Rescr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 154.), betr. die Concurrenz der Stadtverordneten bei Feststellung des städtischen Schulcassenetats.
Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 18. Juli v. J., die Streitfrage zwischen dem dortigen Magistrate und den Stadtverordneten über die Concurrenz der letztern bei Feststellung des städtischen Schul- cassen-Etats betreffend, eröffnen die unterzeichneten Ministerien der- selben Folgendes:
Es ist bei der vorliegenden Frage zuerst ein Unterschied zu ziehen zwischen den im A.L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 12. so benannten gemeinen, d. h. zum Unterricht in Elementar-Kenntnissen bestimmten öffentlichen Schulen und den §. 54. l. c. bezeichneten gelehrten oder sonstigen höhern Lehranstalten. Nur die erstern, die gemeinen Elementarschulen, müssen für die betreffenden Orte oder Bezirke aus einer unmittelbaren und allgemeinen gesetzlichen Verpflichtung unterhalten werden, und es findet bei ihnen nur das Verhältniß der Zubehörigkeit bestimmter Schulgemeinen Statt.
Zur Anlegung höherer, in ihrem Zwecke über die gewöhnliche Elementarbildung hinausgehender Schul-Anstalten kann an und für sich keine Orts- oder Schulgemeine genöthigt werden, sondern es bleibt die Errichtung solcher Institute von eigner Veranstaltung der Staatsbehörde, oder freiwilliger, alsdann auch noch an die besondre Genehmigung des Staats gebundener Stiftung Seitens der Communen, oder anderer Personen, abhängig. Ist aber, namentlich von einer Commune eine solche höhere Schule aus freiwilligem Entschlusse ein- mal errichtet, so besteht sie nach der oben allegirten und den weiter folgenden Bestimmungen im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 54 seq. als ein selbstständiges Institut, unter Aufsicht und Direction der Staats- behörde und mit eignem Corporationsrechte. In Folge des letztern insbesondre kann die Wiederaufhebung einer solchen Schule nicht nach Willkür der Commune, sondern gemäß der gesetzlichen Vorschrift, A. L.-R. Th. II. Tit. 6. §. 180. nur unter wiederum einzuholender Staatsgenehmigung geschehen. Die in solchem Verhältniß stehenden Schulanstalten sind es zunächst, welche §. 112. der revidirten St.-O. im Sinne hat, und bei deren Unterhaltung es in der unmittelbaren
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Reſcr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 154.), betr. die Concurrenz der Stadtverordneten bei Feſtſtellung des ſtädtiſchen Schulcaſſenetats.
Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 18. Juli v. J., die Streitfrage zwiſchen dem dortigen Magiſtrate und den Stadtverordneten über die Concurrenz der letztern bei Feſtſtellung des ſtädtiſchen Schul- caſſen-Etats betreffend, eröffnen die unterzeichneten Miniſterien der- ſelben Folgendes:
Es iſt bei der vorliegenden Frage zuerſt ein Unterſchied zu ziehen zwiſchen den im A.L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 12. ſo benannten gemeinen, d. h. zum Unterricht in Elementar-Kenntniſſen beſtimmten öffentlichen Schulen und den §. 54. l. c. bezeichneten gelehrten oder ſonſtigen höhern Lehranſtalten. Nur die erſtern, die gemeinen Elementarſchulen, müſſen für die betreffenden Orte oder Bezirke aus einer unmittelbaren und allgemeinen geſetzlichen Verpflichtung unterhalten werden, und es findet bei ihnen nur das Verhältniß der Zubehörigkeit beſtimmter Schulgemeinen Statt.
