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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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schulen ganz, oder zu dem durch die verfassungsmäßige eigne Ein-
nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds
übernommen hat. In solchem Falle tritt wiederum ganz dasselbe Ver-
hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten
höhern Schulanstalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel
weniger die Existenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne
des §. 112. der revidirten St.-O. sich in Streit ziehen läßt, da es
sich hier um Institute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung
nach dem Local-Bedürfnisse in einer oder andern Weise allemal, unab-
hängig von eigner Willkür der Communen, gesorgt werden muß.

Ob etwa von einer solchen Anweisung des Elementar-Schulbe-
dürfnisses auf den Communalfonds nach Beschluß der Commune wieder
zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul-
gemeine übergegangen werden kann, ist eine für sich gehörende, von
der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwischen der Commune
und der etwa mit besonders titulirten Rechten betheiligten Schulge-
meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige
wegen des Schulbedürfnisses an sich selbst vermengt werden darf, son-
dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfassung
verpflichteten Theile aufgebracht werden muß.

Hiernach kann also auch in vorliegendem Fall, so weit die Er-
haltung der höhern und Elementarschulen in Magdeburg nach der
dortigen Verfassung überhaupt auf den städtischen Fonds angewiesen
ist, den Stadtverordneten bei der Festsetzung des diesfälligen Bedürf-
nisses keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem consultativen
Gutachten, nach Vorschrift des §. 112. der rev. St.-O., zugestanden,
und es muß die definitive Entscheidung, auf weitern diesfälligen Vor-
trag des Magistrats, der Königlichen Regierung, als oberaufsehender
Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbstredend versteht sich übrigens
hierbei, daß die Etats-Festsetzung sich in den Grenzen des wirklichen
Bedürfnisses halten muß, und bei den etwa über dasselbe hinaus in
Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverständniß bei
den städtischen Behörden erforderlich, sondern auch die eigne Geneh-
migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer
wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältnisses zu den vorhan-
denen Mitteln der Commune, zu ertheilen ist.

ſchulen ganz, oder zu dem durch die verfaſſungsmäßige eigne Ein-
nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds
übernommen hat. In ſolchem Falle tritt wiederum ganz daſſelbe Ver-
hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten
höhern Schulanſtalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel
weniger die Exiſtenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne
des §. 112. der revidirten St.-O. ſich in Streit ziehen läßt, da es
ſich hier um Inſtitute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung
nach dem Local-Bedürfniſſe in einer oder andern Weiſe allemal, unab-
hängig von eigner Willkür der Communen, geſorgt werden muß.

Ob etwa von einer ſolchen Anweiſung des Elementar-Schulbe-
dürfniſſes auf den Communalfonds nach Beſchluß der Commune wieder
zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul-
gemeine übergegangen werden kann, iſt eine für ſich gehörende, von
der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwiſchen der Commune
und der etwa mit beſonders titulirten Rechten betheiligten Schulge-
meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige
wegen des Schulbedürfniſſes an ſich ſelbſt vermengt werden darf, ſon-
dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfaſſung
verpflichteten Theile aufgebracht werden muß.

Hiernach kann alſo auch in vorliegendem Fall, ſo weit die Er-
haltung der höhern und Elementarſchulen in Magdeburg nach der
dortigen Verfaſſung überhaupt auf den ſtädtiſchen Fonds angewieſen
iſt, den Stadtverordneten bei der Feſtſetzung des diesfälligen Bedürf-
niſſes keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem conſultativen
Gutachten, nach Vorſchrift des §. 112. der rev. St.-O., zugeſtanden,
und es muß die definitive Entſcheidung, auf weitern diesfälligen Vor-
trag des Magiſtrats, der Königlichen Regierung, als oberaufſehender
Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbſtredend verſteht ſich übrigens
hierbei, daß die Etats-Feſtſetzung ſich in den Grenzen des wirklichen
Bedürfniſſes halten muß, und bei den etwa über daſſelbe hinaus in
Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverſtändniß bei
den ſtädtiſchen Behörden erforderlich, ſondern auch die eigne Geneh-
migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer
wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältniſſes zu den vorhan-
denen Mitteln der Commune, zu ertheilen iſt.

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[428/0442] ſchulen ganz, oder zu dem durch die verfaſſungsmäßige eigne Ein- nahme der Schulen nicht gedeckten Theile auf ihren Communalfonds übernommen hat. In ſolchem Falle tritt wiederum ganz daſſelbe Ver- hältniß, wie vorbemerktermaßen bei den von einer Commune errichteten höhern Schulanſtalten ein, mit der Maaßgabe nur, daß hier noch viel weniger die Exiſtenz einer Rechtsverbindlichkeit der Commune im Sinne des §. 112. der revidirten St.-O. ſich in Streit ziehen läßt, da es ſich hier um Inſtitute handelt, für deren Anlage und Unterhaltung nach dem Local-Bedürfniſſe in einer oder andern Weiſe allemal, unab- hängig von eigner Willkür der Communen, geſorgt werden muß. Ob etwa von einer ſolchen Anweiſung des Elementar-Schulbe- dürfniſſes auf den Communalfonds nach Beſchluß der Commune wieder zu der gemeinrechtlichen Einrichtung der Steuerauflage auf die Schul- gemeine übergegangen werden kann, iſt eine für ſich gehörende, von der jedesmaligen rechtlichen Lage des Falls zwiſchen der Commune und der etwa mit beſonders titulirten Rechten betheiligten Schulge- meine abhängige Frage, mit deren Erörterung aber niemals diejenige wegen des Schulbedürfniſſes an ſich ſelbſt vermengt werden darf, ſon- dern letzteres von dem nach der jedesmaligen wirklichen Verfaſſung verpflichteten Theile aufgebracht werden muß. Hiernach kann alſo auch in vorliegendem Fall, ſo weit die Er- haltung der höhern und Elementarſchulen in Magdeburg nach der dortigen Verfaſſung überhaupt auf den ſtädtiſchen Fonds angewieſen iſt, den Stadtverordneten bei der Feſtſetzung des diesfälligen Bedürf- niſſes keine weitere Concurrenz, als diejenige mit einem conſultativen Gutachten, nach Vorſchrift des §. 112. der rev. St.-O., zugeſtanden, und es muß die definitive Entſcheidung, auf weitern diesfälligen Vor- trag des Magiſtrats, der Königlichen Regierung, als oberaufſehender Schulbehörde, vorbehalten werden. Selbſtredend verſteht ſich übrigens hierbei, daß die Etats-Feſtſetzung ſich in den Grenzen des wirklichen Bedürfniſſes halten muß, und bei den etwa über daſſelbe hinaus in Antrag kommenden Verwendungen nicht nur das Einverſtändniß bei den ſtädtiſchen Behörden erforderlich, ſondern auch die eigne Geneh- migung der Königl. Regierung nur bei obwaltenden Gründen einer wirklichen Zweckmäßigkeit und richtigen Verhältniſſes zu den vorhan- denen Mitteln der Commune, zu ertheilen iſt.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 428. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/442>, abgerufen am 22.11.2024.