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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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getragen sind, der Mandatsprozeß, und wenn sie nicht eingetragen
sind, der Bagatell- oder summarische Prozeß, nach näherer An-
leitung der desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen, vorausgehen.
5) Wegen aller andern Forderungen der Kirchen- und Schulbedienten
findet, wenn sie mit einem Festsetzungsdecrete versehen sind, der
Mandatsprozeß, sonst der Bagatell- oder summarische Prozeß,
nach Vorschrift der Verordnung vom 1. Juni 1833, statt.
6) Die Forderungen ordnungsmäßig concessionirter Privat-Schul-
und Erziehungs-Anstalten an rückständigem, durch ihren Einrich-
tungsplan festgesetztem Schul- oder Pensionsgelde aus dem Zeit-
raume eines Jahres von Einreichung der Klage zurückgerechnet,
dürfen im Wege des Mandatsprozesses eingeklagt werden.
7) Mit gleicher Zeitbeschränkung soll dieses Vorrecht auch den For-
derungen der Medizinalpersonen und Apotheker für ihre Besuche,
Operationen und Arzneimittel zustehen. Die Liquidationen müssen
jedoch von den ärztlichen Personen aller Classen mit specieller
Angabe der Dienstleistungen und mit Berechnung einer jeden
Dienstleistung nach den Bestimmungen der Medizinaltaxe aufge-
stellt, so wie die Rechnungen der Apotheker mit den ärztlichen
Recepten und einem Festsetzungsdecrete belegt sein.
6. Rescr. v. 8. Juni 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 638.), betr. die Ver-
pflichtung zu Beiträgen für geistliche und Schulbauten.
7. Rescr. v. 17. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 661.), daß die
Kosten des Elementarschulwesens keine Communallast, sondern eine
Societätslast des Schulbezirkes sind.
8. Circ.-Rescr. v. 8. und 31. August 1842. (M.-Bl. S. 346.), betr.
die Aufbringung der Ausgaben etc. bei Gemeinheitstheilungen Seitens
der Schulen.
9. Rescr. v. 26. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 82.), betr. die Aufbringung
der Gemeineabgaben und Lasten.

§. 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann die Kin-
der der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für
immer frei.

Rescr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die
Verpflichtung zur Anschaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer
Eltern. (s. Anhang Nr. 20.)

§. 33. Gutsherrschaften auf dem Lande sind verpflichtet, ihre
Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages ganz
oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend sind, dabei nach Noth-
durft zu unterstützen.

1. Die Gutsunterthänigkeit ist durch das Edict v. 9. Octbr. 1807. auf-
gehoben.
2. Rescr. v. 18. August 1837., betr. die Verpflichtung der Gutsherr-
schaft zur Unterstützung ihrer Tagelöhner rücksichtlich der Schulkosten.
(s Anhang Nr. 21.)
3. Rescr. v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die
Leistungen der Gutsherrschaft zu Schulzwecken. (s. Anhang Nr. 22.)
4. Schreiben des Justiz-Minist. v. 18. August 1837. Die Verpflichtung
der Gutsherrschaft zur Unterstützung ihrer Tagelöhner etc. rücksichtlich
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getragen ſind, der Mandatsprozeß, und wenn ſie nicht eingetragen
ſind, der Bagatell- oder ſummariſche Prozeß, nach näherer An-
leitung der desfallſigen geſetzlichen Beſtimmungen, vorausgehen.
5) Wegen aller andern Forderungen der Kirchen- und Schulbedienten
findet, wenn ſie mit einem Feſtſetzungsdecrete verſehen ſind, der
Mandatsprozeß, ſonſt der Bagatell- oder ſummariſche Prozeß,
nach Vorſchrift der Verordnung vom 1. Juni 1833, ſtatt.
6) Die Forderungen ordnungsmäßig conceſſionirter Privat-Schul-
und Erziehungs-Anſtalten an rückſtändigem, durch ihren Einrich-
tungsplan feſtgeſetztem Schul- oder Penſionsgelde aus dem Zeit-
raume eines Jahres von Einreichung der Klage zurückgerechnet,
dürfen im Wege des Mandatsprozeſſes eingeklagt werden.
7) Mit gleicher Zeitbeſchränkung ſoll dieſes Vorrecht auch den For-
derungen der Medizinalperſonen und Apotheker für ihre Beſuche,
Operationen und Arzneimittel zuſtehen. Die Liquidationen müſſen
jedoch von den ärztlichen Perſonen aller Claſſen mit ſpecieller
Angabe der Dienſtleiſtungen und mit Berechnung einer jeden
Dienſtleiſtung nach den Beſtimmungen der Medizinaltaxe aufge-
ſtellt, ſo wie die Rechnungen der Apotheker mit den ärztlichen
Recepten und einem Feſtſetzungsdecrete belegt ſein.
6. Reſcr. v. 8. Juni 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 638.), betr. die Ver-
pflichtung zu Beiträgen für geiſtliche und Schulbauten.
7. Reſcr. v. 17. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 661.), daß die
Koſten des Elementarſchulweſens keine Communallaſt, ſondern eine
Societätslaſt des Schulbezirkes ſind.
8. Circ.-Reſcr. v. 8. und 31. Auguſt 1842. (M.-Bl. S. 346.), betr.
die Aufbringung der Ausgaben ꝛc. bei Gemeinheitstheilungen Seitens
der Schulen.
9. Reſcr. v. 26. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 82.), betr. die Aufbringung
der Gemeineabgaben und Laſten.

