minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten Lehrer gebildet werden, commissarisch zur Untersuchung der Land- schulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betr. Regierung einen Bericht, der auch abschriftlich dem Provinzial-Schul-Collegio einzureichen ist, erstatten, damit danach das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf welche die Bestimmung im vorigen Abschnitt 11. sich bezieht, in die Seminare einberufen werden können. Für die Kosten dieser commissarischen Reisen sind die Provinzialfonds zur Besserung des Elementarunterrichts vorzugsweise anzuwenden, aus denen auch die Einrichtung der methodologischen Curse, soweit solche thunlich ist, bestritten werden kann. Endlich
13. ist es rathsam, daß nach gewissen größeren Kreisen, etwa von 2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien so regulirt werden, daß sie auf verschiedene Monate, wozu der Juni, Juli, August und September zu bestimmen sein werden, fallen, damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anstalten zu ihrer Instruction zu besuchen, und sie in ihrer Thätigkeit kennen zu lernen. In dieser Beziehung muß jedoch den Provinzial- Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über- lassen bleiben.
12.
Circ.-Rescr. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.), betr. die Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- seminare zu dem Schulwesen der Provinz. (An die Regierungen.)
Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abschrift des Circ.- Rescr., welches unter heutigem dato an sämmtliche Provinzial-Schul- Collegia, wegen Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten und wegen des Verhältnisses der Schullehrer-Seminare zu dem Schulwesen der Provinz erlassen ist, zur Kenntnißnahme und um sich danach, soweit dessen Inhalt auch die Regierung angehet, zu richten. Was den im Eingange des gedachten Rescripts erwähnten, an die in den Hauptseminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-
minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten Lehrer gebildet werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Land- ſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betr. Regierung einen Bericht, der auch abſchriftlich dem Provinzial-Schul-Collegio einzureichen iſt, erſtatten, damit danach das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf welche die Beſtimmung im vorigen Abſchnitt 11. ſich bezieht, in die Seminare einberufen werden können. Für die Koſten dieſer commiſſariſchen Reiſen ſind die Provinzialfonds zur Beſſerung des Elementarunterrichts vorzugsweiſe anzuwenden, aus denen auch die Einrichtung der methodologiſchen Curſe, ſoweit ſolche thunlich iſt, beſtritten werden kann. Endlich
13. iſt es rathſam, daß nach gewiſſen größeren Kreiſen, etwa von 2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien ſo regulirt werden, daß ſie auf verſchiedene Monate, wozu der Juni, Juli, Auguſt und September zu beſtimmen ſein werden, fallen, damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anſtalten zu ihrer Inſtruction zu beſuchen, und ſie in ihrer Thätigkeit kennen zu lernen. In dieſer Beziehung muß jedoch den Provinzial- Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über- laſſen bleiben.
12.
Circ.-Reſcr. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.), betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schul- amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer- ſeminare zu dem Schulweſen der Provinz. (An die Regierungen.)
Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abſchrift des Circ.- Reſcr., welches unter heutigem dato an ſämmtliche Provinzial-Schul- Collegia, wegen Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts- candidaten und wegen des Verhältniſſes der Schullehrer-Seminare zu dem Schulweſen der Provinz erlaſſen iſt, zur Kenntnißnahme und um ſich danach, ſoweit deſſen Inhalt auch die Regierung angehet, zu richten. Was den im Eingange des gedachten Reſcripts erwähnten, an die in den Hauptſeminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-
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minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des
Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten
Lehrer gebildet werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Land-
ſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen
der betr. Regierung einen Bericht, der auch abſchriftlich dem
Provinzial-Schul-Collegio einzureichen iſt, erſtatten, damit danach
das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf
welche die Beſtimmung im vorigen Abſchnitt 11. ſich bezieht, in
die Seminare einberufen werden können. Für die Koſten dieſer
commiſſariſchen Reiſen ſind die Provinzialfonds zur Beſſerung
des Elementarunterrichts vorzugsweiſe anzuwenden, aus denen
auch die Einrichtung der methodologiſchen Curſe, ſoweit ſolche
thunlich iſt, beſtritten werden kann. Endlich
13. iſt es rathſam, daß nach gewiſſen größeren Kreiſen, etwa von
2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien ſo
regulirt werden, daß ſie auf verſchiedene Monate, wozu der Juni,
Juli, Auguſt und September zu beſtimmen ſein werden, fallen,
damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anſtalten
zu ihrer Inſtruction zu beſuchen, und ſie in ihrer Thätigkeit kennen
zu lernen. In dieſer Beziehung muß jedoch den Provinzial-
Schul-Collegien die weitere Communication unter einander über-
laſſen bleiben.
12.
Circ.-Reſcr. vom 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 363.),
betr. die Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schul-
amtscandidaten und das Verhältniß der Schullehrer-
ſeminare zu dem Schulweſen der Provinz. (An die
Regierungen.)
Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abſchrift des Circ.-
Reſcr., welches unter heutigem dato an ſämmtliche Provinzial-Schul-
Collegia, wegen Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts-
candidaten und wegen des Verhältniſſes der Schullehrer-Seminare
zu dem Schulweſen der Provinz erlaſſen iſt, zur Kenntnißnahme und
um ſich danach, ſoweit deſſen Inhalt auch die Regierung angehet, zu
richten. Was den im Eingange des gedachten Reſcripts erwähnten,
an die in den Hauptſeminaren gebildeten Schulamtsbewerber zu er-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/457>, abgerufen am 16.07.2024.
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