Geistliche- und Schulcommission, bei der Regierung am Sitz des Consistoriums.
§. 14. Wir finden es angemessen, auch bei denjenigen Regie- rungen, an deren Sitze sich das Consistorium befindet, eine Kirchen- und Schulcommission einzurichten, damit in dieser Hinsicht die Ver- fassung überall gleich sei. Es sollen indessen zu den geistlichen und Schulräthen bei diesen Commissionen Mitglieder des Consistoriums genommen werden, und Wir überlassen es den Oberpräsidenten, selbige zu wählen und zu ernennen.
Disciplinar-Vorschriften. Geschäftsgang.
§. 15. So viel endlich das Verhältniß der Oberpräsidenten, als Präsidenten des Consistoriums, zu den Mitgliedern desselben, das Ver- hältniß der letzteren unter sich und zu den Subalternen, die Dienst- disciplin und Verantwortlichkeit der bei dem Consistorium angestellten Mitglieder und Beamten und den Geschäftsgang anbetrifft, so findet darüber analogisch alles dasjenige Anwendung, was in dieser Hinsicht in der Regierungsinstruction vorgeschrieben ist.
Schluß.
Wir machen es Unserm Staats-Ministerium, den Oberpräsidenten und Consistorien, sowie allen übrigen Behörden, welche dadurch be- troffen werden, zur Pflicht, sich nach vorstehender Instruction gebührend zu achten, und haben zu den Consistorien das Vertrauen, daß sie mit regem Eifer und treuer Liebe die Pflicht ihres wichtigen Berufs zu erfüllen sich bestreben werden.
16.
Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 6.), betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organisation der Verwaltungsbehörden.
Die Abänderung der bisherigen Organisation der Provinzial-Ver- waltungsbehörden verordnet für die Geschäftsführung der Consistorien: 1) Das Collegium theilt sich in zwei Abtheilungen; die eine bearbeitet unter dem Namen: Consistorium, die evangelischen geistlichen Sachen, und die andere unter dem Namen: Provinzial-Schulcollegium, die dem Collegium durch jene Dienst-Instruction überwiesenen Unterrichts-Ange- legenheiten; dem Oberpräsidenten wird überlassen, die Mitglieder, mit Berücksichtigung ihrer persönlichen Qualification, zu den Arbeiten der einen oder der andern, oder beider Abtheilungen zuzuziehen. -- 2) Den
Geiſtliche- und Schulcommiſſion, bei der Regierung am Sitz des Conſiſtoriums.
§. 14. Wir finden es angemeſſen, auch bei denjenigen Regie- rungen, an deren Sitze ſich das Conſiſtorium befindet, eine Kirchen- und Schulcommiſſion einzurichten, damit in dieſer Hinſicht die Ver- faſſung überall gleich ſei. Es ſollen indeſſen zu den geiſtlichen und Schulräthen bei dieſen Commiſſionen Mitglieder des Conſiſtoriums genommen werden, und Wir überlaſſen es den Oberpräſidenten, ſelbige zu wählen und zu ernennen.
Disciplinar-Vorſchriften. Geſchäftsgang.
§. 15. So viel endlich das Verhältniß der Oberpräſidenten, als Präſidenten des Conſiſtoriums, zu den Mitgliedern deſſelben, das Ver- hältniß der letzteren unter ſich und zu den Subalternen, die Dienſt- disciplin und Verantwortlichkeit der bei dem Conſiſtorium angeſtellten Mitglieder und Beamten und den Geſchäftsgang anbetrifft, ſo findet darüber analogiſch alles dasjenige Anwendung, was in dieſer Hinſicht in der Regierungsinſtruction vorgeſchrieben iſt.
Schluß.
Wir machen es Unſerm Staats-Miniſterium, den Oberpräſidenten und Conſiſtorien, ſowie allen übrigen Behörden, welche dadurch be- troffen werden, zur Pflicht, ſich nach vorſtehender Inſtruction gebührend zu achten, und haben zu den Conſiſtorien das Vertrauen, daß ſie mit regem Eifer und treuer Liebe die Pflicht ihres wichtigen Berufs zu erfüllen ſich beſtreben werden.
