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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, sondern mehr
im Allgemeinen Maaß, Zusammenhang und Gründlichkeit der
vorhandenen Kenntnisse erforscht, auf eigenthümliche Richtung und
Selbstthätigkeit der Ansicht gesehen, und ganz besonders die prac-
tische Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden.
9. Ueber den Ausfall dieser abermaligen Prüfung soll ebenfalls ein
Zeugniß ausgestellt, und dem Abgangszeugnisse angehängt, auch
in demselben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt
oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich
bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr-
amte genau angegeben werden.
10. Zugleich mit diesen abermaligen Prüfungen und ganz nach den
für sie gültigen Grundsätzen sollen dann auch die Prüfungen der-
jenigen nicht in einem Hauptseminar gebildeten Schulamtsbewerber,
welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar werden zuge-
wiesen sein, vorgenommen werden, und die Geprüften sollen
ebenfalls mit einem Zeugnisse, worin das Maaß ihrer Kenntnisse
und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichst genau angegeben,
auch ganz besonders der Grad ihrer practischen Tüchtigkeit be-
zeichnet ist, versehen werden.
11. Damit aber auch auf die bereits angestellten Schullehrer, welche
entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung
und Amtsgeschicklichkeit nicht fortschreiten, vielleicht gar zurück-
gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars sich verbreite, sollen
dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es
ihnen Noth thut, in das Hauptseminar zurückgerufen werden, um
entweder einen ganzen methodologischen Cursus durchzumachen,
oder sich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein
gewisses Disciplinarverhältniß genommen zu werden, indem sie
bei der Uebungsschule des Seminars beschäftigt sind. Wie dieses
in dortiger Provinz zu bewerkstelligen und zu erleichtern sein
dürfte, darüber erwartet das Ministerium die Vorschläge des
Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen
mit den Regierungen der Provinz.
12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über-
haupt mit der Beschaffenheit und den Bedürfnissen des Schul-
wesens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, sollen die Se-
Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, ſondern mehr
im Allgemeinen Maaß, Zuſammenhang und Gründlichkeit der
vorhandenen Kenntniſſe erforſcht, auf eigenthümliche Richtung und
Selbſtthätigkeit der Anſicht geſehen, und ganz beſonders die prac-
tiſche Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden.
9. Ueber den Ausfall dieſer abermaligen Prüfung ſoll ebenfalls ein
Zeugniß ausgeſtellt, und dem Abgangszeugniſſe angehängt, auch
in demſelben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt
oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich
bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr-
amte genau angegeben werden.
10. Zugleich mit dieſen abermaligen Prüfungen und ganz nach den
für ſie gültigen Grundſätzen ſollen dann auch die Prüfungen der-
jenigen nicht in einem Hauptſeminar gebildeten Schulamtsbewerber,
welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar werden zuge-
wieſen ſein, vorgenommen werden, und die Geprüften ſollen
ebenfalls mit einem Zeugniſſe, worin das Maaß ihrer Kenntniſſe
und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichſt genau angegeben,
auch ganz beſonders der Grad ihrer practiſchen Tüchtigkeit be-
zeichnet iſt, verſehen werden.
11. Damit aber auch auf die bereits angeſtellten Schullehrer, welche
entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung
und Amtsgeſchicklichkeit nicht fortſchreiten, vielleicht gar zurück-
gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars ſich verbreite, ſollen
dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es
ihnen Noth thut, in das Hauptſeminar zurückgerufen werden, um
entweder einen ganzen methodologiſchen Curſus durchzumachen,
oder ſich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein
gewiſſes Diſciplinarverhältniß genommen zu werden, indem ſie
bei der Uebungsſchule des Seminars beſchäftigt ſind. Wie dieſes
in dortiger Provinz zu bewerkſtelligen und zu erleichtern ſein
dürfte, darüber erwartet das Miniſterium die Vorſchläge des
Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen
mit den Regierungen der Provinz.
12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über-
haupt mit der Beſchaffenheit und den Bedürfniſſen des Schul-
weſens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, ſollen die Se-
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[442/0456] Gang des früheren Seminarunterrichts genommen, ſondern mehr im Allgemeinen Maaß, Zuſammenhang und Gründlichkeit der vorhandenen Kenntniſſe erforſcht, auf eigenthümliche Richtung und Selbſtthätigkeit der Anſicht geſehen, und ganz beſonders die prac- tiſche Tüchtigkeit und Gewandtheit erprobt werden. 9. Ueber den Ausfall dieſer abermaligen Prüfung ſoll ebenfalls ein Zeugniß ausgeſtellt, und dem Abgangszeugniſſe angehängt, auch in demſelben, wiefern die früheren Erwartungen gerechtfertigt oder übertroffen, oder auch nicht erfüllt worden, zwar ausdrücklich bemerkt, jedoch zugleich die gegenwärtige Qualification zum Lehr- amte genau angegeben werden. 10. Zugleich mit dieſen abermaligen Prüfungen und ganz nach den für ſie gültigen Grundſätzen ſollen dann auch die Prüfungen der- jenigen nicht in einem Hauptſeminar gebildeten Schulamtsbewerber, welche dazu von der betr. Regierung dem Seminar werden zuge- wieſen ſein, vorgenommen werden, und die Geprüften ſollen ebenfalls mit einem Zeugniſſe, worin das Maaß ihrer Kenntniſſe und Fertigkeiten im Einzelnen und möglichſt genau angegeben, auch ganz beſonders der Grad ihrer practiſchen Tüchtigkeit be- zeichnet iſt, verſehen werden. 11. Damit aber auch auf die bereits angeſtellten Schullehrer, welche entweder überall der Nachhülfe bedürfen, oder in ihrer Bildung und Amtsgeſchicklichkeit nicht fortſchreiten, vielleicht gar zurück- gehen, der wohlthätige Einfluß des Seminars ſich verbreite, ſollen dergleichen Lehrer auf längere oder kürzere Zeit, je nachdem es ihnen Noth thut, in das Hauptſeminar zurückgerufen werden, um entweder einen ganzen methodologiſchen Curſus durchzumachen, oder ſich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein gewiſſes Diſciplinarverhältniß genommen zu werden, indem ſie bei der Uebungsſchule des Seminars beſchäftigt ſind. Wie dieſes in dortiger Provinz zu bewerkſtelligen und zu erleichtern ſein dürfte, darüber erwartet das Miniſterium die Vorſchläge des Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen mit den Regierungen der Provinz. 12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über- haupt mit der Beſchaffenheit und den Bedürfniſſen des Schul- weſens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, ſollen die Se-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/456>, abgerufen am 22.11.2024.