Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner §. 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien, 1. Rescr. v. 23. August 1814. (v. K. Ann. B. 3. S. 258.) daß die Re- gierungen die ausgeschriebenen Schulabgaben executivisch beitreiben können. 2. Rescr. v. 5. Nov. 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 851.), daß jene Bei- träge auf Anrufen der Schullehrer von den Gerichten eingezogen werden können. 3. Rescr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigersöhne. (s. Anhang Nr. 39.) 4. Cab.-O. v. 18. Juli und Rescr. v. 15. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 711.), betr. die Beitreibung von Schulabgaberückständen. 5. Cab.-O. v. 19. Juni 1836. (G.-S. S. 198.), betr. das Verfahren bei Einziehung der Kirchen- und Schulabgaben. Da bei Einforderung von Kirchen- und Pfarrabgaben sowohl über die Zulässigkeit der Execution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die Execution von dem Richter oder der betreffen- den Regierung zu verfügen ist, Zweifel entstanden, auch gleichzeitig über die Einziehung der Forderungen der Medicinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebracht worden sind, so verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staatsministeriums, auf Ihren Bericht vom 2. d. M.: 1) Alle beständige dingliche oder persönliche Abgaben und Leistungen, welche an Kirchen und öffentliche Schulen, oder an deren Beamte, vermöge einer allgemeinen gesetzlichen, oder auf notorischer Orts- oder Bezirksverfassung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten sind, desgleichen die Forderungen öffentlicher Schul- und Er- ziehungsaustalten an Schul- und Pensionsgeld, unterliegen bei Säumigkeit der Debenten sowohl hinsichtlich der laufenden als der aus den letzten zwei Jahren rückständig verbleibenden Beträge der executivischen Beitreibung durch die betreffende Verwaltungs- behörde. 2) Die executivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch Genommene eine Exemtion behauptet und wenigstens seit zwei Jahren, vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich befindet. 3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrift des §. 79 u. f. Tit. 14. Th. II. des A. L.-R. der Verordnung vom 26. Decbr. 1808, §. 41. und 42., einem Jeden verstattet, der aus besondern Grün- den die Befreiung von einer solchen Abgabe oder Leistung geltend machen will, oder in der Bestimmung seines Antheils, über die Gebühr belastet zu sein, behauptet. 4) In Betreff der, aus besondern Contracten oder testamentarischen Dispositionen auf Grundstücken haftenden jährlichen Abgaben an Kirchen und Schulen (§. 430. Tit. 50. der Prozeßordnung) findet die Execution nicht sofort statt, es muß vielmehr, wenn sie ein- iſt jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von ſeiner §. 31. Die Beiträge, ſie beſtehen nun in Gelde oder Naturalien, 1. Reſcr. v. 23. Auguſt 1814. (v. K. Ann. B. 3. S. 258.) daß die Re- gierungen die ausgeſchriebenen Schulabgaben executiviſch beitreiben können. 2. Reſcr. v. 5. Nov. 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 851.), daß jene Bei- träge auf Anrufen der Schullehrer von den Gerichten eingezogen werden können. 3. Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne. (ſ. Anhang Nr. 39.) 4. Cab.-O. v. 18. Juli und Reſcr. v. 15. Octbr. 1835. (v. K. Ann. B. 19. S. 711.), betr. die Beitreibung von Schulabgaberückſtänden. 5. Cab.-O. v. 19. Juni 1836. (G.-S. S. 198.), betr. das Verfahren bei Einziehung der Kirchen- und Schulabgaben. Da bei Einforderung von Kirchen- und Pfarrabgaben ſowohl über die Zuläſſigkeit der Execution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die Execution von dem Richter oder der betreffen- den Regierung zu verfügen iſt, Zweifel entſtanden, auch gleichzeitig über die Einziehung der Forderungen der Medicinalperſonen nähere Beſtimmungen in Antrag gebracht worden ſind, ſo verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staatsminiſteriums, auf Ihren Bericht vom 2. d. M.: 1) Alle beſtändige dingliche oder perſönliche Abgaben und Leiſtungen, welche an Kirchen und öffentliche Schulen, oder an deren Beamte, vermöge einer allgemeinen geſetzlichen, oder auf notoriſcher Orts- oder Bezirksverfaſſung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten ſind, desgleichen die Forderungen öffentlicher Schul- und Er- ziehungsauſtalten an Schul- und Penſionsgeld, unterliegen bei Säumigkeit der Debenten ſowohl hinſichtlich der laufenden als der aus den letzten zwei Jahren rückſtändig verbleibenden Beträge der executiviſchen Beitreibung durch die betreffende Verwaltungs- behörde. 2) Die executiviſche Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anſpruch Genommene eine Exemtion behauptet und wenigſtens ſeit zwei Jahren, vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Beſitze der Freiheit ſich befindet. 3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorſchrift des §. 79 u. f. Tit. 14. Th. II. des A. L.-R. der Verordnung vom 26. Decbr. 1808, §. 41. und 42., einem Jeden verſtattet, der aus beſondern Grün- den die Befreiung von einer ſolchen Abgabe oder Leiſtung geltend machen will, oder in der Beſtimmung ſeines Antheils, über die Gebühr belaſtet zu ſein, behauptet. 4) In Betreff der, aus beſondern Contracten oder teſtamentariſchen Dispoſitionen auf Grundſtücken haftenden jährlichen Abgaben an Kirchen und Schulen (§. 430. Tit. 50. der Prozeßordnung) findet die Execution nicht ſofort ſtatt, es muß vielmehr, wenn ſie ein- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0046" n="32"/> iſt jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von ſeiner<lb/> Religionspartei beizutragen verbunden.</p><lb/> <p>§. 31. Die Beiträge, ſie beſtehen nun in Gelde oder Naturalien,<lb/> müſſen unter die Hausväter nach Verhältniß ihrer Beſitzungen und<lb/> Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeſchrieben<lb/> werden.</p><lb/> <list> <item>1. <hi rendition="#g">Reſcr</hi>. v. 23. 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iſt jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von ſeiner
Religionspartei beizutragen verbunden.
