Euer Hochgeboren bleibt es überlassen, das Curatorium hiervon in Kenntniß zu setzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen, damit das beabsichtigte Institut baldigst ins Leben trete. Sobald dies wirklich geschehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be- glaubtes Exemplar des allerhöchst genehmigten Reglements zu den Acten jedes betheiligten Ministerii einzureichen.
Copia vidimata.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenseitigkeit ge- gründete Berliner allgemeine Wittwen-Pensions- und Unterstützungs- Casse, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anstalt, Graf von der Schulenburg-Trampe beabsichtigt, hierdurch genehmigen, der Anstalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsstand vor dem Kammergericht beilegen, auch dem Unternehmer die Zusicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um- fange der Monarchie in den nächsten funfzehn Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anstalt er- richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anstalt auf die son- stigen, der unter Garantie des Staats bestehenden allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anstalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An- spruch haben soll. Ich überlasse Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 3. December 1836.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
2. Circ.-Rescr. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse. *)
Nachdem des Königs Majestät geruht haben, die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse zu genehmigen, trägt der derzeitige Director dieser neuen Anstalt, der Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt, Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an:
*) Ueber die Einrichtung dieser Anstalt befindet sich in sämmtlichen Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, so wie auch das im Druck erschienene vollständige Reglement selbst bei der Anstalt und deren Agenten für 3 Sgr. zu erhalten ist.
Euer Hochgeboren bleibt es überlaſſen, das Curatorium hiervon in Kenntniß zu ſetzen, und die geeigneten Maaßregeln zu ergreifen, damit das beabſichtigte Inſtitut baldigſt ins Leben trete. Sobald dies wirklich geſchehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be- glaubtes Exemplar des allerhöchſt genehmigten Reglements zu den Acten jedes betheiligten Miniſterii einzureichen.
Copia vidimata.
Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenſeitigkeit ge- gründete Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs- Caſſe, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anſtalt, Graf von der Schulenburg-Trampe beabſichtigt, hierdurch genehmigen, der Anſtalt die Rechte einer Cor- poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beilegen, auch dem Unternehmer die Zuſicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um- fange der Monarchie in den nächſten funfzehn Jahren keine andere allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt er- richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anſtalt auf die ſon- ſtigen, der unter Garantie des Staats beſtehenden allgemeinen Wittwen- Verpflegungs-Anſtalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An- ſpruch haben ſoll. Ich überlaſſe Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 3. December 1836.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
2. Circ.-Reſcr. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20. S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe. *)
Nachdem des Königs Majeſtät geruht haben, die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe zu genehmigen, trägt der derzeitige Director dieſer neuen Anſtalt, der Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt, Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an:
*) Ueber die Einrichtung dieſer Anſtalt befindet ſich in ſämmtlichen Amtsblättern eine ausführliche Bekanntmachung, ſo wie auch das im Druck erſchienene vollſtändige Reglement ſelbſt bei der Anſtalt und deren Agenten für 3 Sgr. zu erhalten iſt.
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Euer Hochgeboren bleibt es überlaſſen, das Curatorium hiervon
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damit das beabſichtigte Inſtitut baldigſt ins Leben trete. Sobald dies
wirklich geſchehen, haben Sie davon Anzeige zu machen, auch ein be-
glaubtes Exemplar des allerhöchſt genehmigten Reglements zu den
Acten jedes betheiligten Miniſterii einzureichen.
Copia vidimata.
Auf Ihren gemeinſchaftlichen Bericht vom 25. v. Mts. will Ich
das anbei zurückerfolgende Reglement für die auf Gegenſeitigkeit ge-
gründete Berliner allgemeine Wittwen-Penſions- und Unterſtützungs-
Caſſe, deren Errichtung der General-Director der Allgemeinen Wittwen-
Verpflegungs-Anſtalt, Graf von der Schulenburg-Trampe
beabſichtigt, hierdurch genehmigen, der Anſtalt die Rechte einer Cor-
poration und den Gerichtsſtand vor dem Kammergericht beilegen, auch
dem Unternehmer die Zuſicherung zu ertheilen, daß in dem ganzen Um-
fange der Monarchie in den nächſten funfzehn Jahren keine andere
allgemeine, Jedermann zugängliche Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt er-
richtet werden dürfe, wogegen die zu errichtende Anſtalt auf die ſon-
ſtigen, der unter Garantie des Staats beſtehenden allgemeinen Wittwen-
Verpflegungs-Anſtalt beigelegten Vorrechte und Beneficien keinen An-
ſpruch haben ſoll. Ich überlaſſe Ihnen, hiernach das Weitere zu verfügen.
Berlin, den 3. December 1836.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
2. Circ.-Reſcr. v. 22. Decbr. 1836. (v. K. Ann. B. 20.
S. 788.), betr. die Errichtung der Berliner allgemeinen Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe. *)
Nachdem des Königs Majeſtät geruht haben, die Errichtung der
Berliner allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe zu
genehmigen, trägt der derzeitige Director dieſer neuen Anſtalt, der
Königl. Generaldirector der allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anſtalt,
Graf von der Schulenburg, bei mir dahin an:
*) Ueber die Einrichtung dieſer Anſtalt befindet ſich in ſämmtlichen
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/424>, abgerufen am 22.11.2024.
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