Consequenz liegt, daß die Stadtverordneten nur mit einem consulta- tiven Gutachten concurriren, nicht aber sich das Recht einer eignen Bestimmung des Unterhaltungsbedürfnisses beilegen können, dessen Fest- setzung vielmehr theils von den bei Einrichtung der Anstalt getroffenen Organisations-Bestimmungen, theils von denjenigen weitern Anord- nungen für ihre, dem Fundationszwecke nach Maaßgabe der Zeitver- hältnisse entsprechende Einrichtung abhängt, zu welchen sich die Staats- behörde auf Antrag des Communal-Vorstandes, oder in sonstiger Wahrnehmung ihres gesetzlichen Oberaufsichts-Rechts veranlaßt findet, und nach denen alsdann, in Zusammenstellung mit dem wegen der Unterhaltungsverbindlichkeit überhaupt bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen der Lehranstalt und der Commune, das Maaß des von der letztern aufzubringenden Zuschusses sich ebenfalls richtet.
Mit den Elementarschulen verhält es sich allerdings anders. Nach dem gemeinrechtlichen Systeme A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 29 seq. soll deren Unterhalt durch eine besonders zu repartirende Schulsteuer, von den mit selbstständigen Haushaltungen angesessenen Mitgliedern der Schulgemeine aufgebracht werden, welche letztere im Rechtsbegriff so- wohl, als in häufigen Fällen auch nach ihrer Abgrenzung eine von der Ortscommune verschieden zu haltende Corporation ist. Wo also diese gemeinrechtliche Einrichtung besonders constituirter Schulgemeinen, und eines auf Beiträge der zu ihnen gehörenden Hausväter fundirten Unterhalts der Schule wirklich besteht, können keine diesfälligen Forde- rungen an die Ortscommune, als solche, gemacht werden, und tritt aus irgend besondern Rücksichten etwa einmal der Fall ein, daß für eine solche Schulgemeine eine ausnahmsweise Zuwendung aus Com- munalmitteln in Anspruch genommen wird, so gehört dies zu den- jenigen Angelegenheiten, wo nach richtiger Ausführung der Stadt- verordneten zu Magdeburg die eigne Competenz der Stadtverordneten- Versammlung zur Beschlußnahme nach §. 114. der rev. St.-O. Statt findet. Die vorbemerkte gemeinrechtliche Anordnung wegen Unterhal- tung der Stadtschulen tritt aber, nach der eigenen Disposition des §. 29. l. c. A. L.-R. nur als eine subsidiäre Vorschrift für solche Fälle ein, wo dem Bedürfniß nicht schon durch anderweitig bestehende Einrichtungen vorgesehen ist. Zu den Fällen dieser letztern Art gehört es unter andern auch, wenn eine Stadt-Commune, statt der Steuer- anlegung in den Schulgemeinen, die Unterhaltung auch ihrer Elementar-
Conſequenz liegt, daß die Stadtverordneten nur mit einem conſulta- tiven Gutachten concurriren, nicht aber ſich das Recht einer eignen Beſtimmung des Unterhaltungsbedürfniſſes beilegen können, deſſen Feſt- ſetzung vielmehr theils von den bei Einrichtung der Anſtalt getroffenen Organiſations-Beſtimmungen, theils von denjenigen weitern Anord- nungen für ihre, dem Fundationszwecke nach Maaßgabe der Zeitver- hältniſſe entſprechende Einrichtung abhängt, zu welchen ſich die Staats- behörde auf Antrag des Communal-Vorſtandes, oder in ſonſtiger Wahrnehmung ihres geſetzlichen Oberaufſichts-Rechts veranlaßt findet, und nach denen alsdann, in Zuſammenſtellung mit dem wegen der Unterhaltungsverbindlichkeit überhaupt beſtehenden Rechtsverhältniſſe zwiſchen der Lehranſtalt und der Commune, das Maaß des von der letztern aufzubringenden Zuſchuſſes ſich ebenfalls richtet.
