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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Die Entscheidung und Concessions-Ertheilung steht wie gewöhnlich
der Kirchen- und Schul-Commission zu.

§. 9. Sobald eine Privatschule förmlich concessionirt worden,
liegt dem Schul-Inspector die specielle Aufsicht über dieselbe ob.

§. 10. Diese Aufsicht braucht sich aber nicht weiter zu erstrecken,
als nöthig ist, um die Handhabung der Disciplin und den Gang des
Unterrichts überhaupt zu beobachten; wogegen die specielle Einrichtung
des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher etc. den Vorstehern oder Vor-
steherinnen, so lange sie nämlich das in sie gesetzte Zutrauen recht-
fertigen, oder in dieser Rücksicht nicht allgemeinere, auch sie verpflich-
tende Gesetze erlassen werden, überlassen bleibt, wobei aber die Special-
Aufseher durch ihren Rath wirken können.

§. 11. Es sollen ferner die Vorsteher und Vorsteherinnen der
Privatlehranstalten in größeren Städten nicht auf einen bestimmten
Theil der Stadt beschränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler
und Schülerinnen behindert werden; sie können und dürfen vielmehr
derselben so viele annehmen, als ohne Nachtheil geschehen kann, auch
sich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo sie wollen, jedoch
haben sie jede Veränderung ihrer Wohnung dem Bürgermeister unauf-
gefordert und schriftlich anzuzeigen.

§. 12. Die unbefugte Erhebung ihrer Schulen zu einer andern
Gattung, als zu welcher dieselben concessionirt sind, bleibt ihnen streng
verboten; aber es steht ihnen frei, sich, wenn sie ihre Elementarschule
zu einer Mittelschule, so wie diese zu einer höhern Bürgerschule er-
weitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen anderweiten Prüfung
an die Kirchen- und Schul-Commission zu wenden.

§. 13. Eine dem Vorsteher oder der Vorsteherin einer Privat-
schule gegebene Concession hat nur so lange Kraft, als deren Inhaber
oder Inhaberin lebt, und im Stande ist, die damit verbundenen Ob-
liegenheiten selbst zu erfüllen. Mit dem Tode oder der eingetretenen
Unfähigkeit der Unternehmer, hört in der Regel die Schule auf.

§. 14. Eine solche Concession ist, wie sich von selbst versteht,
nur für den gültig, auf dessen Namen sie lautet; der Verkauf der-
selben darf bei Strafe des völligen Verlustes für den Käufer und
Verkäufer in keinem Falle Statt finden.

§. 15. Vorsteher und Vorsteherinnen, welche ihre Privatlehran-
stalten aufgeben wollen, haben solches unter Zurückgabe ihrer Concession

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Die Entſcheidung und Conceſſions-Ertheilung ſteht wie gewöhnlich
der Kirchen- und Schul-Commiſſion zu.

§. 9. Sobald eine Privatſchule förmlich conceſſionirt worden,
liegt dem Schul-Inſpector die ſpecielle Aufſicht über dieſelbe ob.

§. 10. Dieſe Aufſicht braucht ſich aber nicht weiter zu erſtrecken,
als nöthig iſt, um die Handhabung der Disciplin und den Gang des
Unterrichts überhaupt zu beobachten; wogegen die ſpecielle Einrichtung
des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher ꝛc. den Vorſtehern oder Vor-
ſteherinnen, ſo lange ſie nämlich das in ſie geſetzte Zutrauen recht-
fertigen, oder in dieſer Rückſicht nicht allgemeinere, auch ſie verpflich-
tende Geſetze erlaſſen werden, überlaſſen bleibt, wobei aber die Special-
Aufſeher durch ihren Rath wirken können.

§. 11. Es ſollen ferner die Vorſteher und Vorſteherinnen der
Privatlehranſtalten in größeren Städten nicht auf einen beſtimmten
Theil der Stadt beſchränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler
und Schülerinnen behindert werden; ſie können und dürfen vielmehr
derſelben ſo viele annehmen, als ohne Nachtheil geſchehen kann, auch
ſich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo ſie wollen, jedoch
haben ſie jede Veränderung ihrer Wohnung dem Bürgermeiſter unauf-
gefordert und ſchriftlich anzuzeigen.

