Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

legenheiten zwischen den Consistorien und Regierungen festgesetzte
Ressort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Bestimmungen
bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber
zu entscheiden.

Verhältniß des Consistoriums zu den Regierungen, geistlichen und Schulcommissionen
der Provinz.

§. 11. In so weit dem Consistorium nach der gegenwärtigen In-
struction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver-
waltung der geistlichen und Schulangelegenheiten zusteht, kann dasselbe
auch an die Kirchen- und Schulcommission der Regierungen in der
Provinz verfügen; und diese ist gehalten, die Verfügungen desselben
zur Ausführung bringen zu lassen. An die Regierung selbst schreibt
das Consistorium nur in dem Ersuchungsstyl, so wie darin von jener
an dieses geschrieben wird.

Diejenigen Angelegenheiten des Consistoriums, welche auf das den
Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommissionen beigelegte
Ressort von Einfluß, oder ihnen sonst zu wissen nöthig sind, hat das
Consistorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen
zu lassen. In allen übrigen Fällen macht dasselbe aber die nöthigen
Aufträge den bei gedachten Commissionen angestellten geistlichen und
Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe
sind, deren sich das Consistorium in Hinsicht seines Ressorts der Regel
nach bedient, sofern es dabei auf eine nähere persönliche Einwirkung
auf die Geistlichen ankommt.

Da die Berichte, welche die Regierungen an die Ministerien er-
statten, ohnehin durch die Oberpräsidenten gehen, so wird es diesen
überlassen, wenn selbige Gegenstände betreffen, die in das Ressort des
Consistoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Consistorium, so-
fern sie an dasselbe nicht schon directe geschickt sind, zur Kenntnißnahme,
und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indessen jedesmal
ganz besonders zu beschleunigen ist, damit die Sache dadurch nicht zu
lange aufgehalten wird. Der Oberpräsident sorgt ferner dafür, daß
das Consistorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver-
fügungen des Ministeriums Kenntniß erhalte, und dasselbe überhaupt
in möglichstem Zusammenhange über das Kirchen- und Schulwesen
verbleibe.

legenheiten zwiſchen den Conſiſtorien und Regierungen feſtgeſetzte
Reſſort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Beſtimmungen
bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber
zu entſcheiden.

Verhältniß des Conſiſtoriums zu den Regierungen, geiſtlichen und Schulcommiſſionen
der Provinz.

§. 11. In ſo weit dem Conſiſtorium nach der gegenwärtigen In-
ſtruction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver-
waltung der geiſtlichen und Schulangelegenheiten zuſteht, kann daſſelbe
auch an die Kirchen- und Schulcommiſſion der Regierungen in der
Provinz verfügen; und dieſe iſt gehalten, die Verfügungen deſſelben
zur Ausführung bringen zu laſſen. An die Regierung ſelbſt ſchreibt
das Conſiſtorium nur in dem Erſuchungsſtyl, ſo wie darin von jener
an dieſes geſchrieben wird.

Diejenigen Angelegenheiten des Conſiſtoriums, welche auf das den
Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommiſſionen beigelegte
Reſſort von Einfluß, oder ihnen ſonſt zu wiſſen nöthig ſind, hat das
Conſiſtorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen
zu laſſen. In allen übrigen Fällen macht daſſelbe aber die nöthigen
Aufträge den bei gedachten Commiſſionen angeſtellten geiſtlichen und
Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe
ſind, deren ſich das Conſiſtorium in Hinſicht ſeines Reſſorts der Regel
nach bedient, ſofern es dabei auf eine nähere perſönliche Einwirkung
auf die Geiſtlichen ankommt.

