öffentlichen Schulen und auf die Anstellung der besonderen Religions- lehrer, wo dergleichen vorhanden sind, vorbehalten. Es soll zu diesem Ende Seitens der Oberpräsidenten mit den Bischöfen die Rücksprache genommen werden, daß Letztere zur Abkürzung des Geschäftsganges bei den Prüfungen der Lehrer, die mit für den katholischen Religions- unterricht bestimmt sind, Commissarien für diesen Zweig der Prüfung den von Seiten der Consistorien zu bestellenden Examinatoren zuord- nen, so daß keine zweifache Prüfung, eine bei dem Consistorium, und eine bei dem bischöflichen Examinator, sondern nur eine einfache von den Bevollmächtigten des Consistoriums und Bischofes zusammen Statt findet.
Insofern sich die Nothwendigkeit darstellen möchte, über das gegenseitige Verhältniß der Consistorien und Bischöfe in der angege- benen Beziehung noch nähere Bestimmungen zu treffen, werden solche vorbehalten.
III. In den äußeren Angelegenheiten der Kirchen und Schulen.
§. 9. Die Verwaltung der äußern Angelegenheiten der Kirchen und Schulen aller Confessionen, insbesondere der Aufsicht auf die Ver- waltung des Kirchen- und Schulvermögens, gehört den Regierungen, mit Ausnahme der im §. 2. unter Nr. 6., und im §. 7. unter Nr. 6. und 9. gedachten Schul- und Unterrichtsanstalten, imgleichen solcher Kirchen- und Schulfonds, deren Bestimmung sich nicht auf den ein- zelnen Regierungsbezirk, sondern auf mehrere der Provinz erstreckt. In Ansehung dieser Anstalten und Fonds steht auch die Verwaltung der äußern Angelegenheiten und des Vermögens dem Consistorium zu.
Doch soll die eigentliche Cassen- und Rechnungsverwaltung von diesen Anstalten und Fonds, sofern selbige überhaupt bei einer Staats- behörde geführt wird, so wie die Oeconomie der denselben angehörigen Grundstücke, bei derjenigen Regierung, in deren Bezirk die Anstalten, Fonds oder Grundstücke belegen sind, nach Maaßgabe der bestätigten Etats und Nutzungspläne geführt werden. Die Etats werden bei der Regierung entworfen, von welcher auch die nöthigen Pläne und Vor- schläge über die Benutzung der Grundstücke ausgehen, und dem Con- sistorium zur Prüfung eingereicht, welches entweder die Bestätigung ertheilt, oder wenn es nöthig ist, selbige bei dem vorgesetzten Ministerio nachsucht. In so weit der Etat die Summe sowohl, als den Em- pfänger bestimmt ausdrückt, kann die Regierung, nach Maaßgabe
öffentlichen Schulen und auf die Anſtellung der beſonderen Religions- lehrer, wo dergleichen vorhanden ſind, vorbehalten. Es ſoll zu dieſem Ende Seitens der Oberpräſidenten mit den Biſchöfen die Rückſprache genommen werden, daß Letztere zur Abkürzung des Geſchäftsganges bei den Prüfungen der Lehrer, die mit für den katholiſchen Religions- unterricht beſtimmt ſind, Commiſſarien für dieſen Zweig der Prüfung den von Seiten der Conſiſtorien zu beſtellenden Examinatoren zuord- nen, ſo daß keine zweifache Prüfung, eine bei dem Conſiſtorium, und eine bei dem biſchöflichen Examinator, ſondern nur eine einfache von den Bevollmächtigten des Conſiſtoriums und Biſchofes zuſammen Statt findet.
Inſofern ſich die Nothwendigkeit darſtellen möchte, über das gegenſeitige Verhältniß der Conſiſtorien und Biſchöfe in der angege- benen Beziehung noch nähere Beſtimmungen zu treffen, werden ſolche vorbehalten.
III. In den äußeren Angelegenheiten der Kirchen und Schulen.
§. 9. Die Verwaltung der äußern Angelegenheiten der Kirchen und Schulen aller Confeſſionen, insbeſondere der Aufſicht auf die Ver- waltung des Kirchen- und Schulvermögens, gehört den Regierungen, mit Ausnahme der im §. 2. unter Nr. 6., und im §. 7. unter Nr. 6. und 9. gedachten Schul- und Unterrichtsanſtalten, imgleichen ſolcher Kirchen- und Schulfonds, deren Beſtimmung ſich nicht auf den ein- zelnen Regierungsbezirk, ſondern auf mehrere der Provinz erſtreckt. In Anſehung dieſer Anſtalten und Fonds ſteht auch die Verwaltung der äußern Angelegenheiten und des Vermögens dem Conſiſtorium zu.
