§. 4. Gesuche um Anlegung von gelehrten Privatschulen sind ganz unstatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von Concessionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterschulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauenspersonen von einem gewissen Alter, wenn sonst nicht nachtheilige Umstände ein- treten, die Concession nicht wohl wird versagt werden können.
§. 5. Findet die Kirchen- und Schul-Commission kein Bedenken, dem Gesuche zu willfahren, so fertigt sie unter Berücksichtigung der in den Zeugnissen enthaltenen Umstände, und insonderheit mit Be- merkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen gestattet sein soll, die Concession aus, und läßt solche demnächst an den Schul-Inspector oder den Bürgermeister des Orts gelangen.
§. 6. Nur dann erst, wenn die betreffenden Personen die Con- cessionen durch den Schul-Inspector oder Bürgermeister erhalten haben, ist es ihnen erlaubt, ihre Lehranstalten wirklich zu eröffnen, und daß dies geschehen sei durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.
§. 7. Wer im Besitz eines von den wissenschaftlichen Deputa- tionen des Departements des öffentlichen Unterrichts oder des Pro- vinzial-Consistorii oder der Kirchen- und Schul-Commission der Königl. Regierung ausgefertigten Zeugnisses seiner Tüchtigkeit ist, und eine Privatschule anlegen will, hat sich unter Einreichung desselben an die Kirchen- und Schul-Commission zu wenden, von welcher das Erfor- derliche alsdann an den Schul-Inspector oder Bürgermeister des Orts zu erlassen ist. Diese hat überhaupt auf jedes Gesuch um Erlaubniß zur Anlegung einer Privatschule dann Rücksicht zu nehmen, wenn demselben ein, sei es von einer wissenschaftlichen Deputation oder von dem Provinzial-Consistorio oder von der Kirchen- und Schul-Com- mission ausgestelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers oder der Inhaberin beigefügt ist, mögen sie auch dasselbe anfänglich nicht Be- hufs der Anlegung einer Privatschule nachgesucht und erhalten haben.
§. 8. Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulen befugt; sie haben vielmehr ihre des- fallsigen Gesuche ebenfalls bei dem Schul-Inspector oder Bürger- meister anzubringen, welcher dann bei Einreichung des Gesuchs an die Kirchen- und Schul-Commission der Regierung gutachtlich berichtet.
§. 4. Geſuche um Anlegung von gelehrten Privatſchulen ſind ganz unſtatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von Conceſſionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterſchulen keine Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauensperſonen von einem gewiſſen Alter, wenn ſonſt nicht nachtheilige Umſtände ein- treten, die Conceſſion nicht wohl wird verſagt werden können.
§. 5. Findet die Kirchen- und Schul-Commiſſion kein Bedenken, dem Geſuche zu willfahren, ſo fertigt ſie unter Berückſichtigung der in den Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und inſonderheit mit Be- merkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der Bewerberin zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, die Conceſſion aus, und läßt ſolche demnächſt an den Schul-Inſpector oder den Bürgermeiſter des Orts gelangen.
§. 6. Nur dann erſt, wenn die betreffenden Perſonen die Con- ceſſionen durch den Schul-Inſpector oder Bürgermeiſter erhalten haben, iſt es ihnen erlaubt, ihre Lehranſtalten wirklich zu eröffnen, und daß dies geſchehen ſei durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.
§. 7. Wer im Beſitz eines von den wiſſenſchaftlichen Deputa- tionen des Departements des öffentlichen Unterrichts oder des Pro- vinzial-Conſiſtorii oder der Kirchen- und Schul-Commiſſion der Königl. Regierung ausgefertigten Zeugniſſes ſeiner Tüchtigkeit iſt, und eine Privatſchule anlegen will, hat ſich unter Einreichung deſſelben an die Kirchen- und Schul-Commiſſion zu wenden, von welcher das Erfor- derliche alsdann an den Schul-Inſpector oder Bürgermeiſter des Orts zu erlaſſen iſt. Dieſe hat überhaupt auf jedes Geſuch um Erlaubniß zur Anlegung einer Privatſchule dann Rückſicht zu nehmen, wenn demſelben ein, ſei es von einer wiſſenſchaftlichen Deputation oder von dem Provinzial-Conſiſtorio oder von der Kirchen- und Schul-Com- miſſion ausgeſtelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers oder der Inhaberin beigefügt iſt, mögen ſie auch daſſelbe anfänglich nicht Be- hufs der Anlegung einer Privatſchule nachgeſucht und erhalten haben.