§. 32. Gegen Erlegung dieſer Beiträge ſind alsdann die Kin-
der der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für
immer frei.

Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die
Verpflichtung zur Anſchaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer
Eltern. (ſ. Anhang Nr. 20.)

§. 33. Gutsherrſchaften auf dem Lande ſind verpflichtet, ihre
Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres ſchuldigen Beitrages ganz
oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend ſind, dabei nach Noth-
durft zu unterſtützen.

1. Die Gutsunterthänigkeit iſt durch das Edict v. 9. Octbr. 1807. auf-
gehoben.
2. Reſcr. v. 18. Auguſt 1837., betr. die Verpflichtung der Gutsherr-
ſchaft zur Unterſtützung ihrer Tagelöhner rückſichtlich der Schulkoſten.
(ſ Anhang Nr. 21.)
3. Reſcr. v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die
Leiſtungen der Gutsherrſchaft zu Schulzwecken. (ſ. Anhang Nr. 22.)
4. Schreiben des Juſtiz-Miniſt. v. 18. Auguſt 1837. Die Verpflichtung
der Gutsherrſchaft zur Unterſtützung ihrer Tagelöhner ꝛc. rückſichtlich
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[33/0047] getragen ſind, der Mandatsprozeß, und wenn ſie nicht eingetragen ſind, der Bagatell- oder ſummariſche Prozeß, nach näherer An- leitung der desfallſigen geſetzlichen Beſtimmungen, vorausgehen. 5) Wegen aller andern Forderungen der Kirchen- und Schulbedienten findet, wenn ſie mit einem Feſtſetzungsdecrete verſehen ſind, der Mandatsprozeß, ſonſt der Bagatell- oder ſummariſche Prozeß, nach Vorſchrift der Verordnung vom 1. Juni 1833, ſtatt. 6) Die Forderungen ordnungsmäßig conceſſionirter Privat-Schul- und Erziehungs-Anſtalten an rückſtändigem, durch ihren Einrich- tungsplan feſtgeſetztem Schul- oder Penſionsgelde aus dem Zeit- raume eines Jahres von Einreichung der Klage zurückgerechnet, dürfen im Wege des Mandatsprozeſſes eingeklagt werden. 7) Mit gleicher Zeitbeſchränkung ſoll dieſes Vorrecht auch den For- derungen der Medizinalperſonen und Apotheker für ihre Beſuche, Operationen und Arzneimittel zuſtehen. Die Liquidationen müſſen jedoch von den ärztlichen Perſonen aller Claſſen mit ſpecieller Angabe der Dienſtleiſtungen und mit Berechnung einer jeden Dienſtleiſtung nach den Beſtimmungen der Medizinaltaxe aufge- ſtellt, ſo wie die Rechnungen der Apotheker mit den ärztlichen Recepten und einem Feſtſetzungsdecrete belegt ſein. 6. Reſcr. v. 8. Juni 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 638.), betr. die Ver- pflichtung zu Beiträgen für geiſtliche und Schulbauten. 7. Reſcr. v. 17. Septbr. 1838. (v. K. Ann. B. 22. S. 661.), daß die Koſten des Elementarſchulweſens keine Communallaſt, ſondern eine Societätslaſt des Schulbezirkes ſind. 8. Circ.-Reſcr. v. 8. und 31. Auguſt 1842. (M.-Bl. S. 346.), betr. die Aufbringung der Ausgaben ꝛc. bei Gemeinheitstheilungen Seitens der Schulen. 9. Reſcr. v. 26. Febr. 1844. (M.-Bl. S. 82.), betr. die Aufbringung der Gemeineabgaben und Laſten. §. 32. Gegen Erlegung dieſer Beiträge ſind alsdann die Kin- der der Contribuenten von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei. Reſcr. v. 14. Juni 1834. (v. K. Ann. B. 19. S. 398.), betr. die Verpflichtung zur Anſchaffung von Unterrichtsmitteln für Kinder armer Eltern. (ſ. Anhang Nr. 20.) §. 33. Gutsherrſchaften auf dem Lande ſind verpflichtet, ihre Unterthanen, welche zur Aufbringung ihres ſchuldigen Beitrages ganz oder zum Theil auf eine Zeitlang unvermögend ſind, dabei nach Noth- durft zu unterſtützen. 1. Die Gutsunterthänigkeit iſt durch das Edict v. 9. Octbr. 1807. auf- gehoben. 2. Reſcr. v. 18. Auguſt 1837., betr. die Verpflichtung der Gutsherr- ſchaft zur Unterſtützung ihrer Tagelöhner rückſichtlich der Schulkoſten. (ſ Anhang Nr. 21.) 3. Reſcr. v. 2. Novbr. 1837. (v. K. Ann. B. 21. S. 997.), betr. die Leiſtungen der Gutsherrſchaft zu Schulzwecken. (ſ. Anhang Nr. 22.) 4. Schreiben des Juſtiz-Miniſt. v. 18. Auguſt 1837. Die Verpflichtung der Gutsherrſchaft zur Unterſtützung ihrer Tagelöhner ꝛc. rückſichtlich 3

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/47>, abgerufen am 21.11.2024.