Verordnung vom 11. August 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.), betr. die Einrichtung von Privatschulen und Pen- sions-Anstalten.
§. 1. Unter Privatschulen werden diejenigen Lehranstalten ver- standen, welche von Personen des einen oder des andern Geschlechts auf eigene Rechnung, und ohne daß dieselben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erstern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von bestimmten Familien als gemeinschaftlicher Lehrer ihrer Kinder angenommen worden, sind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorschriften wegen der Privatschulen auf sie nicht anwendbar.
§. 2. Diejenigen, welche Privatschulen anlegen wollen, haben sich zunächst bei dem Bürgermeister des Orts und dem Schul-Inspector des Kreises, wo sie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Diese können alsdann die Gesuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die Kirchen- und Schul-Commission einsenden, welcher es demnächst frei steht, die Candidaten nach Beschaffenheit der Umstände selbst zu prüfen, oder durch den Schul-Inspector prüfen zu lassen. Auf die letztere Art ist es in der Regel mit denen, welche sich zur Anlegung bloßer Elementarschulen melden, zu halten. Der Schul-Inspector hat dann nur die Zeugnisse und etwanigen Protocolle mit dem Bestätigungs- gesuch an die Kirchen- und Schul-Commission einzureichen.
§. 3. Die Prüfung ist immer nach dem Grade der Schule, die der Nachsuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge- suchen bestimmt angegeben werden, ob dieselben auf die Errichtung bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet sind.
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Verordnung vom 11. Auguſt 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.), betr. die Einrichtung von Privatſchulen und Pen- ſions-Anſtalten.
§. 1. Unter Privatſchulen werden diejenigen Lehranſtalten ver- ſtanden, welche von Perſonen des einen oder des andern Geſchlechts auf eigene Rechnung, und ohne daß dieſelben dafür eine Remuneration von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit Erlaubniß des erſtern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen, welche von beſtimmten Familien als gemeinſchaftlicher Lehrer ihrer Kinder angenommen worden, ſind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen zu betrachten, und daher die Vorſchriften wegen der Privatſchulen auf ſie nicht anwendbar.
§. 2. Diejenigen, welche Privatſchulen anlegen wollen, haben ſich zunächſt bei dem Bürgermeiſter des Orts und dem Schul-Inſpector des Kreiſes, wo ſie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Dieſe können alsdann die Geſuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die Kirchen- und Schul-Commiſſion einſenden, welcher es demnächſt frei ſteht, die Candidaten nach Beſchaffenheit der Umſtände ſelbſt zu prüfen, oder durch den Schul-Inſpector prüfen zu laſſen. Auf die letztere Art iſt es in der Regel mit denen, welche ſich zur Anlegung bloßer Elementarſchulen melden, zu halten. Der Schul-Inſpector hat dann nur die Zeugniſſe und etwanigen Protocolle mit dem Beſtätigungs- geſuch an die Kirchen- und Schul-Commiſſion einzureichen.
§. 3. Die Prüfung iſt immer nach dem Grade der Schule, die der Nachſuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge- ſuchen beſtimmt angegeben werden, ob dieſelben auf die Errichtung bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet ſind.
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Verordnung vom 11. Auguſt 1818. (v. K. Ann. B. 3. S. 150.),
betr. die Einrichtung von Privatſchulen und Pen-
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§. 1. Unter Privatſchulen werden diejenigen Lehranſtalten ver-
ſtanden, welche von Perſonen des einen oder des andern Geſchlechts
auf eigene Rechnung, und ohne daß dieſelben dafür eine Remuneration
von Seiten des Staats oder der Commune empfangen, jedoch mit
Erlaubniß des erſtern eröffnet und gehalten werden. Diejenigen,
welche von beſtimmten Familien als gemeinſchaftlicher Lehrer ihrer
Kinder angenommen worden, ſind als Hauslehrer und Hauslehrerinnen
zu betrachten, und daher die Vorſchriften wegen der Privatſchulen auf
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§. 2. Diejenigen, welche Privatſchulen anlegen wollen, haben
ſich zunächſt bei dem Bürgermeiſter des Orts und dem Schul-Inſpector
des Kreiſes, wo ſie ihre Schule zu halten gedenken, zu melden. Dieſe
können alsdann die Geſuche, mit ihrem Gutachten begleitet, an die
Kirchen- und Schul-Commiſſion einſenden, welcher es demnächſt frei
ſteht, die Candidaten nach Beſchaffenheit der Umſtände ſelbſt zu prüfen,
oder durch den Schul-Inſpector prüfen zu laſſen. Auf die letztere
Art iſt es in der Regel mit denen, welche ſich zur Anlegung bloßer
Elementarſchulen melden, zu halten. Der Schul-Inſpector hat dann
nur die Zeugniſſe und etwanigen Protocolle mit dem Beſtätigungs-
geſuch an die Kirchen- und Schul-Commiſſion einzureichen.
§. 3. Die Prüfung iſt immer nach dem Grade der Schule, die
der Nachſuchende anlegen will, einzurichten. Daher muß in den Ge-
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bloßer Elementar- oder aber höherer Schulen gerichtet ſind.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [417]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/431>, abgerufen am 22.11.2024.
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