Da die Berichte, welche die Regierungen an die Miniſterien er-
ſtatten, ohnehin durch die Oberpräſidenten gehen, ſo wird es dieſen
überlaſſen, wenn ſelbige Gegenſtände betreffen, die in das Reſſort des
Conſiſtoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Conſiſtorium, ſo-
fern ſie an daſſelbe nicht ſchon directe geſchickt ſind, zur Kenntnißnahme,
und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indeſſen jedesmal
ganz beſonders zu beſchleunigen iſt, damit die Sache dadurch nicht zu
lange aufgehalten wird. Der Oberpräſident ſorgt ferner dafür, daß
das Conſiſtorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver-
fügungen des Miniſteriums Kenntniß erhalte, und daſſelbe überhaupt
in möglichſtem Zuſammenhange über das Kirchen- und Schulweſen
verbleibe.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0472" n="458"/>
legenheiten zwi&#x017F;chen den Con&#x017F;i&#x017F;torien und Regierungen fe&#x017F;tge&#x017F;etzte<lb/>
Re&#x017F;&#x017F;ort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Be&#x017F;timmungen<lb/>
bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber<lb/>
zu ent&#x017F;cheiden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>Verhältniß des Con&#x017F;i&#x017F;toriums zu den Regierungen, gei&#x017F;tlichen und Schulcommi&#x017F;&#x017F;ionen<lb/>
der Provinz.</head><lb/>
            <p>§. 11. In &#x017F;o weit dem Con&#x017F;i&#x017F;torium nach der gegenwärtigen In-<lb/>
&#x017F;truction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver-<lb/>
waltung der gei&#x017F;tlichen und Schulangelegenheiten zu&#x017F;teht, kann da&#x017F;&#x017F;elbe<lb/>
auch an die Kirchen- und Schulcommi&#x017F;&#x017F;ion der Regierungen in der<lb/>
Provinz verfügen; und die&#x017F;e i&#x017F;t gehalten, die Verfügungen de&#x017F;&#x017F;elben<lb/>
zur Ausführung bringen zu la&#x017F;&#x017F;en. An die Regierung &#x017F;elb&#x017F;t &#x017F;chreibt<lb/>
das Con&#x017F;i&#x017F;torium nur in dem Er&#x017F;uchungs&#x017F;tyl, &#x017F;o wie darin von jener<lb/>
an die&#x017F;es ge&#x017F;chrieben wird.</p><lb/>
            <p>Diejenigen Angelegenheiten des Con&#x017F;i&#x017F;toriums, welche auf das den<lb/>
Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommi&#x017F;&#x017F;ionen beigelegte<lb/>
Re&#x017F;&#x017F;ort von Einfluß, oder ihnen &#x017F;on&#x017F;t zu wi&#x017F;&#x017F;en nöthig &#x017F;ind, hat das<lb/>
Con&#x017F;i&#x017F;torium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen<lb/>
zu la&#x017F;&#x017F;en. In allen übrigen Fällen macht da&#x017F;&#x017F;elbe aber die nöthigen<lb/>
Aufträge den bei gedachten Commi&#x017F;&#x017F;ionen ange&#x017F;tellten gei&#x017F;tlichen und<lb/>
Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe<lb/>
&#x017F;ind, deren &#x017F;ich das Con&#x017F;i&#x017F;torium in Hin&#x017F;icht &#x017F;eines Re&#x017F;&#x017F;orts der Regel<lb/>
nach bedient, &#x017F;ofern es dabei auf eine nähere per&#x017F;önliche Einwirkung<lb/>
auf die Gei&#x017F;tlichen ankommt.</p><lb/>
            <p>Da die Berichte, welche die Regierungen an die Mini&#x017F;terien er-<lb/>
&#x017F;tatten, ohnehin durch die Oberprä&#x017F;identen gehen, &#x017F;o wird es die&#x017F;en<lb/>
überla&#x017F;&#x017F;en, wenn &#x017F;elbige Gegen&#x017F;tände betreffen, die in das Re&#x017F;&#x017F;ort des<lb/>
Con&#x017F;i&#x017F;toriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Con&#x017F;i&#x017F;torium, &#x017F;o-<lb/>
fern &#x017F;ie an da&#x017F;&#x017F;elbe nicht &#x017F;chon directe ge&#x017F;chickt &#x017F;ind, zur Kenntnißnahme,<lb/>
und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches inde&#x017F;&#x017F;en jedesmal<lb/>
ganz be&#x017F;onders zu be&#x017F;chleunigen i&#x017F;t, damit die Sache dadurch nicht zu<lb/>
lange aufgehalten wird. Der Oberprä&#x017F;ident &#x017F;orgt ferner dafür, daß<lb/>
das Con&#x017F;i&#x017F;torium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver-<lb/>
fügungen des Mini&#x017F;teriums Kenntniß erhalte, und da&#x017F;&#x017F;elbe überhaupt<lb/>
in möglich&#x017F;tem Zu&#x017F;ammenhange über das Kirchen- und Schulwe&#x017F;en<lb/>
verbleibe.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[458/0472] legenheiten zwiſchen den Conſiſtorien und Regierungen feſtgeſetzte Reſſort-Verhältniß einiger Modificationen und näheren Beſtimmungen bedürfe, und Wir behalten Uns vor, alsdann das Nöthige darüber zu entſcheiden. Verhältniß des Conſiſtoriums zu den Regierungen, geiſtlichen und Schulcommiſſionen der Provinz. §. 11. In ſo weit dem Conſiſtorium nach der gegenwärtigen In- ſtruction eine Einwirkung auf die den Regierungen übertragene Ver- waltung der geiſtlichen und Schulangelegenheiten zuſteht, kann daſſelbe auch an die Kirchen- und Schulcommiſſion der Regierungen in der Provinz verfügen; und dieſe iſt gehalten, die Verfügungen deſſelben zur Ausführung bringen zu laſſen. An die Regierung ſelbſt ſchreibt das Conſiſtorium nur in dem Erſuchungsſtyl, ſo wie darin von jener an dieſes geſchrieben wird. Diejenigen Angelegenheiten des Conſiſtoriums, welche auf das den Regierungen und ihren Kirchen- und Schulcommiſſionen beigelegte Reſſort von Einfluß, oder ihnen ſonſt zu wiſſen nöthig ſind, hat das Conſiſtorium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu laſſen. In allen übrigen Fällen macht daſſelbe aber die nöthigen Aufträge den bei gedachten Commiſſionen angeſtellten geiſtlichen und Schulräthen oder den Superintendenten, welche überhaupt die Organe ſind, deren ſich das Conſiſtorium in Hinſicht ſeines Reſſorts der Regel nach bedient, ſofern es dabei auf eine nähere perſönliche Einwirkung auf die Geiſtlichen ankommt. Da die Berichte, welche die Regierungen an die Miniſterien er- ſtatten, ohnehin durch die Oberpräſidenten gehen, ſo wird es dieſen überlaſſen, wenn ſelbige Gegenſtände betreffen, die in das Reſſort des Conſiſtoriums mit eingreifen, die Berichte bei dem Conſiſtorium, ſo- fern ſie an daſſelbe nicht ſchon directe geſchickt ſind, zur Kenntnißnahme, und nöthigenfalls zur Beachtung vorzulegen, welches indeſſen jedesmal ganz beſonders zu beſchleunigen iſt, damit die Sache dadurch nicht zu lange aufgehalten wird. Der Oberpräſident ſorgt ferner dafür, daß das Conſiſtorium von den auf die gedachten Berichte eingehenden Ver- fügungen des Miniſteriums Kenntniß erhalte, und daſſelbe überhaupt in möglichſtem Zuſammenhange über das Kirchen- und Schulweſen verbleibe.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/472
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/472>, abgerufen am 22.11.2024.