desselben, die Zahlung zur gehörigen Zeit ohne weitere Anfrage leisten lassen; im entgegengesetzten Fall ist dazu die Genehmigung des Con- sistoriums erforderlich.
Die Oberpräsidenten werden in dieser Hinsicht indessen die Re- gierungen in dem Geiste der ihnen ertheilten Instruction mit den nöthigen allgemeinen Anweisungen versehen, damit auf der einen Seite nicht wegen unbedeutender, oder an sich unbedenklicher Zahlungen be- richtet werden darf, auf der andern Seite aber auch das Consistorium in fortwährender Uebersicht von dem Zustande, der zu seiner Aufsicht und Verwaltung gehörigen Fonds verbleibt, und selbige nicht durch die Zahlungen der Regierungen für die von dem Consistorium beab- sichtigten Dispositionen geschwächt werden.
Wegen Abnahme und Decharge der Rechnungen von dergleichen Fonds wird es eben so gehalten, als wegen der Etats vorstehend vor- geschrieben worden.
Befugnisse und Obliegenheiten des Consistoriums in dem ihm angewiesenen Geschäftskreise.
§. 10. Es versteht sich von selbst, daß die Consistorien bei Aus- übung ihres Amts sich überall nach bestehenden Gesetzen und Vor- schriften zu richten haben.
Außer denjenigen Fällen, wo sie nach den vorstehenden Bestim- mungen an das vorgesetzte Ministerium berichten müssen, dient ihnen darüber theils die Analogie der Regierungsinstruction, theils der all- gemeine Grundsatz, daß sie nur innerhalb schon gegebener Vorschriften und Bestimmungen handeln dürfen, zur Norm, dergestalt, daß sie in allen Fällen, wo es auf Feststellung von allgemeinen Grundsätzen, auf neue Anordnungen und Einrichtungen, oder Veränderungen und Abweichungen von bereits bestehenden, ankommt, und außerdem in allen Fällen, wo es nach der Analogie der Regierungsinstruction nö- thig sein würde, die Genehmigung des ihnen vorgesetzten Ministeriums einholen müssen.
In allen Fällen aber, wo es bloß auf Anwendung und Ausfüh- rung schon bestehender Vorschriften und Grundsätze ankommt, können sie ohne weitere Anfrage verfügen.
Die Erfahrung wird es ergeben, ob und in wie weit es angäng- lich sei, die Grenzlinie in obiger Beziehung annoch näher zu bestimmen; imgleichen ob und wie weit das über die geistlichen und Schulange-
deſſelben, die Zahlung zur gehörigen Zeit ohne weitere Anfrage leiſten laſſen; im entgegengeſetzten Fall iſt dazu die Genehmigung des Con- ſiſtoriums erforderlich.
Die Oberpräſidenten werden in dieſer Hinſicht indeſſen die Re- gierungen in dem Geiſte der ihnen ertheilten Inſtruction mit den nöthigen allgemeinen Anweiſungen verſehen, damit auf der einen Seite nicht wegen unbedeutender, oder an ſich unbedenklicher Zahlungen be- richtet werden darf, auf der andern Seite aber auch das Conſiſtorium in fortwährender Ueberſicht von dem Zuſtande, der zu ſeiner Aufſicht und Verwaltung gehörigen Fonds verbleibt, und ſelbige nicht durch die Zahlungen der Regierungen für die von dem Conſiſtorium beab- ſichtigten Dispoſitionen geſchwächt werden.
Wegen Abnahme und Decharge der Rechnungen von dergleichen Fonds wird es eben ſo gehalten, als wegen der Etats vorſtehend vor- geſchrieben worden.
Befugniſſe und Obliegenheiten des Conſiſtoriums in dem ihm angewieſenen Geſchäftskreiſe.
§. 10. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die Conſiſtorien bei Aus- übung ihres Amts ſich überall nach beſtehenden Geſetzen und Vor- ſchriften zu richten haben.