§. 31. Die Beiträge, ſie beſtehen nun in Gelde oder Naturalien,
müſſen unter die Hausväter nach Verhältniß ihrer Beſitzungen und
Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichtsobrigkeit ausgeſchrieben
werden.
1. Reſcr. v. 23. Auguſt 1814. (v. K. Ann. B. 3. S. 258.) daß die Re-
gierungen die ausgeſchriebenen Schulabgaben executiviſch beitreiben
können.
2. Reſcr. v. 5. Nov. 1823. (v. K. Ann. B. 7. S. 851.), daß jene Bei-
träge auf Anrufen der Schullehrer von den Gerichten eingezogen
werden können.
3. Reſcr. v. 8. Novbr. 1833. (v. K. Ann. B. 18. S. 1019.), betr. die
Schulgeldfreiheit der Lehrer- und Predigerſöhne. (ſ. Anhang Nr. 39.)
4. Cab.-O. v. 18. Juli und Reſcr. v. 15. Octbr. 1835. (v. K. Ann.
B. 19. S. 711.), betr. die Beitreibung von Schulabgaberückſtänden.
5. Cab.-O. v. 19. Juni 1836. (G.-S. S. 198.), betr. das Verfahren
bei Einziehung der Kirchen- und Schulabgaben.
Da bei Einforderung von Kirchen- und Pfarrabgaben ſowohl
über die Zuläſſigkeit der Execution ohne vorgängigen Prozeß, als
auch darüber, ob die Execution von dem Richter oder der betreffen-
den Regierung zu verfügen iſt, Zweifel entſtanden, auch gleichzeitig
über die Einziehung der Forderungen der Medicinalperſonen nähere
Beſtimmungen in Antrag gebracht worden ſind, ſo verordne Ich
hierdurch, nach den Anträgen des Staatsminiſteriums, auf Ihren
Bericht vom 2. d. M.:
1) Alle beſtändige dingliche oder perſönliche Abgaben und Leiſtungen,
welche an Kirchen und öffentliche Schulen, oder an deren Beamte,
vermöge einer allgemeinen geſetzlichen, oder auf notoriſcher Orts-
oder Bezirksverfaſſung beruhenden Verbindlichkeit zu entrichten
ſind, desgleichen die Forderungen öffentlicher Schul- und Er-
ziehungsauſtalten an Schul- und Penſionsgeld, unterliegen bei
Säumigkeit der Debenten ſowohl hinſichtlich der laufenden als
der aus den letzten zwei Jahren rückſtändig verbleibenden Beträge
der executiviſchen Beitreibung durch die betreffende Verwaltungs-
behörde.
2) Die executiviſche Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anſpruch
Genommene eine Exemtion behauptet und wenigſtens ſeit zwei
Jahren, vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Beſitze der
Freiheit ſich befindet.
3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorſchrift des §. 79 u. f. Tit. 14.
Th. II. des A. L.-R. der Verordnung vom 26. Decbr. 1808,
§. 41. und 42., einem Jeden verſtattet, der aus beſondern Grün-
den die Befreiung von einer ſolchen Abgabe oder Leiſtung geltend
machen will, oder in der Beſtimmung ſeines Antheils, über die
Gebühr belaſtet zu ſein, behauptet.
4) In Betreff der, aus beſondern Contracten oder teſtamentariſchen
Dispoſitionen auf Grundſtücken haftenden jährlichen Abgaben an
Kirchen und Schulen (§. 430. Tit. 50. der Prozeßordnung) findet
die Execution nicht ſofort ſtatt, es muß vielmehr, wenn ſie ein-
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