§. 8. Prediger und öffentliche Lehrer ſind als ſolche noch nicht zur Anlegung von Privatſchulen befugt; ſie haben vielmehr ihre des- fallſigen Geſuche ebenfalls bei dem Schul-Inſpector oder Bürger- meiſter anzubringen, welcher dann bei Einreichung des Geſuchs an die Kirchen- und Schul-Commiſſion der Regierung gutachtlich berichtet.
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§. 4. Geſuche um Anlegung von gelehrten Privatſchulen ſind
ganz unſtatthaft. Unverheirathete Männer haben auf Ertheilung von
Conceſſionen zu Anlegung mittlerer oder höherer Töchterſchulen keine
Rechnung zu machen, wogegen Wittwen und ledigen Frauensperſonen
von einem gewiſſen Alter, wenn ſonſt nicht nachtheilige Umſtände ein-
treten, die Conceſſion nicht wohl wird verſagt werden können.
§. 5. Findet die Kirchen- und Schul-Commiſſion kein Bedenken,
dem Geſuche zu willfahren, ſo fertigt ſie unter Berückſichtigung der
in den Zeugniſſen enthaltenen Umſtände, und inſonderheit mit Be-
merkung der Gattung der Schule, welche dem Bewerber oder der
Bewerberin zu eröffnen geſtattet ſein ſoll, die Conceſſion aus, und
läßt ſolche demnächſt an den Schul-Inſpector oder den Bürgermeiſter
des Orts gelangen.
§. 6. Nur dann erſt, wenn die betreffenden Perſonen die Con-
ceſſionen durch den Schul-Inſpector oder Bürgermeiſter erhalten haben,
iſt es ihnen erlaubt, ihre Lehranſtalten wirklich zu eröffnen, und daß
dies geſchehen ſei durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen.
§. 7. Wer im Beſitz eines von den wiſſenſchaftlichen Deputa-
tionen des Departements des öffentlichen Unterrichts oder des Pro-
vinzial-Conſiſtorii oder der Kirchen- und Schul-Commiſſion der Königl.
Regierung ausgefertigten Zeugniſſes ſeiner Tüchtigkeit iſt, und eine
Privatſchule anlegen will, hat ſich unter Einreichung deſſelben an die
Kirchen- und Schul-Commiſſion zu wenden, von welcher das Erfor-
derliche alsdann an den Schul-Inſpector oder Bürgermeiſter des Orts
zu erlaſſen iſt. Dieſe hat überhaupt auf jedes Geſuch um Erlaubniß
zur Anlegung einer Privatſchule dann Rückſicht zu nehmen, wenn
demſelben ein, ſei es von einer wiſſenſchaftlichen Deputation oder von
dem Provinzial-Conſiſtorio oder von der Kirchen- und Schul-Com-
miſſion ausgeſtelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers oder der
Inhaberin beigefügt iſt, mögen ſie auch daſſelbe anfänglich nicht Be-
hufs der Anlegung einer Privatſchule nachgeſucht und erhalten haben.
§. 8. Prediger und öffentliche Lehrer ſind als ſolche noch nicht
zur Anlegung von Privatſchulen befugt; ſie haben vielmehr ihre des-
fallſigen Geſuche ebenfalls bei dem Schul-Inſpector oder Bürger-
meiſter anzubringen, welcher dann bei Einreichung des Geſuchs an die
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 418. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/432>, abgerufen am 22.11.2024.
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