Außer denjenigen Fällen, wo ſie nach den vorſtehenden Beſtim- mungen an das vorgeſetzte Miniſterium berichten müſſen, dient ihnen darüber theils die Analogie der Regierungsinſtruction, theils der all- gemeine Grundſatz, daß ſie nur innerhalb ſchon gegebener Vorſchriften und Beſtimmungen handeln dürfen, zur Norm, dergeſtalt, daß ſie in allen Fällen, wo es auf Feſtſtellung von allgemeinen Grundſätzen, auf neue Anordnungen und Einrichtungen, oder Veränderungen und Abweichungen von bereits beſtehenden, ankommt, und außerdem in allen Fällen, wo es nach der Analogie der Regierungsinſtruction nö- thig ſein würde, die Genehmigung des ihnen vorgeſetzten Miniſteriums einholen müſſen.
In allen Fällen aber, wo es bloß auf Anwendung und Ausfüh- rung ſchon beſtehender Vorſchriften und Grundſätze ankommt, können ſie ohne weitere Anfrage verfügen.
Die Erfahrung wird es ergeben, ob und in wie weit es angäng- lich ſei, die Grenzlinie in obiger Beziehung annoch näher zu beſtimmen; imgleichen ob und wie weit das über die geiſtlichen und Schulange-
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deſſelben, die Zahlung zur gehörigen Zeit ohne weitere Anfrage leiſten
laſſen; im entgegengeſetzten Fall iſt dazu die Genehmigung des Con-
ſiſtoriums erforderlich.
Die Oberpräſidenten werden in dieſer Hinſicht indeſſen die Re-
gierungen in dem Geiſte der ihnen ertheilten Inſtruction mit den
nöthigen allgemeinen Anweiſungen verſehen, damit auf der einen Seite
nicht wegen unbedeutender, oder an ſich unbedenklicher Zahlungen be-
richtet werden darf, auf der andern Seite aber auch das Conſiſtorium
in fortwährender Ueberſicht von dem Zuſtande, der zu ſeiner Aufſicht
und Verwaltung gehörigen Fonds verbleibt, und ſelbige nicht durch
die Zahlungen der Regierungen für die von dem Conſiſtorium beab-
ſichtigten Dispoſitionen geſchwächt werden.
Wegen Abnahme und Decharge der Rechnungen von dergleichen
Fonds wird es eben ſo gehalten, als wegen der Etats vorſtehend vor-
geſchrieben worden.
Befugniſſe und Obliegenheiten des Conſiſtoriums in dem ihm angewieſenen
Geſchäftskreiſe.
§. 10. Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die Conſiſtorien bei Aus-
übung ihres Amts ſich überall nach beſtehenden Geſetzen und Vor-
ſchriften zu richten haben.
Außer denjenigen Fällen, wo ſie nach den vorſtehenden Beſtim-
mungen an das vorgeſetzte Miniſterium berichten müſſen, dient ihnen
darüber theils die Analogie der Regierungsinſtruction, theils der all-
gemeine Grundſatz, daß ſie nur innerhalb ſchon gegebener Vorſchriften
und Beſtimmungen handeln dürfen, zur Norm, dergeſtalt, daß ſie in
allen Fällen, wo es auf Feſtſtellung von allgemeinen Grundſätzen,
auf neue Anordnungen und Einrichtungen, oder Veränderungen und
Abweichungen von bereits beſtehenden, ankommt, und außerdem in
allen Fällen, wo es nach der Analogie der Regierungsinſtruction nö-
thig ſein würde, die Genehmigung des ihnen vorgeſetzten Miniſteriums
einholen müſſen.
In allen Fällen aber, wo es bloß auf Anwendung und Ausfüh-
rung ſchon beſtehender Vorſchriften und Grundſätze ankommt, können
ſie ohne weitere Anfrage verfügen.
Die Erfahrung wird es ergeben, ob und in wie weit es angäng-
lich ſei, die Grenzlinie in obiger Beziehung annoch näher zu beſtimmen;
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/471>, abgerufen am 22.11.2024.
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