§. 12. Die unbefugte Erhebung ihrer Schulen zu einer andern
Gattung, als zu welcher dieſelben conceſſionirt ſind, bleibt ihnen ſtreng
verboten; aber es ſteht ihnen frei, ſich, wenn ſie ihre Elementarſchule
zu einer Mittelſchule, ſo wie dieſe zu einer höhern Bürgerſchule er-
weitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen anderweiten Prüfung
an die Kirchen- und Schul-Commiſſion zu wenden.

§. 13. Eine dem Vorſteher oder der Vorſteherin einer Privat-
ſchule gegebene Conceſſion hat nur ſo lange Kraft, als deren Inhaber
oder Inhaberin lebt, und im Stande iſt, die damit verbundenen Ob-
liegenheiten ſelbſt zu erfüllen. Mit dem Tode oder der eingetretenen
Unfähigkeit der Unternehmer, hört in der Regel die Schule auf.

§. 14. Eine ſolche Conceſſion iſt, wie ſich von ſelbſt verſteht,
nur für den gültig, auf deſſen Namen ſie lautet; der Verkauf der-
ſelben darf bei Strafe des völligen Verluſtes für den Käufer und
Verkäufer in keinem Falle Statt finden.

§. 15. Vorſteher und Vorſteherinnen, welche ihre Privatlehran-
ſtalten aufgeben wollen, haben ſolches unter Zurückgabe ihrer Conceſſion

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[419/0433] Die Entſcheidung und Conceſſions-Ertheilung ſteht wie gewöhnlich der Kirchen- und Schul-Commiſſion zu. §. 9. Sobald eine Privatſchule förmlich conceſſionirt worden, liegt dem Schul-Inſpector die ſpecielle Aufſicht über dieſelbe ob. §. 10. Dieſe Aufſicht braucht ſich aber nicht weiter zu erſtrecken, als nöthig iſt, um die Handhabung der Disciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten; wogegen die ſpecielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher ꝛc. den Vorſtehern oder Vor- ſteherinnen, ſo lange ſie nämlich das in ſie geſetzte Zutrauen recht- fertigen, oder in dieſer Rückſicht nicht allgemeinere, auch ſie verpflich- tende Geſetze erlaſſen werden, überlaſſen bleibt, wobei aber die Special- Aufſeher durch ihren Rath wirken können. §. 11. Es ſollen ferner die Vorſteher und Vorſteherinnen der Privatlehranſtalten in größeren Städten nicht auf einen beſtimmten Theil der Stadt beſchränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; ſie können und dürfen vielmehr derſelben ſo viele annehmen, als ohne Nachtheil geſchehen kann, auch ſich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo ſie wollen, jedoch haben ſie jede Veränderung ihrer Wohnung dem Bürgermeiſter unauf- gefordert und ſchriftlich anzuzeigen. §. 12. Die unbefugte Erhebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als zu welcher dieſelben conceſſionirt ſind, bleibt ihnen ſtreng verboten; aber es ſteht ihnen frei, ſich, wenn ſie ihre Elementarſchule zu einer Mittelſchule, ſo wie dieſe zu einer höhern Bürgerſchule er- weitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen anderweiten Prüfung an die Kirchen- und Schul-Commiſſion zu wenden. §. 13. Eine dem Vorſteher oder der Vorſteherin einer Privat- ſchule gegebene Conceſſion hat nur ſo lange Kraft, als deren Inhaber oder Inhaberin lebt, und im Stande iſt, die damit verbundenen Ob- liegenheiten ſelbſt zu erfüllen. Mit dem Tode oder der eingetretenen Unfähigkeit der Unternehmer, hört in der Regel die Schule auf. §. 14. Eine ſolche Conceſſion iſt, wie ſich von ſelbſt verſteht, nur für den gültig, auf deſſen Namen ſie lautet; der Verkauf der- ſelben darf bei Strafe des völligen Verluſtes für den Käufer und Verkäufer in keinem Falle Statt finden. §. 15. Vorſteher und Vorſteherinnen, welche ihre Privatlehran- ſtalten aufgeben wollen, haben ſolches unter Zurückgabe ihrer Conceſſion 27*

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 419. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/433>, abgerufen am 22.11.2024.