die Königl. Regierungen anzuweisen, den resp. Magistraten und anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieser neuen Anstalt ebenso wie die Gewährung einer Unterstützung der Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen.
Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Instituts trage ich kein Bedenken, Ew. etc. anheimzustellen, den Anträgen des Grafen v. d. Schulenburg zu genügen, und das Institut selbst den betr. Be- hörden zu empfehlen.
3. Rescr. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.), betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse.
Ew. etc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den Beitritt eines Beamten zu der hiesigen allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse die Bedingung wegen des Beitritts zu einer der beiden Königl. Wittwencassen für erledigt anzunehmen etc.
4. Circ.-Rescr. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.), betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen- Pensions- und Unterstützungscasse und die Stempelfreiheit für die dazu erforderlichen Atteste.
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Cab.-O. v. 7. d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen- burgschen allgemeinen Wittwen-Pensions- und Unterstützungscasse hie- selbst beitreten, für die von denselben beizubringenden Aufnahme- Atteste die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigst zu bewilligen geruht, wie solche den Interessenten der Königl. Wittwen-Verpfle- gungs-Anstalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775. zugestanden ist.
Indem wir die Königl. Regierung von dieser Allerhöchsten Be- stimmung in Kenntniß setzen, weisen wir dieselbe nach dem Antrage des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demselben mitzutheilende Nachweisung der bei obiger Anstalt aufgenommenen Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anstalt associir- ten Beamten geschieht.
die Königl. Regierungen anzuweiſen, den resp. Magiſtraten und anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieſer neuen Anſtalt ebenſo wie die Gewährung einer Unterſtützung der Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen.
Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Inſtituts trage ich kein Bedenken, Ew. ꝛc. anheimzuſtellen, den Anträgen des Grafen v. d. Schulenburg zu genügen, und das Inſtitut ſelbſt den betr. Be- hörden zu empfehlen.
3. Reſcr. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.), betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe.
Ew. ꝛc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den Beitritt eines Beamten zu der hieſigen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe die Bedingung wegen des Beitritts zu einer der beiden Königl. Wittwencaſſen für erledigt anzunehmen ꝛc.
4. Circ.-Reſcr. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.), betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen- Penſions- und Unterſtützungscaſſe und die Stempelfreiheit für die dazu erforderlichen Atteſte.
Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Cab.-O. v. 7. d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen- burgſchen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe hie- ſelbſt beitreten, für die von denſelben beizubringenden Aufnahme- Atteſte die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigſt zu bewilligen geruht, wie ſolche den Intereſſenten der Königl. Wittwen-Verpfle- gungs-Anſtalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775. zugeſtanden iſt.
Indem wir die Königl. Regierung von dieſer Allerhöchſten Be- ſtimmung in Kenntniß ſetzen, weiſen wir dieſelbe nach dem Antrage des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demſelben mitzutheilende Nachweiſung der bei obiger Anſtalt aufgenommenen Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anſtalt aſſociir- ten Beamten geſchieht.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0425"n="411"/><hirendition="#et">die Königl. Regierungen anzuweiſen, den <hirendition="#aq">resp.</hi> Magiſtraten und<lb/>
anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieſer<lb/>
neuen Anſtalt ebenſo wie die Gewährung einer Unterſtützung der<lb/>
Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen.</hi></p><lb/><p>Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Inſtituts trage<lb/>