Mit den Elementarſchulen verhält es ſich allerdings anders. Nach dem gemeinrechtlichen Syſteme A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 29 seq. ſoll deren Unterhalt durch eine beſonders zu repartirende Schulſteuer, von den mit ſelbſtſtändigen Haushaltungen angeſeſſenen Mitgliedern der Schulgemeine aufgebracht werden, welche letztere im Rechtsbegriff ſo- wohl, als in häufigen Fällen auch nach ihrer Abgrenzung eine von der Ortscommune verſchieden zu haltende Corporation iſt. Wo alſo dieſe gemeinrechtliche Einrichtung beſonders conſtituirter Schulgemeinen, und eines auf Beiträge der zu ihnen gehörenden Hausväter fundirten Unterhalts der Schule wirklich beſteht, können keine diesfälligen Forde- rungen an die Ortscommune, als ſolche, gemacht werden, und tritt aus irgend beſondern Rückſichten etwa einmal der Fall ein, daß für eine ſolche Schulgemeine eine ausnahmsweiſe Zuwendung aus Com- munalmitteln in Anſpruch genommen wird, ſo gehört dies zu den- jenigen Angelegenheiten, wo nach richtiger Ausführung der Stadt- verordneten zu Magdeburg die eigne Competenz der Stadtverordneten- Verſammlung zur Beſchlußnahme nach §. 114. der rev. St.-O. Statt findet. Die vorbemerkte gemeinrechtliche Anordnung wegen Unterhal- tung der Stadtſchulen tritt aber, nach der eigenen Dispoſition des §. 29. l. c. A. L.-R. nur als eine ſubſidiäre Vorſchrift für ſolche Fälle ein, wo dem Bedürfniß nicht ſchon durch anderweitig beſtehende Einrichtungen vorgeſehen iſt. Zu den Fällen dieſer letztern Art gehört es unter andern auch, wenn eine Stadt-Commune, ſtatt der Steuer- anlegung in den Schulgemeinen, die Unterhaltung auch ihrer Elementar-
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Conſequenz liegt, daß die Stadtverordneten nur mit einem conſulta-
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Beſtimmung des Unterhaltungsbedürfniſſes beilegen können, deſſen Feſt-
ſetzung vielmehr theils von den bei Einrichtung der Anſtalt getroffenen
Organiſations-Beſtimmungen, theils von denjenigen weitern Anord-
nungen für ihre, dem Fundationszwecke nach Maaßgabe der Zeitver-
hältniſſe entſprechende Einrichtung abhängt, zu welchen ſich die Staats-
behörde auf Antrag des Communal-Vorſtandes, oder in ſonſtiger
Wahrnehmung ihres geſetzlichen Oberaufſichts-Rechts veranlaßt findet,
und nach denen alsdann, in Zuſammenſtellung mit dem wegen der
Unterhaltungsverbindlichkeit überhaupt beſtehenden Rechtsverhältniſſe
zwiſchen der Lehranſtalt und der Commune, das Maaß des von der
letztern aufzubringenden Zuſchuſſes ſich ebenfalls richtet.
Mit den Elementarſchulen verhält es ſich allerdings anders. Nach
dem gemeinrechtlichen Syſteme A. L.-R. Thl. II. Tit. 12. §. 29 seq.
ſoll deren Unterhalt durch eine beſonders zu repartirende Schulſteuer,
von den mit ſelbſtſtändigen Haushaltungen angeſeſſenen Mitgliedern der
Schulgemeine aufgebracht werden, welche letztere im Rechtsbegriff ſo-
wohl, als in häufigen Fällen auch nach ihrer Abgrenzung eine von
der Ortscommune verſchieden zu haltende Corporation iſt. Wo alſo
dieſe gemeinrechtliche Einrichtung beſonders conſtituirter Schulgemeinen,
und eines auf Beiträge der zu ihnen gehörenden Hausväter fundirten
Unterhalts der Schule wirklich beſteht, können keine diesfälligen Forde-
rungen an die Ortscommune, als ſolche, gemacht werden, und tritt
aus irgend beſondern Rückſichten etwa einmal der Fall ein, daß für
eine ſolche Schulgemeine eine ausnahmsweiſe Zuwendung aus Com-
munalmitteln in Anſpruch genommen wird, ſo gehört dies zu den-
jenigen Angelegenheiten, wo nach richtiger Ausführung der Stadt-
verordneten zu Magdeburg die eigne Competenz der Stadtverordneten-
Verſammlung zur Beſchlußnahme nach §. 114. der rev. St.-O. Statt
findet. Die vorbemerkte gemeinrechtliche Anordnung wegen Unterhal-
tung der Stadtſchulen tritt aber, nach der eigenen Dispoſition des
§. 29. l. c. A. L.-R. nur als eine ſubſidiäre Vorſchrift für ſolche
Fälle ein, wo dem Bedürfniß nicht ſchon durch anderweitig beſtehende
Einrichtungen vorgeſehen iſt. Zu den Fällen dieſer letztern Art gehört
es unter andern auch, wenn eine Stadt-Commune, ſtatt der Steuer-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 427. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/441>, abgerufen am 22.11.2024.
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