Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite
1.

Verordnung vom 11. August 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.),
betr. die Einrichtung von Privatschulen und Pen-
sions-Anstalten
.

§. 1. Unter Privatschulen werden diejenigen Lehranstalten ver-
standen, welche von Personen des einen oder des andern Geschlechts
auf eigene Rechnung, und ohne daß dieselben dafür eine Remuneration
von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit
Erlaubniß des erstern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen,
welche von bestimmten Familien als gemeinschaftlicher Lehrer ihrer
Kinder angenommen worden, sind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen
zu betrachten, und daher die Vorschriften wegen der Privatschulen auf
sie nicht anwendbar.

§. 2. Diejenigen, welche Privatschulen anlegen wollen, haben
sich zunächst bei dem Bürgermeister des Orts und dem Schul-Inspector
des Kreises, wo sie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Diese
können alsdann die Gesuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die
Kirchen- und Schul-Commission einsenden, welcher es demnächst frei
steht, die Candidaten nach Beschaffenheit der Umstände selbst zu prüfen,
oder durch den Schul-Inspector prüfen zu lassen. Auf die letztere
Art ist es in der Regel mit denen, welche sich zur Anlegung bloßer
Elementarschulen melden, zu halten. Der Schul-Inspector hat dann
nur die Zeugnisse und etwanigen Protocolle mit dem Bestätigungs-
gesuch an die Kirchen- und Schul-Commission einzureichen.

§. 3. Die Prüfung ist immer nach dem Grade der Schule, die
der Nachsuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge-
suchen bestimmt angegeben werden, ob dieselben auf die Errichtung
bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet sind.

27
1.

Verordnung vom 11. Auguſt 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.),
betr. die Einrichtung von Privatſchulen und Pen-
ſions-Anſtalten
.

§. 1. Unter Privatſchulen werden diejenigen Lehranſtalten ver-
ſtanden, welche von Perſonen des einen oder des andern Geſchlechts
auf eigene Rechnung, und ohne daß dieſelben dafür eine Remuneration
von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit
Erlaubniß des erſtern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen,
welche von beſtimmten Familien als gemeinſchaftlicher Lehrer ihrer
Kinder angenommen worden, ſind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen
zu betrachten, und daher die Vorſchriften wegen der Privatſchulen auf
ſie nicht anwendbar.

§. 2. Diejenigen, welche Privatſchulen anlegen wollen, haben
ſich zunächſt bei dem Bürgermeiſter des Orts und dem Schul-Inſpector
des Kreiſes, wo ſie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Dieſe
können alsdann die Geſuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die
Kirchen- und Schul-Commiſſion einſenden, welcher es demnächſt frei
ſteht, die Candidaten nach Beſchaffenheit der Umſtände ſelbſt zu prüfen,
oder durch den Schul-Inſpector prüfen zu laſſen. Auf die letztere
Art iſt es in der Regel mit denen, welche ſich zur Anlegung bloßer
Elementarſchulen melden, zu halten. Der Schul-Inſpector hat dann
nur die Zeugniſſe und etwanigen Protocolle mit dem Beſtätigungs-
geſuch an die Kirchen- und Schul-Commiſſion einzureichen.

§. 3. Die Prüfung iſt immer nach dem Grade der Schule, die
der Nachſuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge-
ſuchen beſtimmt angegeben werden, ob dieſelben auf die Errichtung
bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet ſind.

