen, trägt der derzeitige Director dieser neuen Anstalt, der
Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt,
Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an:

*) Ueber die Einrichtung dieser Anstalt befindet sich in sämmtlichen
Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, so wie auch das im Druck
erschienene vollständige Reglement selbst bei der Anstalt und deren Agenten
für 3 Sgr. zu erhalten ist.

Euer Hochgeboren bleibt es überlaſſen, das Curatorium hiervon
in Kenntniß zu ſetzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen,
damit das beabſichtigte Inſtitut baldigſt ins Leben trete. Sobald dies
wirklich geſchehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be-
glaubtes Exemplar des allerhöchſt genehmigten Reglements zu den
Acten jedes betheiligten Miniſterii einzureichen.


Copia vidimata.

Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich
das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenſeitigkeit ge-
gründete Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-
Caſſe, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen-
Verpflegungs-Anſtalt, Graf von der Schulenburg-Trampe
beabſichtigt, hierdurch genehmigen, der Anſtalt die Rechte einer Cor-
poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beilegen, auch
dem Unternehmer die Zuſicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um-
fange der Monarchie in den nächſten funfzehn Jahren keine andere
allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt er-
richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anſtalt auf die ſon-
ſtigen, der unter Garantie des Staats beſtehenden allgemeinen Wittwen-
Verpflegungs-Anſtalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An-
ſpruch haben ſoll. Ich überlaſſe Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen.

Berlin, den 3. December 1836.

(gez.) Friedrich Wilhelm.

2. Circ.-Reſcr. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20.
S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe. *)

Nachdem des Königs Majeſtät geruht haben, die Errichtung der
Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe zu
genehmigen, trägt der derzeitige Director dieſer neuen Anſtalt, der
Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt,
Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an:

*) Ueber die Einrichtung dieſer Anſtalt befindet ſich in ſämmtlichen
Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, ſo wie auch das im Druck
erſchienene vollſtändige Reglement ſelbſt bei der Anſtalt und deren Agenten
für 3 Sgr. zu erhalten iſt.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0424" n="410"/>
            <p>Euer Hochgeboren bleibt es überla&#x017F;&#x017F;en, das Curatorium hiervon<lb/>
in Kenntniß zu &#x017F;etzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen,<lb/>
damit das beab&#x017F;ichtigte In&#x017F;titut baldig&#x017F;t ins Leben trete. Sobald dies<lb/>
wirklich ge&#x017F;chehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be-<lb/>
glaubtes Exemplar des allerhöch&#x017F;t genehmigten Reglements zu den<lb/>
Acten jedes betheiligten Mini&#x017F;terii einzureichen.</p><lb/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <p> <hi rendition="#c"> <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Copia vidimata</hi>.</hi> </hi> </p><lb/>
            <p>Auf Ihren gemein&#x017F;chaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich<lb/>
das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegen&#x017F;eitigkeit ge-<lb/>
gründete Berliner allgemeine Wittwen-Pen&#x017F;ions- und Unter&#x017F;tützungs-<lb/>
Ca&#x017F;&#x017F;e, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen-<lb/>
Verpflegungs-An&#x017F;talt, Graf <hi rendition="#g">von der Schulenburg-Trampe</hi><lb/>
beab&#x017F;ichtigt, hierdurch genehmigen, der An&#x017F;talt die Rechte einer Cor-<lb/>
poration und den Gerichts&#x017F;tand vor dem Kammergericht beilegen, auch<lb/>
dem Unternehmer die Zu&#x017F;icherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um-<lb/>
fange der Monarchie in den näch&#x017F;ten funfzehn Jahren keine andere<lb/>
allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-An&#x017F;talt er-<lb/>
richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende An&#x017F;talt auf die &#x017F;on-<lb/>
&#x017F;tigen, der unter Garantie des Staats be&#x017F;tehenden allgemeinen Wittwen-<lb/>
Verpflegungs-An&#x017F;talt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An-<lb/>
&#x017F;pruch haben &#x017F;oll. Ich überla&#x017F;&#x017F;e Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen.</p><lb/>
            <p>Berlin, den 3. December 1836.</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">(gez.) <hi rendition="#b">Friedrich Wilhelm.</hi></hi> </p><lb/>
            <p>2. <hi rendition="#g">Circ.-Re&#x017F;cr</hi>. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20.<lb/>
S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-<lb/>
Pen&#x017F;ions- und Unter&#x017F;tützungsca&#x017F;&#x017F;e. <note place="foot" n="*)">Ueber die Einrichtung die&#x017F;er An&#x017F;talt befindet &#x017F;ich in &#x017F;ämmtlichen<lb/>
Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, &#x017F;o wie auch das im Druck<lb/>
er&#x017F;chienene voll&#x017F;tändige Reglement &#x017F;elb&#x017F;t bei der An&#x017F;talt und deren Agenten<lb/>
für 3 Sgr. zu erhalten i&#x017F;t.</note></p><lb/>
            <p>Nachdem des Königs Maje&#x017F;tät geruht haben, die Errichtung der<lb/>
Berliner allgemeinen Wittwen-Pen&#x017F;ions- und Unter&#x017F;tützungsca&#x017F;&#x017F;e zu<lb/>
genehmigen, trägt der derzeitige Director die&#x017F;er neuen An&#x017F;talt, der<lb/>
Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-An&#x017F;talt,<lb/>
Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an:<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[410/0424] Euer Hochgeboren bleibt es überlaſſen, das Curatorium hiervon in Kenntniß zu ſetzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen, damit das beabſichtigte Inſtitut baldigſt ins Leben trete. Sobald dies wirklich geſchehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be- glaubtes Exemplar des allerhöchſt genehmigten Reglements zu den Acten jedes betheiligten Miniſterii einzureichen. Copia vidimata. Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenſeitigkeit ge- gründete Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs- Caſſe, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anſtalt, Graf von der Schulenburg-Trampe beabſichtigt, hierdurch genehmigen, der Anſtalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beilegen, auch dem Unternehmer die Zuſicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um- fange der Monarchie in den nächſten funfzehn Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt er- richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anſtalt auf die ſon- ſtigen, der unter Garantie des Staats beſtehenden allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anſtalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An- ſpruch haben ſoll. Ich überlaſſe Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen. Berlin, den 3. December 1836. (gez.) Friedrich Wilhelm. 2. Circ.-Reſcr. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe. *) Nachdem des Königs Majeſtät geruht haben, die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe zu genehmigen, trägt der derzeitige Director dieſer neuen Anſtalt, der Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt, Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an: *) Ueber die Einrichtung dieſer Anſtalt befindet ſich in ſämmtlichen Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, ſo wie auch das im Druck erſchienene vollſtändige Reglement ſelbſt bei der Anſtalt und deren Agenten für 3 Sgr. zu erhalten iſt.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/424
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/424>, abgerufen am 22.11.2024.