16.
Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 6.), betr. einige Abänderungen in der bisherigen Organiſation der Verwaltungsbehörden.
Die Abänderung der bisherigen Organiſation der Provinzial-Ver- waltungsbehörden verordnet für die Geſchäftsführung der Conſiſtorien: 1) Das Collegium theilt ſich in zwei Abtheilungen; die eine bearbeitet unter dem Namen: Conſiſtorium, die evangeliſchen geiſtlichen Sachen, und die andere unter dem Namen: Provinzial-Schulcollegium, die dem Collegium durch jene Dienſt-Inſtruction überwieſenen Unterrichts-Ange- legenheiten; dem Oberpräſidenten wird überlaſſen, die Mitglieder, mit Berückſichtigung ihrer perſönlichen Qualification, zu den Arbeiten der einen oder der andern, oder beider Abtheilungen zuzuziehen. — 2) Den
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Geiſtliche- und Schulcommiſſion, bei der Regierung am Sitz des Conſiſtoriums.
§. 14. Wir finden es angemeſſen, auch bei denjenigen Regie-
rungen, an deren Sitze ſich das Conſiſtorium befindet, eine Kirchen-
und Schulcommiſſion einzurichten, damit in dieſer Hinſicht die Ver-
faſſung überall gleich ſei. Es ſollen indeſſen zu den geiſtlichen und
Schulräthen bei dieſen Commiſſionen Mitglieder des Conſiſtoriums
genommen werden, und Wir überlaſſen es den Oberpräſidenten, ſelbige
zu wählen und zu ernennen.
Disciplinar-Vorſchriften. Geſchäftsgang.
§. 15. So viel endlich das Verhältniß der Oberpräſidenten, als
Präſidenten des Conſiſtoriums, zu den Mitgliedern deſſelben, das Ver-
hältniß der letzteren unter ſich und zu den Subalternen, die Dienſt-
disciplin und Verantwortlichkeit der bei dem Conſiſtorium angeſtellten
Mitglieder und Beamten und den Geſchäftsgang anbetrifft, ſo findet
darüber analogiſch alles dasjenige Anwendung, was in dieſer Hinſicht
in der Regierungsinſtruction vorgeſchrieben iſt.
Schluß.
Wir machen es Unſerm Staats-Miniſterium, den Oberpräſidenten
und Conſiſtorien, ſowie allen übrigen Behörden, welche dadurch be-
troffen werden, zur Pflicht, ſich nach vorſtehender Inſtruction gebührend
zu achten, und haben zu den Conſiſtorien das Vertrauen, daß ſie mit
regem Eifer und treuer Liebe die Pflicht ihres wichtigen Berufs zu
erfüllen ſich beſtreben werden.
16.
Cab.-O. v. 31. Decbr. 1825. (G.-S. pro 1826. S. 6.), betr.
einige Abänderungen in der bisherigen Organiſation
der Verwaltungsbehörden.
Die Abänderung der bisherigen Organiſation der Provinzial-Ver-
waltungsbehörden verordnet für die Geſchäftsführung der Conſiſtorien:
1) Das Collegium theilt ſich in zwei Abtheilungen; die eine bearbeitet
unter dem Namen: Conſiſtorium, die evangeliſchen geiſtlichen Sachen,
und die andere unter dem Namen: Provinzial-Schulcollegium, die dem
Collegium durch jene Dienſt-Inſtruction überwieſenen Unterrichts-Ange-
legenheiten; dem Oberpräſidenten wird überlaſſen, die Mitglieder, mit
Berückſichtigung ihrer perſönlichen Qualification, zu den Arbeiten der
einen oder der andern, oder beider Abtheilungen zuzuziehen. — 2) Den
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/474>, abgerufen am 22.11.2024.
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