27
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0431" n="[417]"/>
        <div n="2">
          <head> <hi rendition="#b">1.</hi> </head><lb/>
          <p><hi rendition="#g">Verordnung</hi> vom 11. Augu&#x017F;t 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.),<lb/><hi rendition="#g">betr. die Einrichtung von Privat&#x017F;chulen und Pen-<lb/>
&#x017F;ions-An&#x017F;talten</hi>.</p><lb/>
          <p>§. 1. Unter Privat&#x017F;chulen werden diejenigen Lehran&#x017F;talten ver-<lb/>
&#x017F;tanden, welche von Per&#x017F;onen des einen oder des andern Ge&#x017F;chlechts<lb/>
auf eigene Rechnung, und ohne daß die&#x017F;elben dafür eine Remuneration<lb/>
von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit<lb/>
Erlaubniß des er&#x017F;tern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen,<lb/>
welche von be&#x017F;timmten Familien als gemein&#x017F;chaftlicher Lehrer ihrer<lb/>
Kinder angenommen worden, &#x017F;ind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen<lb/>
zu betrachten, und daher die Vor&#x017F;chriften wegen der Privat&#x017F;chulen auf<lb/>
&#x017F;ie nicht anwendbar.</p><lb/>
          <p>§. 2. Diejenigen, welche Privat&#x017F;chulen anlegen wollen, haben<lb/>
&#x017F;ich zunäch&#x017F;t bei dem Bürgermei&#x017F;ter des Orts und dem Schul-In&#x017F;pector<lb/>
des Krei&#x017F;es, wo &#x017F;ie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Die&#x017F;e<lb/>
können alsdann die Ge&#x017F;uche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die<lb/>
Kirchen- und Schul-Commi&#x017F;&#x017F;ion ein&#x017F;enden, welcher es demnäch&#x017F;t frei<lb/>
&#x017F;teht, die Candidaten nach Be&#x017F;chaffenheit der Um&#x017F;tände &#x017F;elb&#x017F;t zu prüfen,<lb/>
oder durch den Schul-In&#x017F;pector prüfen zu la&#x017F;&#x017F;en. Auf die letztere<lb/>
Art i&#x017F;t es in der Regel mit denen, welche &#x017F;ich zur Anlegung bloßer<lb/>
Elementar&#x017F;chulen melden, zu halten. Der Schul-In&#x017F;pector hat dann<lb/>
nur die Zeugni&#x017F;&#x017F;e und etwanigen Protocolle mit dem Be&#x017F;tätigungs-<lb/>
ge&#x017F;uch an die Kirchen- und Schul-Commi&#x017F;&#x017F;ion einzureichen.</p><lb/>
          <p>§. 3. Die Prüfung i&#x017F;t immer nach dem Grade der Schule, die<lb/>
der Nach&#x017F;uchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge-<lb/>
&#x017F;uchen be&#x017F;timmt angegeben werden, ob die&#x017F;elben auf die Errichtung<lb/>
bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet &#x017F;ind.</p><lb/>
          <fw place="bottom" type="sig">27</fw><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[417]/0431] 1. Verordnung vom 11. Auguſt 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.), betr. die Einrichtung von Privatſchulen und Pen- ſions-Anſtalten. §. 1. Unter Privatſchulen werden diejenigen Lehranſtalten ver- ſtanden, welche von Perſonen des einen oder des andern Geſchlechts auf eigene Rechnung, und ohne daß dieſelben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erſtern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von beſtimmten Familien als gemeinſchaftlicher Lehrer ihrer Kinder angenommen worden, ſind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorſchriften wegen der Privatſchulen auf ſie nicht anwendbar. §. 2. Diejenigen, welche Privatſchulen anlegen wollen, haben ſich zunächſt bei dem Bürgermeiſter des Orts und dem Schul-Inſpector des Kreiſes, wo ſie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Dieſe können alsdann die Geſuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die Kirchen- und Schul-Commiſſion einſenden, welcher es demnächſt frei ſteht, die Candidaten nach Beſchaffenheit der Umſtände ſelbſt zu prüfen, oder durch den Schul-Inſpector prüfen zu laſſen. Auf die letztere Art iſt es in der Regel mit denen, welche ſich zur Anlegung bloßer Elementarſchulen melden, zu halten. Der Schul-Inſpector hat dann nur die Zeugniſſe und etwanigen Protocolle mit dem Beſtätigungs- geſuch an die Kirchen- und Schul-Commiſſion einzureichen. §. 3. Die Prüfung iſt immer nach dem Grade der Schule, die der Nachſuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge- ſuchen beſtimmt angegeben werden, ob dieſelben auf die Errichtung bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet ſind. 27

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/431
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [417]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/431>, abgerufen am 22.11.2024.