Zur Anlegung höherer, in ihrem Zwecke über die gewöhnliche Elementarbildung hinausgehender Schul-Anſtalten kann an und für ſich keine Orts- oder Schulgemeine genöthigt werden, ſondern es bleibt die Errichtung ſolcher Inſtitute von eigner Veranſtaltung der Staatsbehörde, oder freiwilliger, alsdann auch noch an die beſondre Genehmigung des Staats gebundener Stiftung Seitens der Communen, oder anderer Perſonen, abhängig. Iſt aber, namentlich von einer Commune eine ſolche höhere Schule aus freiwilligem Entſchluſſe ein- mal errichtet, ſo beſteht ſie nach der oben allegirten und den weiter folgenden Beſtimmungen im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 54 seq. als ein ſelbſtſtändiges Inſtitut, unter Aufſicht und Direction der Staats- behörde und mit eignem Corporationsrechte. In Folge des letztern insbeſondre kann die Wiederaufhebung einer ſolchen Schule nicht nach Willkür der Commune, ſondern gemäß der geſetzlichen Vorſchrift, A. L.-R. Th. II. Tit. 6. §. 180. nur unter wiederum einzuholender Staatsgenehmigung geſchehen. Die in ſolchem Verhältniß ſtehenden Schulanſtalten ſind es zunächſt, welche §. 112. der revidirten St.-O. im Sinne hat, und bei deren Unterhaltung es in der unmittelbaren
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Reſcr. v. 31. Januar 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 154.), betr.
die Concurrenz der Stadtverordneten bei Feſtſtellung
des ſtädtiſchen Schulcaſſenetats.
Auf den Bericht der Königl. Regierung vom 18. Juli v. J., die
Streitfrage zwiſchen dem dortigen Magiſtrate und den Stadtverordneten
über die Concurrenz der letztern bei Feſtſtellung des ſtädtiſchen Schul-
caſſen-Etats betreffend, eröffnen die unterzeichneten Miniſterien der-
ſelben Folgendes:
Es iſt bei der vorliegenden Frage zuerſt ein Unterſchied zu ziehen
zwiſchen den im A.L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 12. ſo benannten gemeinen,
d. h. zum Unterricht in Elementar-Kenntniſſen beſtimmten öffentlichen
Schulen und den §. 54. l. c. bezeichneten gelehrten oder ſonſtigen
höhern Lehranſtalten. Nur die erſtern, die gemeinen Elementarſchulen,
müſſen für die betreffenden Orte oder Bezirke aus einer unmittelbaren
und allgemeinen geſetzlichen Verpflichtung unterhalten werden, und es
findet bei ihnen nur das Verhältniß der Zubehörigkeit beſtimmter
Schulgemeinen Statt.
Zur Anlegung höherer, in ihrem Zwecke über die gewöhnliche
Elementarbildung hinausgehender Schul-Anſtalten kann an und für
ſich keine Orts- oder Schulgemeine genöthigt werden, ſondern es
bleibt die Errichtung ſolcher Inſtitute von eigner Veranſtaltung der
Staatsbehörde, oder freiwilliger, alsdann auch noch an die beſondre
Genehmigung des Staats gebundener Stiftung Seitens der Communen,
oder anderer Perſonen, abhängig. Iſt aber, namentlich von einer
Commune eine ſolche höhere Schule aus freiwilligem Entſchluſſe ein-
mal errichtet, ſo beſteht ſie nach der oben allegirten und den weiter
folgenden Beſtimmungen im A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 54 seq.
als ein ſelbſtſtändiges Inſtitut, unter Aufſicht und Direction der Staats-
behörde und mit eignem Corporationsrechte. In Folge des letztern
insbeſondre kann die Wiederaufhebung einer ſolchen Schule nicht nach
Willkür der Commune, ſondern gemäß der geſetzlichen Vorſchrift,
A. L.-R. Th. II. Tit. 6. §. 180. nur unter wiederum einzuholender
Staatsgenehmigung geſchehen. Die in ſolchem Verhältniß ſtehenden
Schulanſtalten ſind es zunächſt, welche §. 112. der revidirten St.-O.
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/440>, abgerufen am 22.11.2024.
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