Doch ſoll die eigentliche Caſſen- und Rechnungsverwaltung von dieſen Anſtalten und Fonds, ſofern ſelbige überhaupt bei einer Staats- behörde geführt wird, ſo wie die Oeconomie der denſelben angehörigen Grundſtücke, bei derjenigen Regierung, in deren Bezirk die Anſtalten, Fonds oder Grundſtücke belegen ſind, nach Maaßgabe der beſtätigten Etats und Nutzungspläne geführt werden. Die Etats werden bei der Regierung entworfen, von welcher auch die nöthigen Pläne und Vor- ſchläge über die Benutzung der Grundſtücke ausgehen, und dem Con- ſiſtorium zur Prüfung eingereicht, welches entweder die Beſtätigung ertheilt, oder wenn es nöthig iſt, ſelbige bei dem vorgeſetzten Miniſterio nachſucht. In ſo weit der Etat die Summe ſowohl, als den Em- pfänger beſtimmt ausdrückt, kann die Regierung, nach Maaßgabe
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öffentlichen Schulen und auf die Anſtellung der beſonderen Religions-
lehrer, wo dergleichen vorhanden ſind, vorbehalten. Es ſoll zu dieſem
Ende Seitens der Oberpräſidenten mit den Biſchöfen die Rückſprache
genommen werden, daß Letztere zur Abkürzung des Geſchäftsganges
bei den Prüfungen der Lehrer, die mit für den katholiſchen Religions-
unterricht beſtimmt ſind, Commiſſarien für dieſen Zweig der Prüfung
den von Seiten der Conſiſtorien zu beſtellenden Examinatoren zuord-
nen, ſo daß keine zweifache Prüfung, eine bei dem Conſiſtorium, und
eine bei dem biſchöflichen Examinator, ſondern nur eine einfache von
den Bevollmächtigten des Conſiſtoriums und Biſchofes zuſammen
Statt findet.
Inſofern ſich die Nothwendigkeit darſtellen möchte, über das
gegenſeitige Verhältniß der Conſiſtorien und Biſchöfe in der angege-
benen Beziehung noch nähere Beſtimmungen zu treffen, werden ſolche
vorbehalten.
III. In den äußeren Angelegenheiten der Kirchen und Schulen.
§. 9. Die Verwaltung der äußern Angelegenheiten der Kirchen
und Schulen aller Confeſſionen, insbeſondere der Aufſicht auf die Ver-
waltung des Kirchen- und Schulvermögens, gehört den Regierungen,
mit Ausnahme der im §. 2. unter Nr. 6., und im §. 7. unter Nr. 6.
und 9. gedachten Schul- und Unterrichtsanſtalten, imgleichen ſolcher
Kirchen- und Schulfonds, deren Beſtimmung ſich nicht auf den ein-
zelnen Regierungsbezirk, ſondern auf mehrere der Provinz erſtreckt.
In Anſehung dieſer Anſtalten und Fonds ſteht auch die Verwaltung
der äußern Angelegenheiten und des Vermögens dem Conſiſtorium zu.
Doch ſoll die eigentliche Caſſen- und Rechnungsverwaltung von
dieſen Anſtalten und Fonds, ſofern ſelbige überhaupt bei einer Staats-
behörde geführt wird, ſo wie die Oeconomie der denſelben angehörigen
Grundſtücke, bei derjenigen Regierung, in deren Bezirk die Anſtalten,
Fonds oder Grundſtücke belegen ſind, nach Maaßgabe der beſtätigten
Etats und Nutzungspläne geführt werden. Die Etats werden bei der
Regierung entworfen, von welcher auch die nöthigen Pläne und Vor-
ſchläge über die Benutzung der Grundſtücke ausgehen, und dem Con-
ſiſtorium zur Prüfung eingereicht, welches entweder die Beſtätigung
ertheilt, oder wenn es nöthig iſt, ſelbige bei dem vorgeſetzten Miniſterio
nachſucht. In ſo weit der Etat die Summe ſowohl, als den Em-
pfänger beſtimmt ausdrückt, kann die Regierung, nach Maaßgabe
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/470>, abgerufen am 22.11.2024.
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