ich kein Bedenken, Ew. ꝛc. anheimzuſtellen, den Anträgen des Grafen<lb/>
v. d. Schulenburg zu genügen, und das Inſtitut ſelbſt den betr. Be-<lb/>
hörden zu empfehlen.</p><lb/><p>3. <hirendition="#g">Reſcr</hi>. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.),<lb/>
betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen-<lb/>
Penſions- und Unterſtützungscaſſe.</p><lb/><p>Ew. ꝛc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai<lb/>
d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den<lb/>
Beitritt eines Beamten zu der hieſigen allgemeinen Wittwen-Penſions-<lb/>
und Unterſtützungscaſſe die Bedingung wegen des Beitritts zu einer<lb/>
der beiden <hirendition="#g">Königl</hi>. Wittwencaſſen für erledigt anzunehmen ꝛc.</p><lb/><p>4. <hirendition="#g">Circ.-Reſcr</hi>. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.),<lb/>
betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen-<lb/>
Penſions- und Unterſtützungscaſſe und die Stempelfreiheit für die<lb/>
dazu erforderlichen Atteſte.</p><lb/><p>Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Cab.-O. v. 7.<lb/>
d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen-<lb/>
burgſchen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe hie-<lb/>ſelbſt beitreten, für die von denſelben beizubringenden Aufnahme-<lb/>
Atteſte die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigſt zu bewilligen<lb/>
geruht, wie ſolche den Intereſſenten der Königl. Wittwen-Verpfle-<lb/>
gungs-Anſtalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775.<lb/>
zugeſtanden iſt.</p><lb/><p>Indem wir die Königl. Regierung von dieſer Allerhöchſten Be-<lb/>ſtimmung in Kenntniß ſetzen, weiſen wir dieſelbe nach dem Antrage<lb/>
des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demſelben<lb/>
mitzutheilende Nachweiſung der bei obiger Anſtalt aufgenommenen<lb/>
Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art<lb/>
einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anſtalt aſſociir-<lb/>
ten Beamten geſchieht.</p></div></div><lb/><milestonerendition="#hr"unit="section"/></div></body></text></TEI>
[411/0425]
die Königl. Regierungen anzuweiſen, den resp. Magiſtraten und
anderen Corporationen den Beitritt ihrer Beamten zu dieſer
neuen Anſtalt ebenſo wie die Gewährung einer Unterſtützung der
Beamten in Abführung der Beiträge zu empfehlen.
Bei der nicht zu bezweifelnden Nützlichkeit des Inſtituts trage
ich kein Bedenken, Ew. ꝛc. anheimzuſtellen, den Anträgen des Grafen
v. d. Schulenburg zu genügen, und das Inſtitut ſelbſt den betr. Be-
hörden zu empfehlen.
3. Reſcr. v. 26. Juli 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 547.),
betr. den Beitritt der Beamten zu der Berliner allgemeinen Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe.
Ew. ꝛc. erwiedern wir auf die in dem Berichte vom 7. Mai
d. J. enthaltene Anfrage, daß wir kein Bedenken tragen, durch den
Beitritt eines Beamten zu der hieſigen allgemeinen Wittwen-Penſions-
und Unterſtützungscaſſe die Bedingung wegen des Beitritts zu einer
der beiden Königl. Wittwencaſſen für erledigt anzunehmen ꝛc.
4. Circ.-Reſcr. v. 28. Februar 1842. (M.-Bl. S. 50.),
betr. den Beitritt der Staatsbeamten zur Berliner allg. Wittwen-
Penſions- und Unterſtützungscaſſe und die Stempelfreiheit für die
dazu erforderlichen Atteſte.
Des Königs Majeſtät haben mittelſt Allerhöchſter Cab.-O. v. 7.
d. M. denjenigen Staatsbeamten, welche der Graf von der Schulen-
burgſchen allgemeinen Wittwen-Penſions- und Unterſtützungscaſſe hie-
ſelbſt beitreten, für die von denſelben beizubringenden Aufnahme-
Atteſte die Stempelfreiheit in eben der Art allergnädigſt zu bewilligen
geruht, wie ſolche den Intereſſenten der Königl. Wittwen-Verpfle-
gungs-Anſtalt nach §. 15. ihres Reglements vom 28. Decbr. 1775.
zugeſtanden iſt.
Indem wir die Königl. Regierung von dieſer Allerhöchſten Be-
ſtimmung in Kenntniß ſetzen, weiſen wir dieſelbe nach dem Antrage
des Grafen von der Schulenburg zugleich an, auf die von demſelben
mitzutheilende Nachweiſung der bei obiger Anſtalt aufgenommenen
Beamten im dortigen Regierungsbezirke die Beiträge in eben der Art
einzuziehen und abzuführen, wie es bei den der Königl. Anſtalt aſſociir-
ten Beamten geſchieht.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 411. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/425>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.