schulen ganz, oder zu dem durch die verfassungsmäßige eigne Ein- nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds übernommen hat. In solchem Falle tritt wiederum ganz dasselbe Ver- hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten höhern Schulanstalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel weniger die Existenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne des §. 112. der revidirten St.-O. sich in Streit ziehen läßt, da es sich hier um Institute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung nach dem Local-Bedürfnisse in einer oder andern Weise allemal, unab- hängig von eigner Willkür der Communen, gesorgt werden muß.
Ob etwa von einer solchen Anweisung des Elementar-Schulbe- dürfnisses auf den Communalfonds nach Beschluß der Commune wieder zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul- gemeine übergegangen werden kann, ist eine für sich gehörende, von der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwischen der Commune und der etwa mit besonders titulirten Rechten betheiligten Schulge- meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige wegen des Schulbedürfnisses an sich selbst vermengt werden darf, son- dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfassung verpflichteten Theile aufgebracht werden muß.
Hiernach kann also auch in vorliegendem Fall, so weit die Er- haltung der höhern und Elementarschulen in Magdeburg nach der dortigen Verfassung überhaupt auf den städtischen Fonds angewiesen ist, den Stadtverordneten bei der Festsetzung des diesfälligen Bedürf- nisses keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem consultativen Gutachten, nach Vorschrift des §. 112. der rev. St.-O., zugestanden, und es muß die definitive Entscheidung, auf weitern diesfälligen Vor- trag des Magistrats, der Königlichen Regierung, als oberaufsehender Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbstredend versteht sich übrigens hierbei, daß die Etats-Festsetzung sich in den Grenzen des wirklichen Bedürfnisses halten muß, und bei den etwa über dasselbe hinaus in Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverständniß bei den städtischen Behörden erforderlich, sondern auch die eigne Geneh- migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältnisses zu den vorhan- denen Mitteln der Commune, zu ertheilen ist.
ſchulen ganz, oder zu dem durch die verfaſſungsmäßige eigne Ein- nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds übernommen hat. In ſolchem Falle tritt wiederum ganz daſſelbe Ver- hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten höhern Schulanſtalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel weniger die Exiſtenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne des §. 112. der revidirten St.-O. ſich in Streit ziehen läßt, da es ſich hier um Inſtitute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung nach dem Local-Bedürfniſſe in einer oder andern Weiſe allemal, unab- hängig von eigner Willkür der Communen, geſorgt werden muß.
Ob etwa von einer ſolchen Anweiſung des Elementar-Schulbe- dürfniſſes auf den Communalfonds nach Beſchluß der Commune wieder zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul- gemeine übergegangen werden kann, iſt eine für ſich gehörende, von der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwiſchen der Commune und der etwa mit beſonders titulirten Rechten betheiligten Schulge- meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige wegen des Schulbedürfniſſes an ſich ſelbſt vermengt werden darf, ſon- dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfaſſung verpflichteten Theile aufgebracht werden muß.
Hiernach kann alſo auch in vorliegendem Fall, ſo weit die Er- haltung der höhern und Elementarſchulen in Magdeburg nach der dortigen Verfaſſung überhaupt auf den ſtädtiſchen Fonds angewieſen iſt, den Stadtverordneten bei der Feſtſetzung des diesfälligen Bedürf- niſſes keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem conſultativen Gutachten, nach Vorſchrift des §. 112. der rev. St.-O., zugeſtanden, und es muß die definitive Entſcheidung, auf weitern diesfälligen Vor- trag des Magiſtrats, der Königlichen Regierung, als oberaufſehender Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbſtredend verſteht ſich übrigens hierbei, daß die Etats-Feſtſetzung ſich in den Grenzen des wirklichen Bedürfniſſes halten muß, und bei den etwa über daſſelbe hinaus in Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverſtändniß bei den ſtädtiſchen Behörden erforderlich, ſondern auch die eigne Geneh- migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältniſſes zu den vorhan- denen Mitteln der Commune, zu ertheilen iſt.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0442"n="428"/>ſchulen ganz, oder zu dem durch die verfaſſungsmäßige eigne Ein-<lb/>
nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds<lb/>
übernommen hat. In ſolchem Falle tritt wiederum ganz daſſelbe Ver-<lb/>
hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten<lb/>
höhern Schulanſtalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel<lb/>
weniger die Exiſtenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne<lb/>
des §. 112. der revidirten St.-O. ſich in Streit ziehen läßt, da es<lb/>ſich hier um Inſtitute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung<lb/>
nach dem Local-Bedürfniſſe in einer oder andern Weiſe allemal, unab-<lb/>
hängig von eigner Willkür der Communen, geſorgt werden muß.</p><lb/><p>Ob etwa von einer ſolchen Anweiſung des Elementar-Schulbe-<lb/>
dürfniſſes auf den Communalfonds nach Beſchluß der Commune wieder<lb/>
zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul-<lb/>
gemeine übergegangen werden kann, iſt eine für ſich gehörende, von<lb/>
der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwiſchen der Commune<lb/>
und der etwa mit beſonders titulirten Rechten betheiligten Schulge-<lb/>
meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige<lb/>
wegen des Schulbedürfniſſes an ſich ſelbſt vermengt werden darf, ſon-<lb/>
dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfaſſung<lb/>
verpflichteten Theile aufgebracht werden muß.</p><lb/><p>Hiernach kann alſo auch in vorliegendem Fall, ſo weit die Er-<lb/>
haltung der höhern und Elementarſchulen in Magdeburg nach der<lb/>
dortigen Verfaſſung überhaupt auf den ſtädtiſchen Fonds angewieſen<lb/>
iſt, den Stadtverordneten bei der Feſtſetzung des diesfälligen Bedürf-<lb/>
niſſes keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem conſultativen<lb/>
Gutachten, nach Vorſchrift des §. 112. der rev. St.-O., zugeſtanden,<lb/>
und es muß die definitive Entſcheidung, auf weitern diesfälligen Vor-<lb/>
trag des Magiſtrats, der Königlichen Regierung, als oberaufſehender<lb/>
Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbſtredend verſteht ſich übrigens<lb/>
hierbei, daß die Etats-Feſtſetzung ſich in den Grenzen des wirklichen<lb/>
Bedürfniſſes halten muß, und bei den etwa über daſſelbe hinaus in<lb/>
Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverſtändniß bei<lb/>
den ſtädtiſchen Behörden erforderlich, ſondern auch die eigne Geneh-<lb/>
migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer<lb/>
wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältniſſes zu den vorhan-<lb/>
denen Mitteln der Commune, zu ertheilen iſt.</p></div><lb/></div></body></text></TEI>
[428/0442]
ſchulen ganz, oder zu dem durch die verfaſſungsmäßige eigne Ein-
nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds
übernommen hat. In ſolchem Falle tritt wiederum ganz daſſelbe Ver-
hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten
höhern Schulanſtalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel
weniger die Exiſtenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne
des §. 112. der revidirten St.-O. ſich in Streit ziehen läßt, da es
ſich hier um Inſtitute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung
nach dem Local-Bedürfniſſe in einer oder andern Weiſe allemal, unab-
hängig von eigner Willkür der Communen, geſorgt werden muß.
Ob etwa von einer ſolchen Anweiſung des Elementar-Schulbe-
dürfniſſes auf den Communalfonds nach Beſchluß der Commune wieder
zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul-
gemeine übergegangen werden kann, iſt eine für ſich gehörende, von
der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwiſchen der Commune
und der etwa mit beſonders titulirten Rechten betheiligten Schulge-
meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige
wegen des Schulbedürfniſſes an ſich ſelbſt vermengt werden darf, ſon-
dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfaſſung
verpflichteten Theile aufgebracht werden muß.
Hiernach kann alſo auch in vorliegendem Fall, ſo weit die Er-
haltung der höhern und Elementarſchulen in Magdeburg nach der
dortigen Verfaſſung überhaupt auf den ſtädtiſchen Fonds angewieſen
iſt, den Stadtverordneten bei der Feſtſetzung des diesfälligen Bedürf-
niſſes keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem conſultativen
Gutachten, nach Vorſchrift des §. 112. der rev. St.-O., zugeſtanden,
und es muß die definitive Entſcheidung, auf weitern diesfälligen Vor-
trag des Magiſtrats, der Königlichen Regierung, als oberaufſehender
Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbſtredend verſteht ſich übrigens
hierbei, daß die Etats-Feſtſetzung ſich in den Grenzen des wirklichen
Bedürfniſſes halten muß, und bei den etwa über daſſelbe hinaus in
Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverſtändniß bei
den ſtädtiſchen Behörden erforderlich, ſondern auch die eigne Geneh-
migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer
wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältniſſes zu den vorhan-
denen Mitteln der Commune, zu ertheilen iſt.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/442>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.